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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 247/03·04.01.2004

Weitere Beschwerde im Betreuungsverfahren als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBetreuungsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betreuer legte weitere sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Bonn ein. Das OLG Köln verworf die Beschwerde als unzulässig, da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hatte (§ 56g Abs.5 FGG). Die früher zulässige "Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" besteht nach der ZPO‑Reform nicht mehr. Verfahrensgrundrechte sind durch die analoge Anwendung der Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ausreichend geschützt; ein Anspruch auf erneute Überprüfung durch die nächste Instanz besteht nicht.

Ausgang: Weitere sofortige Beschwerde des Betreuers als unzulässig verworfen wegen fehlender Zulassung nach § 56g Abs. 5 FGG; Schutz durch § 321a ZPO ausreichend.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig, wenn das Beschwerdegericht sie nicht nach § 56g Abs. 5 FGG zugelassen hat.

2

Die früher bestehende Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit findet im FGG‑Verfahren nach der ZPO‑Reform keine Anwendung mehr.

3

Verletzungen verfahrensgrundrechtlicher Rechte (z. B. rechtliches Gehör, faires Verfahren, Willkürverbot) können durch die analoge Anwendung der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ausreichend geltend gemacht werden.

4

Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass die nächste Instanz bei erfolgloser Gegenvorstellung die Sache stets erneut überprüft; eine sinnvolle Begrenzung des Rechtsmittelzuges ist verfassungskonform.

Relevante Normen
§ 56g Abs. 5 FGG§ 321a ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 4 T 491/ 03

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 18.11. 2003 - 4 T 491/ 03 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die weitere Beschwerde des Betreuers ist unzulässig, da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat ( § 56g Abs. 5 FGG ). Sie ist auch nicht als sogenannte "Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit" zulässig. Seit der ZPO- Reform gibt es auch im FGG- Verfahren diese Beschwerde nicht mehr. Soweit eine Entscheidung gegen Verfahrensgrundrechte eines der Beteiligten verstößt ( Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör oder des Anspruch auf ein faires Verfahren, Verstoß gegen das Willkürverbot ), ist der Betroffene durch die Ermöglichung einer Rüge gem. § 321a ZPO analog hinreichend geschützt ( vergl. Schuschke, NZM 2003, 463 ff; Sattelmacher/ Sirp/ Schuschke, Bericht, Gutachten, Urteil, 33. Aufl. 2003, Rdn. 518, 519 ). Dies entspricht der ständigen Rechtssprechung des Senats seit Inkrafttreten der ZPO- Reform 2002 ( vergl. zum Betreuungsverfahren: Beschluss des Senats vom 9. 4. 2003 - 16 Wx 95/ 03 -; zum WEG- Verfahren: Beschluss vom 20. 12. 2002 - 16 Wx 245/ 02 - ). Der Beschwerdeführer hat von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht. Das LG hat seine Rüge auch mit dem Beschluss vom 16. 12. 2003 in der Sache beschieden. Damit ist dem verfassungsmäßigen Anspruch des Betreuers auf Bescheidung seiner Sachargumente ausreichend Genüge getan. Ein Anspruch, dass immer die nächste Instanz bei Erfolglosigkeit einer Gegendarstellung die Sache nochmals überprüft, ist der Verfassung nicht zu entnehmen. Ein solcher Anspruch würde auch dem berechtigten, in den neueren Reformen der Verfahrensgesetze immer wieder zu Ausdruck gekommenen Bestreben einer sinnvollen Begrenzung des Rechtsmittelzuges widersprechen.