Verwerfung einer außerordentlichen Beschwerde mangels Formvorschrift (§29 Abs.1 FGG)
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene erhob eine als außerordentliche Beschwerde nach § 321a ZPO analog zu behandelnde Eingabe gegen einen Senatsbeschluss. Das Oberlandesgericht verwirft das Rechtsmittel als unzulässig, weil die gesetzlich vorgeschriebene Form nach § 29 Abs. 1 FGG nicht gewahrt ist. Zudem rügt die Eingabe keine Verletzung von Verfahrensgrundrechten, sondern nur materielle Einwendungen. Schließlich ist fraglich, ob die Betroffene durch die Entscheidung überhaupt beschwert ist.
Ausgang: Außerordentliche Beschwerde nach § 321a ZPO analog wegen Nichtbeachtung der Formvorschriften des § 29 Abs. 1 FGG als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die als außerordentlicher Rechtsbehelf nach § 321a ZPO analog zu behandelnde Beschwerde unterliegt bei Anfechtung einer Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts den Formvorschriften des § 29 Abs. 1 FGG.
Ein von der Partei persönlich unterzeichneter Schriftsatz erfüllt die Formvorschriften des § 29 Abs. 1 FGG nicht; die Beschwerde muss zu Protokoll des Rechtspflegers eingelegt oder durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Beschwerdeschrift eingereicht werden.
Die außerordentliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie substantiiert eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten rügt; rein sachliche Einwendungen gegen die Entscheidung sind nicht über dieses Rechtsmittel prüfbar.
Die ZPO-Reform 2002 hat das außerprozessuale Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde durch den vom judex a quo zu entscheidenden Rechtsbehelf des § 321a ZPO ersetzt; § 321a ZPO ist auch im Wohnungseigentumsverfahren entsprechend anzuwenden.
Tenor
Die als außerordentlicher Rechtsbehelf gem. § 321a ZPO analog zu behandelnde "außerordentliche Beschwerde" der Betroffenen gegen den Beschluss des Senats vom 20. 2. 2004 wird als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form, nämlich weder zu Protokoll des Rechtspflegers der Geschäftsstelle des Amts- oder Landgerichts bzw. des Oberlandesgerichts noch durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt worden ist (§ 29 Abs. 1 FGG).
Gründe
Seit der ZPO- Reform 2002 ist das durch die Rechtssprechung außerhalb des Gesetzes zur Entlastung des Bundesverfassungsgerichts entwickelte Rechtsmittel der außerordentlichen Beschwerde entfallen und durch den vom judex a quo zu entscheidenden Rechtsbehelf gem. § 321a ZPO ersetzt worden. Dies gilt auch im Wohnungseigentumsverfahren, in dem § 321a ZPO analog angewendet werden muss (Einzelheiten mit Nachweisen aus Literatur und Rechtssprechung insoweit: Schuschke, NZM 2002, 463). Hinsichtlich dieses Rechtsbehelfes gelten neben den Formvorschriften des § 321a Abs. 2 ZPO auch die Formvorschriften des § 29 Abs. 1 FGG, soweit eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts angefochten wird. Der von der Antragstellerin persönlich verfasste Schriftsatz genügt diesen Anforderungen nicht.
Im übrigen ist der Rechtsbehelf auch deshalb nicht zulässig, weil die Antragstellerin nicht die Verletzung von Verfahrensgrundrechten durch die Senatsentscheidung rügt, sondern lediglich sachliche Einwendungen erhebt. Die Überprüfung sachlicher Einwendungen ist aber nur innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rechtsmittelzuges möglich.
Schließlich ist zweifelhaft, ob die Antragstellerin durch die die vorausgegangene landgerichtliche Entscheidung aufhebende Senatsentscheidung beschwert ist. Denn das Landgericht hat in der Sache neu zu entscheiden, auch über die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Beweisaufnahme.