Rechtsbeschwerde zur Zahlung von Wohngeldvorauszahlungen an den Verwalter zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner focht einen Landgerichtsbeschluss an, der ihn zur Zahlung von Wohngeldvorauszahlungen an die Wohnungseigentümer zu Händen des Verwalters verpflichtete. Das OLG bestätigte, dass jeder einzelne Wohnungseigentümer nach § 432 BGB die beschlossenen Vorschüsse von einem Miteigentümer verlangen kann. Diese Ansprüche bestehen unabhängig von der Wirksamkeit der Verwalterbestellung. Neuer Sachvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbeachtlich; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Weitere sofortige Beschwerde zurückgewiesen; Antragsgegner trägt die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann von einem anderen Wohnungseigentümer die Zahlung beschlossener Wohngeldvorauszahlungen an das Gemeinschaftsvermögen, auch zu Händen des Verwalters, verlangen.
Ansprüche auf beschlossene Wohngeldvorauszahlungen bestehen unabhängig davon, wer zum Verwalter bestellt ist oder ob die Verwalterbestellung rechtmäßig erfolgte.
Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind neuer Sachvortrag und erstmals gestellte Anträge unbeachtlich; überprüfungsfähig ist lediglich die Rechtsanwendung des Tatrichters (§ 27 FGG).
Formmängel bei der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung führen nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit einer Verwalterbestellung; hierfür müssen erhebliche Gründe ersichtlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 T 279/98
Leitsatz
Nicht nur die Wohnungseigentümergemeinschaft als ganze, sondern auch jeder einzelne Wohnungseigentümer ist berechtigt, Ansprüche auf die beschlossenen Wohngeldvorauszahlungen gegen einzelne Wohnungseigentümer zu Händen des Verwalters geltend zu machen.
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 04.12.1998 - 29 T 279/98 - wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Eine Erstattung außerge-richtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, §§ 45 Abs. 1 WEG, 20, 22, 27, 29 FGG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind aus Rechtsgründen - was allein Gegenstand der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren sein kann (§ 27 FGG) - nicht zu beanstanden.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen unter Bezugnahme auf die zutreffenden Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung, wonach der Antragsgegner zur Zahlung von 2.791,20 DM nebst 4 % Zinsen aus jeweils 232,60 DM seit dem 06.01., 06.02., 06.03. und 06.04.1998 sowie aus 1.860,80 DM seit dem 11.05.1998 an die Wohnungseigentümer der Wohnungseigentumsanlage G., zu Händen des Verwalters D G verpflichtet ist. Zur Begründung hat das Amtsgerichts ausgeführt, dass die Verpflichtung des Antragsgegners auf § 16 Abs. 2 WEG i.V.m. den Eigentümerbeschlüssen vom 19.04.1997 beruht, ohne dass es darauf ankäme, ob Herr D. G. wirksam zum Verwalter bestellt worden sei.
Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Berechtigt, Ansprüche auf Wohngeldvorauszahlungen geltend zu machen, sind alle Wohnungseigentümer im Sinne von § 432 BGB, die von dem einzelnen Wohnungseigentümer, hier dem Antragsgegner, Leistung der beschlossenen Vorschusszahlungen zum Gemeinschaftsvermögen, auch zu Händen des Verwalters verlangen können. Diese Ansprüche bestehen unabhängig von der Frage, wer zum Verwalter bestellt worden ist und ob dessen Bestellung rechtmäßig erfolgte. Nicht zu beanstanden ist weiter die Verpflichtung des Antragsgegners, die Wohngeldvorauszahlungen "zu Händen des Verwalters D. G." zu leisten. Herr D. G. ist in der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung vom 17.07.1996 als neuer Verwalter bestätigt worden. Dieser Beschluss ist nicht angefochten worden, so dass von einer wirksamen Bestellung des Herrn D. G. zum Verwalter auszugehen ist. Gründe, die ausnahmsweise zu einer Nichtigkeit des Beschlusses führen könnten, sind nicht ersichtlich, insbesondere reichen dazu mögliche Formmängel bei der Einberufung der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung nicht aus (vgl. Weitnauer-Lüke, Wohnungseigentumsgesetz, 8. Aufl., 1995, § 24 vor Rdnr. 1). Soweit der Antragsgegner in seiner Beschwerdeschrift vom 04.01.1999 nunmehr weitere Gründe vorträgt, die gegen eine ordungsgemäße Bestellung des Herr G. zum Verwalter und die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben als Verwalter sprechen, ist dieser - neue - Sachvortrag im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlich, da hier nur noch die Rechtsanwendung durch den Tatrichter überprüft wird (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Aus dem gleichen Grunde unzulässig sind im Rechtsbeschwerdeverfahren darüberhinaus auch die hier erstmals gestellten Anträge des Antragstellers auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses vom 04.04.1996 (gemeint ist offenbar der Beschluss vom 27.04.1996, wie sich aus Anlage 1 zur Beschwerdeschrift ergibt), sowie die Feststellung, dass keine Berechtigung für den Antrag vom 23.04.1998 bestand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dem unterlegenen Antragsgegner die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen (§ 47 Satz 1 WEG). Im übrigen bestand kein Anlass für eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten, da die Antragssteller und Beschwerdegegner am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt waren.
Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 2.791,20 DM