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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 23/97·06.02.1997

Rechtsbeschwerde: Feststellungsbegehren zur postmortalen Eheschließung abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtPersonenstandsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Feststellung einer Ehe mit einem 1940 verstorbenen Wehrmachtsangehörigen. Streitpunkt war, ob Ferntrauung, Eheschließung vor einem Militärjustizbeamten oder eine nachträgliche (postmortale) Eheschließung vorliegt. Das Gericht bestätigte das Landgericht: Es fehlen urkundliche Nachweise und die formalen Voraussetzungen; Erinnerungen und Versorgungsbescheide genügen nicht. Die Beschwerde wurde abgewiesen, PKH für die Rechtsbeschwerde abgelehnt.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Feststellungsablehnung der Ehe mit einem 1940 Verstorbenen als unbegründet abgewiesen; PKH für die Rechtsbeschwerde versagt

Abstrakte Rechtssätze

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Eine nachträgliche (postmortale) Eheschließung ist nur dann feststellbar, wenn die Anordnung einer obersten Verwaltungsbehörde und der Ausspruch des Standesbeamten urkundlich nachgewiesen werden; bloße Bezugs- oder Benennungsgründe in Versorgungsbescheiden genügen nicht.

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Eine Ferntrauung nach den Vorschriften der WehrmPStVO setzt die form- und fristgerechte Willenserklärung des abwesenden Verlobten sowie die zustellungsgemäße Weiterleitung und Bestätigung durch den zuständigen Standesbeamten voraus; fehlende formelle Erklärungen schließen ihre Annahme aus.

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Eine Eheschließung vor einem richterlichen Militärjustizbeamten nach den §§ 22–24 WehrmPStVO ist nur zulässig, wenn sie außerhalb des Deutschen Reichs oder in einem Reichsgebiet ohne Standesbeamten erfolgt ist.

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Für die Feststellung historischer Ehen verlangt die Rechtsprechung hinreichende, sichere Beweismittel; unbestimmte Erinnerungsangaben der Beteiligten und nicht belegbare Indizien reichen nicht aus.

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsbeschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Relevante Normen
§ 49 Abs. 1 Satz 2 PStG§ 48 Abs. 1 PStG§ 20 FGG§ 27 Abs. 1 FGG§ 29 FGG§ 550 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 3 T 368/95

Tenor

Die weitere Beschwerde der Antragstellerin vom 17. Januar 1997 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 29. November 1996 3 T 368/95 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe

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Die weitere Beschwerde der Antragstellerin ist nach §§ 49 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 PStG, 20, 27 Abs. 1, 29 FGG zulässig.

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In der Sache hat sie keinen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht ( §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO ).

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Die Entscheidung des Landgerichts über das Begehren der Antragstellerin, den Standesbeamten der Gemeinde H. anzuweisen, die Eheschließung zwischen ihr und dem am 7. Dezember 1940 in Frankreich verstorbenen Wehrmachtsangehörigen F. F. zu

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beurkunden, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler zu der Auffassung gelangt, daß von einer Eheschließung der Antragstellerin mit Herrn F. nicht ausgegangen werden kann.

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Eine Ehe vor dem richterlichen Militärjustizbeamten im Sinne der §§ 22-24 der Personenstandsverordnung der Wehrmacht vom 4. November 1939 ( WehrmPStVO; RGBl. I 2163; vgl. dazu Staudinger/Dietz, 10./11. AufI., § 11 EheG, Rn. 101 ) kann vorliegend unbeschadet der Anwesenheit mehrerer Wehrmachtsangehöriger bei der von der Antragstellerin geschilderten Zeremonie – nicht geschlossen worden sein. Solche Eheschließungen begegnen zwar ebensowenig wie Ferntrauungen nach §§ 13-21 c WehrmPStVO in der Regel Wirksamkeitsbedenken ( vgl. BGHZ 29, 137, 147; Hoffmann/Stephan, EheG, 2. Aufl., Anh. I zu § 11 Rn. 6 m. w. N. ), weil sie sich nicht gegen die Würde der Eheschließung richten und auch nicht auf nationalsozialistischem Denken beruhen, sondern vielmehr kriegsbedingten Notständen abhelfen sollten. Die Eheschließung vor dem richterlichen Militärjustizbeamten, der selbst als Standesbeamter galt, war indes nach § 22 WehrmPStVO nur möglich außerhalb des Deutschen Reichs oder in einem Gebiet, das zwar zum Deutschen Reich gehörte, in dem aber kein Standesbeamter vorhanden war. Einen Standesbeamten gab es jedoch seinerzeit in B.

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Vorliegend kann auch nicht von einer Ferntrauung ausgegangen werden. Nach § 13 WehrmPStVO konnten Angehörige der Wehrmacht ihren Willen, die Ehe mit einer bestimmten Frau vor dem Standesbeamten zu schließen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2-4 WehrmPStVO ), auch zur Niederschrift des Bataillonskommandeurs oder eines gleichrangigen militärischen Vorgesetzten erklären. Die so beurkundete Erklärung wurde dem für den gewöhnlichen Aufenthalt des anderen Verlobten zuständigen Standesbeamten zugeleitet §§ 14, 18 WehrmPStVO ), vor dem dann der andere Verlobte seinen Eheschließungswillen erklärte ( § 19 WehrmPStVO ). Wenn der abwesende Verlobte zum Zeitpunkt dieser Erklärung bereits verstorben war, galt die Ehe nach §§ 19 Abs. 2, 21 b Abs. 4 WehrmPStVO als bereits an dem Tag geschlossen, an dem der Verstorbene seinen Ehewillen zu Protokoll gegeben hatte. Diese Voraussetzungen sind jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Der verstorbene Verlobte der Antragstellerin hatte nämlich

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offensichtlich keine den Erfordernissen der §§ 13, 15 Abs. 1 Nr. 2-4 WehrmPStVO genügende Ferntrauungserklärung beurkunden lassen. Ausweislich der Erklärung seiner Dienststelle vom 9. Dezember 1940 hatte er zwei Stunden vor seiner letzten Fahrt, auf der er mit dem Motorrad tödlich verunglückte, lediglich um die Heiratserlaubnis gebeten. Ein schriftlicher Antrag sollte nachgereicht werden. Eine Ferntrauungserklärung war mithin nicht beabsichtigt. Sie war zudem auch nicht erforderlich, weil der Verstorbene nach den Angaben eines mi t ihm befreundeten anderen Soldaten den festen Willen hatte, die Antragstellerin in seinem nächsten Urlaub zu heiraten. Dafür hatte er bereits verschiedene Geschenke gekauft. Zwar hat sich der Standesbeamte in B. trotz der fehlenden formellen Voraussetzungen mit Schreiben vom 13. Januar 1941 für die Durchführung einer Ferntrauung eingesetzt. Jedoch hat der Regierungspräsident in D. dieses Ansinnen mit Verfügung vom 21. Januar 1941 unter Hinweis auf die Regelungen der WehrmPStVO zurückgewiesen. Entsprechend der Anregung des Regierungspräsidenten vom 3. März 1941 hat die Antragstellerin stattdessen die aufgrund des Runderlasses des Innenministers vom 8. Januar 1938 (RGBl. I Beklagte 1751 schon damals mögliche Änderung ihres Familiennamens in den Namen F. beantragt. Diesem Antrag hat der

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Regierungspräsident mit Urkunde vom 15. März 1941 entsprochen.

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Es kann vorliegend auch nicht von einer postmortalen Eheschließung ausgegangen werden. Ermöglicht wurden solche Eheschließungen durch einen Geheimerlaß Hitlers vom 6. November 1941 ( abgedruckt bei Maßfeller, StAZ 1951, 83 ), nach dem die nachträgliche Ehe von Frauen mit "Gefallenen oder im Felde verstorbenen Angehörigen der Wehrmacht" angeordnet werden durfte, wenn die ernstliche Eheschließungsabsicht erwiesen war und bis zum Tode bestanden hatte. Aufgrund dieser Ermächtigung erging ein ebenfalls vertraulicher Runderlaß des Innenministers vom 15. Juni 1943 ( abgedruckt bei Hoffmann/Stephan, EheG, 1. Aufl., Anh. Zu § 11 Anm. 4 ), der unter anderem bestimmte, daß bei der Prüfung der Voraussetzungen solcher Eheschließungen dann großzügig verfahren werden sollte, wenn - wie im vorliegenden Fall ein Kind des Verstorbenen vorhanden oder zu erwarten war. Die Entscheidung über postmortale Eheschließungen wurde nach dem Wortlaut des Erlasses von dem Reichsinnenminister selbst getroffen. Die wegen der Geheimhaltung der Vorschriften und wegen ihres

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möglichen Bezugs zu nationalsozialistischen Gedankengängen nach dem Krieg geäußerten Wirksamkeitsbedenken ( vgl. Doelle, Familienrecht, Band 1, S. 245 m. w. N.) sind durch das Bundesgesetz über die Rechtswirkungen des Ausspruchs einer nachträglichen Eheschließung vom 29. März 1951 ( NachtrEheschlG ) ausgeräumt.

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Nach § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes hat der aufgrund der Anordnung einer obersten Verwaltungsbehörde erfolgte Ausspruch eines Standesbeamten über die nachträgliche Eheschließung zwischen einer Frau und einem bereits verstorbenen Mann unter anderem die Wirkung, daß der Frau Rentenversicherungsansprüche wie einer Witwe zustehen und daß ein aus der Verbindung hervorgegangenes Kind die Rechtsstellung eines ehelichen Kindes erlangt.

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Das Landgericht ist frei von Rechtsfehlern zu der Auffassung gelangt, daß eine postmortale Eheschließung der Antragstellerin mit dem verstorbenen Herrn F. F. nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann.

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Vorliegend sind weder die Anordnung einer obersten Verwaltungsbehörde - namentlich des Reichsinnenministers - noch der Ausspruch eines Standesbeamten über eine postmortale Eheschließung urkundlich belegt. Der Umstand, daß die Antragstellerin jahrelang aufgrund der Bescheide des Wehrmachtsfürsorge- und –versorgungsamts K.

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und der Landesversicherungsanstalt der Rheinprovinz vom 30. Dezember 1941 bzw. von Februar 1942 Hinterbliebenenbezüge erhalten hat und in den Bescheiden als "Frau W " bezeichnet wurde, läßt nicht zwangsläufig den Schluß zu, daß eine postmortale Eheschließung stattgefunden hat. Aus dem Bescheid des Wehrmachtsfürsorge- und –versorgungsamts K. vom 12. November 1941 ist zudem zu entnehmen, daß nach der Verordnung über ergänzende Vorschriften zum Einsatzfürsorge- und Versorgungsgesetz vom 3. April 1941 unter bestimmten - hier bejahten - Voraussetzungen, auch uneheliche Kinder statt des Unterhaltsbeitrags nach § 108 Abs. 2 WFVG Waisenrente nach § 118 WFVG sowie Waisenzulage nach § 11 EWFVG und ihre Mütter einen

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UnterhaItsbeitrag in Höhe der Witwenrente nach § 115 WFVG und der Witwenzulage nach § 17 EWFVG erhalten konnten. Dem Bescheid vom 12. November 1941 läßt sich darüberhinaus lediglich entnehmen, daß die Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt die

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Rechtsstellung einer unverheirateten Frau hatte. Er sagt indes nichts darüber aus, ob in der Folgezeit eine postmortale Eheschließung stattgefunden hat. Gegen eine postmortale Eheschließung spricht ferner der Umstand, daß der Sohn der Antragstellerin ausweislich der Geburtsurkunde vom 20. Mai 1941 unehelich geboren ist und die Urkunde auch keinen Randvermerk über den Vater des Kindes enthält.

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Auch nach dem Ergebnis der förmlichen Vernehmung der Antragstellerin als Beteiligte vor dem Landgericht kann nicht davon ausgegangen werden, daß die von ihr geschilderte Zeremonie eine Trauungszeremonie im Rahmen einer postmortalen Eheschließung

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war. Die Antragstellerin vermochte zum Ablauf der Zeremonie lediglich anzugeben, daß sie auf einem Stuhl Platz genommen habe. Auf dem Stuhl neben ihr habe eine Militärmütze gelegen. Nach der von drei bis Wehrmachtsangehörigen abgehaltenen feierlichen

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Zeremonie, sei ihr ein Dokument ausgehändigt und erklärt worden, sie könne sich nun Witwe nennen. Die Antragstellerin vermochte sich indessen weder an den Inhalt der Zeremonie, noch an den Inhalt des ihr überreichten Dokuments zu erinnern. Aufgrund der von der Antragstellerin geschilderten Umstände kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, daß die Zeremonie eine postmortale Trauung beinhaltete. Das Landgericht hat zudem mit zutreffenden Erwägungen - auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird - dargelegt, daß auch andere Inhalte der Zeremonie denkbar sind. In Betracht kommt insbesondere eine Zeremonie, in der Wehrmachtsangehörige der Verlobten eines verstorbenen Kameraden in feierlicher Form ihr Beileid bekundeten und Trost aussprachen, um ihre Verbundenheit mit dem Verstorbenen und seinen Angehörigen zum Ausdruck zu bringen. Es ist ferner durchaus denkbar, daß der Antragstellerin in der Zeremonie feierlich der Bescheid des

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Regierungspräsidenten D. vom 15. März 1941 - AV 61.9- über die Änderung ihres Familiennamens B. in F. überreicht wurde.

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Es kann daher dahinstehen, ob die von der Antragstellerin geschilderte Zeremonie - wogegen nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts vieles spricht nach Ergehen des Geheimerlasses vom 6. November 1941 stattgefunden hat. Die Antragstellerin vermochte sich nicht mehr mit hinreichender Sicherheit zu erinnern, zu welcher Zeit die Zeremonie stattgefunden haben soll.

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Unter Berücksichtigung oben dargelegten Umstände ist das Landgericht frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, daß weitere Ermittlungen nicht möglich und nicht erfolgversprechend sind. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Umstand, daß

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die Antragstellerin - was in Anbetracht des Zeitablaufs durchaus verständlich ist - bei ihrer Vernehmung wenig detaillierte Angaben zu den Einzelheiten der Zeremonie machen konnte. Die Schwester der Antragstellerin, die diese zu der Zeremonie begleitet hatte, ist verstorben. Nähere Angaben zu den weiteren Teilnehmern an der Zeremonie vermochte die Antragstellerin ebenfalls nicht zu machen.

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist abzulehnen, da die weitere Beschwerde unter Berücksichtigung der oben dargelegten Umstände keine Aussicht auf Erfolg hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 5.000,-- DM.