Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·16 Wx 238/01·18.10.2001

Zurückweisung der weiteren Beschwerde wegen mangelnder Mitwirkung im Betreuungsverfahren

ZivilrechtBetreuungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich mit einer weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts, keine Betreuung einzurichten. Das Gericht hatte festgestellt, dass wegen fehlender Mitwirkung (fehlendes ärztliches Attest, Nichterscheinen) keine hinreichenden Anhaltspunkte vorlagen. Der Senat sah weder verfahrens- noch sachliche Rechtsfehler und wies die Beschwerde sowie den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurück.

Ausgang: Weitere Beschwerde als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Feststellung einer Betreuungsbedürftigkeit nach § 1896 Abs. 1 BGB sind hinreichende Anhaltspunkte erforderlich, die sich u.a. aus aussagekräftigen ärztlichen Attesten und ggf. persönlicher Anhörung ergeben.

2

Lehnt der Betroffene zumutbare Mitwirkung (z.B. Erscheinen vor Gericht, Vorlage eines ärztlichen Attests) ab, kann das Gericht mangels Feststellungen die Einrichtung einer Betreuung ablehnen.

3

Die Bewertung des Aussagewerts der Akten durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen ist tatrichterliche Feststellung und in der Rechtsbeschwerde nicht nachprüfbar.

4

Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel ist zu versagen, wenn das Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§§ 14 FGG, 114 ZPO).

Relevante Normen
§ 1896 Abs. 1 BGB§ 13a FGG§ 14 FGG§ 114 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1 T 19/01

Tenor

Die weitere Beschwerde des Betroffenen vom 11.10.2001 gegen den Be-schluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.09.2001 - 1 T 19/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Antrag des Betroffenen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die weitere Beschwerde des Betroffenen ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache ist sie jedoch nicht begründet. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann die angefochtene Entscheidung des Landgerichts nur daraufhin überprüfen, ob sie verfahrensmäßig rechtsfehlerhaft ergangen oder inhaltlich rechtsfehlerhaft ist. Derartige Rechtsfehler sind vorliegend nicht festzustellen.

3

Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass sich die Voraussetzungen für die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen derzeit nicht feststellen lassen, weil der Betroffene nicht bereit ist, an diesen Feststellungen in zumutbarer Weise mitzuwirken. Obwohl bereits der Senat in seiner Entscheidung vom 05.01.2001 - 16 Wx 164/00 - den Betroffenen eindringlich auf die Bedeutung eines aussagefähigen und aussagekräftigen ärztlichen Attestes in dieser Angelegenheit hingewiesen hat, hat der Betroffene trotz weiterer Bemühungen der Kammer in dieser Sache ein solches Attest nicht vorgelegt. Da der Betroffene darüber hinaus zum Termin vor der Kammer persönlich nicht erschienen ist, konnte sich die Kammer auch keinen persönlichen Eindruck davon verschaffen, ob der Betroffene im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB betreuungsbedürftig ist oder nicht. Wenn der Betroffene nicht persönlich zu einem Termin vor der Kammer erscheinen wollte, so hat er der Kammer auch keine andere Möglichkeit angeboten, dass wenigstens der Berichterstatter in irgendeiner Form den Betroffenen hätte treffen und dadurch einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen gewinnen können. Dass die Kammer auf diesen persönlichen Eindruck nicht verzichten wollte, nachdem der Sachverständige im Termin vor der Kammer festgestellt hat, dass allein aufgrund des Akteninhalts eine aussagekräftige medizinische Aussage dahingehend, dass der Betroffene der Betreuung bedürfe nicht getroffen werden könne, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die zahlreichen und umfänglichen Schreiben des Betroffenen an das Gericht sind derart abgefasst, dass nicht mit abschließender Sicherheit beurteilt werden kann, wie weit es sich um tatsächlich zutreffende Angaben, um zweckbestimmte Übertreibungen oder gar um freie Erfindungen des Betroffenen handelt und wie weit diese Übertreibungen und Erfindungen auf krankhaften Störungen beruhen und wie weit diese etwa nur von dem Gedanken getragen sind, eine kostenlose umfänglichen Rechtsberatung in den vielen Rechtsstreitigkeiten, die der Betroffene führt, zu erhalten, auch in den Fällen, in denen der Betroffene weder Prozesskostenhilfe noch Beratungshilfe bewilligt bekäme, da diese Rechtsstreitigkeiten in objektiver Sicht etwa bereits ohne jede Aussicht auf Erfolg wären.

4

Dass der von der Kammer angehörte Sachverständige den Akteninhalt als ohne medizinisch aussagekräftigen Inhalt bezeichnet hat, ist eine Feststellung auf tatsächlichem Gebiet, die der Senat nicht nachprüfen kann. Die auf der Feststellung des Sachverständigen beruhenden rechtlichen Schlussfolgerungen des Landgerichts dagegen, dass ohne weitere Mitwirkung des Betroffenen hinreichende Anhaltspunkte für eine Betreuungsbedürftigkeit nicht festgestellt werden können, sind rechtlich fehlerfrei.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §13 a FGG.

6

Das Gesuch des Betroffenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm insoweit Rechtsanwalt G. als Verfahrensbevollmächtigten beizuordnen, ist zurückzuweisen, da, wie die vorstehenden Ausführungen zur Sache selbst belegen, die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 14 FGG, 114 ZPO).