Sofortige weitere Beschwerde: Lüftungsanlagen als Gemeinschaftserbbaurecht
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller richteten eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Anträge, die Lüftungsanlagen eines Restaurants als Sonderrecht abzugrenzen. Das OLG hält sowohl die Lüftungsanlage des Gastraums als auch die der Küche für Bestandteil des Gemeinschaftserbbaurechts. Die Entscheidung stützt sich auf bauliche Untrennbarkeit und das Überschreiten des nach § 14 WEG zu duldenden Maßes bei Eingriffen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; Kosten trägt die Partei.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen Zurückweisung der Anträge auf Feststellung von Sonderrechten an Lüftungsanlagen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gebäudeteil bzw. eine technische Anlage gehört zum Gemeinschaftserbbaurecht, wenn seine Veränderung oder Beseitigung nicht ohne Beschädigung des gemeinschaftlichen Erbbaurechts möglich ist.
Die Sonderrechtsfähigkeit nach § 5 Abs. 1 WEG ist nur dann anzunehmen, wenn die tatsächlichen baulichen Verläufe und die technische Abgrenzung eine eigenständige Nutzungszuordnung ermöglichen; unvollständige Gutachten, die hierzu keine Angaben enthalten, sind hierfür nicht ausreichend.
Eine Verlegung oder Beseitigung einer Lüftungsanlage, die Eingriffe über mehrere Geschosse und mehrfache Mauerdurchbrüche erfordert und damit das nach § 14 WEG zu duldende Maß übersteigt, begründet keine Sonderrechtsfähigkeit.
Eine durch Beschluss erteilte Prozessvollmacht der Wohnungseigentümer berechtigt zur Führung des gesamten Verfahrens einschließlich der Einlegung von Rechtsmitteln; die Veräußerung eines Teilerbbaurechts ändert daran für das laufende Verfahren grundsätzlich nichts.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 T 176/02
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.10.2003 - 28 T 176/02 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 43 Abs. 1 Ziff. 1, 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 Abs. 1, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 FGG).
Die gemäß Beschluss der Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten vom 28.7.1999 (TOP 7 a) erteilte Prozessvollmacht ermächtigt die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zur Führung des ganzen Verfahrens und damit auch zur Rechtsmitteleinlegung. Dass die Antragsgegnerin mittlerweile ihr Teilerbbaurecht (Restaurant P) veräußert hat, hat auf das Verfahren keinen Einfluss. Insoweit gelten die §§ 265, 325, 727 ZPO entsprechend.
In der Sache ist das Rechtsmittel jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Auch nach Auffassung des Senats gehören sowohl die Lüftungsanlage des Restaurants "P" als auch diejenige der Küche des Restaurants zum Gemeinschaftserbbaurecht, so dass die Anträge der Antragsteller zu Recht zurückgewiesen worden sind.
Die Ausführungen des Landgerichts, dass es sich bei der Lüftungsanlage des Restaurants "P" um Bestandteile des Gemeinschaftserbbaurechts handelt, sind rechtsfehlerfrei und nicht ergänzungsbedürftig. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die Ausführungen des Landgerichts treffen weitgehend auch auf die Lüftungsanlage der Küche des Restaurants "P" zu. Insoweit kann allerdings bei der Frage der Sonderrechtsfähigkeit der Lüftungsanlage im Sinne von § 5 Abs. 1 WEG nicht auf die Feststellungen des Sacherständigen S in dessen Ergänzungsgutachten vom 13.4.1999 zurückgegriffen werden, da die Fortluft aus dem Küchenbereich aus der Technikzentrale 1 (Technikraum E-3) in einem separaten Kanal senkrecht durch die Decke über das Dach des siebengeschossigen Anbaus des Lufthansagebäudes abgeführt wird und das Ergänzungsgutachten vom 13.4.1999 zu dem konkreten Verlauf dieses Kanals keine Angaben enthält. Die Sonderrechtsunfähigkeit der Lüftungsanlage der Küche kann deshalb nach dem Akteninhalt und dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt allein daraus hergeleitet werden, dass die Veränderung oder Beseitigung der Lüftungsanlage nicht ohne Beschädigung des gemeinschaftlichen Erbbaurechts erfolgen kann. Der verfahrensgegenständliche Lüftungskanal kann nur durch einen Eingriff in das Gemeinschaftserbbaurecht (mehrfache Mauerdurchbrüche) anders verlegt oder beseitigt werden, ein Eingriff, der im Hinblick auf die Verlegung des Kanals über die sieben Geschosse des "Siebenspänner" das nach § 14 WEG zu duldende Maß überschreiten würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, den auch im Rechtsbeschwerdeverfahren unterlegenen Antragstellern die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Im übrigen bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird - gleich der unbeanstandeten Festsetzung in den Vorinstanzen - auf 25.000,- Euro festgesetzt.