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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 228/06·01.11.2006

Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur Entziehungsabsicht (§ 62 AufenthG)

Öffentliches RechtAusländerrechtAbschiebungs-/AufenthaltsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Haftentscheidung des Landgerichts; das OLG Köln hob diese auf und verwies zur erneuten Behandlung zurück. Zentrales Problem war, dass die Voraussetzungen für Abschiebehaft nach § 62 Abs.2 AufenthG nicht hinreichend festgestellt waren. Das Gericht verlangte ergänzende tatsächliche Ermittlung, etwa Beiziehung der Ausländerakte und Anhörung des Verteidigers.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben und zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines Haftgrundes nach § 62 Abs.2 S.1 Nr.5 AufenthG setzt hinreichende tatsächliche Feststellungen voraus; fehlen solche, ist die Entscheidung aufzuheben und zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen.

2

Zur Beurteilung einer Entziehungsabsicht ist insbesondere zu klären, ob der Ausländerbehörde eine aktuelle Anschrift bekannt war und der Betroffene dort erreichbar war.

3

Vorausgegangene Falschangaben oder verzögerte Mitwirkung begründen eine Entziehungsabsicht nur, wenn sie im Gesamtkontext und trotz nachgewiesener Erreichbarkeit und Kooperationsbereitschaft geeignet sind, eine Flucht- oder Untertauchmodifikation nahezulegen.

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Das Beschwerdegericht hat bei unklaren Tatsachen ergänzende Ermittlungen vorzunehmen (z.B. Beiziehung der Ausländerakte, Einsicht in verwaltungsgerichtliche Akten, Anhörung des Verfahrensbevollmächtigten), bevor es über die Rechtmäßigkeit einer Haftentscheidung entscheidet.

Relevante Normen
§ 3 S.2 FEVG§ 7 Abs. 1 FEVG§ 27 FGG§ 29 FGG§ 27 Abs. 1 FGG§ 546 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 34 T 23/06

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 34. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.10.2006 - 34 T 23/06 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

2

Die sofortige weitere Beschwerde ist gemäß der §§ 3 S.2, 7 Abs.1 FEVG, 27, 29 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt.

3

In der Sache hat das Rechtsmittel insoweit Erfolg, als die Sache an das Landgericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurück zu verweisen ist. Denn die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nicht frei von Rechtsfehlern (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Es hätte weiterer tatsächlicher Ermittlungen bedurft, an deren Durchführung der Senat gehindert ist.

4

Ein Haftgrund ist bislang nicht hinreichend festgestellt.

5

Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 62 Abs.2 S.1 Nr. 2 AufenthG als nicht gegeben angesehen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

6

Der Annahme des Landgerichts, dass der begründete Verdacht einer Entziehungsabsicht des Betroffenen im Sinne von § 62 Abs.2 S. 1 Nr. 5 AufenthG bestehe, liegen keine ausreichenden tatsächlichen Ermittlungen zugrunde. Bedeutsam für die Annahme, der Betroffene werde sich durch "Untertauchen" einer Abschiebung entziehen, ist, ob der Ausländerbehörde die Anschrift des Betroffenen in L, O-Straße 100 bekannt und er dort für sie erreichbar war. Der Betroffene hat vorgetragen, dass diese Anschrift im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren – 23 L 1465/05 VG Köln – mit Schriftsatz vom 23.11.2005 mitgeteilt und die Ausländerbehörde hiervon unterrichtet worden sei. Zu dem habe sein Verfahrensbevollmächtigter ein oder zwei Tage vor der Festnahme am 07.09.2006 die Ausländerbehörde darauf hingewiesen, dass er, der Betroffene, bereit sei, sich unter der Adresse O-Straße 100 in L zwecks Vorführung bei der Botschaft abholen zu lassen. Da die antragstellende Ausländerbehörde dies in Abrede gestellt hat, hätte das Landgericht den Sachverhalt weiter aufklären müssen (z.B. durch Beiziehung der Ausländerakte, der Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie durch Anhörung des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen). Denn die Tatsache, dass der Betroffene falsche Angaben zu seiner Identität gemacht und in der Vergangenheit nur unter "gravierendem Druck" seinen Mitwirkungspflichten bei der Passersatzpapierbeschaffung nachgekommen ist, vermag im Rahmen der vorzunehmenden Würdigung der Gesamtumstände eine Entziehungsabsicht im Sinne von § 62 Abs.2 S.2 AufenthG dann nicht mehr ohne weiteres zu begründen, wenn er vor seiner Festnahme für die Ausländerbehörde in Köln erreichbar und zudem bereit war, in Begleitung die Vorführung bei der Botschaft wahrzunehmen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Duldung des Betroffenen erst am 24.07.2006 abgelaufen war und er am 07.09.2006 freiwillig bei der Ausländerbehörde zwecks Verlängerung seiner Duldung erschienen ist.

7

Die Sache war deshalb unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung zur entsprechenden weiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen.