Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde wegen fehlender Rechtsfehler (§§27 FGG, 546 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob eine sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.08.2007. Streitfrage war, ob der angefochtene Beschluss Rechtsfehler nach §§ 27 FGG, 546 ZPO aufweist oder ergänzungsbedürftig ist. Das Oberlandesgericht Köln wies die Beschwerde zurück, weil keine Rechtsfehler erkennbar waren und das Vorbringen keine entscheidungserheblichen Ergänzungen ergab. Der Beschwerdewert wurde mit 3.000,00 € angegeben.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin mangels geltend gemachter Rechtsfehler und fehlender Ergänzungsbedürftigkeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige weitere Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn das angefochtene Urteil oder der Beschluss keine Rechtsfehler im Sinne der einschlägigen Vorschriften (hier §§ 27 FGG, 546 ZPO) enthält.
Zur Begründung einer erfolgreichen sofortigen weiteren Beschwerde muss der Beschwerdeführer substantiiert und konkret darlegen, welche rechtlichen Fehler oder entscheidungserheblichen Auslegungsfehler das angefochtene Schriftstück aufweist.
Eine Entscheidung gilt nicht als ergänzungsbedürftig, wenn das Beschwerdevorbringen keine ergänzenden, für die Entscheidung erheblichen Umstände darlegt; fehlt ein derartiges Vorbringen, rechtfertigt dies die Zurückweisung der Beschwerde.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 263 /07
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.08.2007 - 1 T 263/07 - wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, die keine Rechtsfehler i.S.d. §§ 27 FGG, 546 ZPO enthalten und auch aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht ergänzungsbedürftig sind, zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000,00 €