Beschluss: Abschiebungshaft neben Untersuchungshaft unzulässig, Rückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Beschluss des Landgerichts zur Anordnung von Abschiebungshaft neben laufender Untersuchungshaft wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das OLG bemängelt fehlendes Rechtsschutzinteresse für eine gleichzeitig angeordnete Abschiebungshaft sowie unzureichende Feststellungen zur Beendigung der Untersuchungshaft. Abschiebungshaft sei nicht datumsmäßig, sondern nach genauer Dauer zu begrenzen.
Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung von Abschiebungshaft neben bereits vollzogener Untersuchungshaft fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da die Untersuchungshaft vorrangig zu vollstrecken ist.
Eine gleichzeitig während laufender Untersuchungshaft angeordnete Abschiebungshaft ist gegenstandslos und daher unzulässig.
Die Anordnung einer Abschiebungshaft, die erst mit dem Ende der Untersuchungshaft beginnen soll, setzt konkrete Feststellungen zur voraussichtlichen Beendigung der Untersuchungshaft und zur Notwendigkeit der Abschiebungshaft voraus.
Abschiebungshaft ist nicht durch ein konkretes Datum, sondern durch eine genaue zeitliche Dauer zu begrenzen; die Festlegung der Dauer obliegt dem Tatrichter.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 298/96
Leitsatz
Für die Anordnung von Abschiebehaft neben vollzogener Untersuchungshaft fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Es ist darüberhinaus unzulässig, Abschiebehaft vom noch offenen Ende der Untersuchungshaft bis zu einem bestimmten Datum anzuordnen. Denn die Abschiebehaft ist nicht datumsmäßig, sondern ihrer genauen Dauer nach zu begrenzen.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.09.1996 - 1 T 298/96 - aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der landgerichtliche Beschluß hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
Allerdings hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, der der Senat sich anschließt, die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft für den Fall bejaht, daß der Betroffene sich auf freiem Fuß befunden hätte. Dies wird auch vom Betroffenen selbst nicht mehr in Zweifel gezogen. Im vorliegenden Fall bestand aber Anlaß, die Notwendigkeit einer Abschiebungshaft besonders zu prüfen, weil der Betroffene sich in Untersuchungshaft befand, die vorrangig zu vollstrecken ist, so daß eine gleichwohl angeordnete Abschiebungshaft nur im Anschluß an die laufende Untersuchungshaft nach deren Beendigung in Frage kam. Eine während vollzogener Untersuchungshaft gleichzeitig angeordnete Abschiebungshaft ist gegenstandslos. Für deren Anordnung fehlt es am Rechtsschutzinteresse.
Legt man den angefochtenen Beschluß dahin aus, daß die Abschiebungshaft beginnend mit dem Ende der Untersuchungshaft und längstens befristet bis zum Ablauf des 01.11.1996 angeordnet ist, ist auch eine solche Maßnahme nur gerechtfertigt, wenn mit einem Ende der Untersuchungshaft vor Fristablauf zu rechnen ist, weil sonst kein Bedürfnis für die ins Leere gehende Anordnung besteht. Hierzu hat das Landgericht keinerlei Feststellungen getroffen.
Darüber hinaus ist eine vom Ende der Untersuchungshaft bis zu einem bestimmten Datum befristete Abschiebungshaft, was ihre Dauer angeht, zu unbestimmt. Die Abschiebungshaft ist nicht datumsmäßig, sondern ihrer genauen Dauer nach zu begrenzen. Diese Bemessung muß dem Tatrichter vorbehalten bleiben.
Bei der neuen Behandlung der Sache wird das Landgericht aufzuklären haben, ob der Betroffene sich derzeit - wie er behauptet und vom Rechtsbeschwerdegericht nicht berücksichtigt werden kann - nicht mehr in Untersuchungshaft befindet. In diesem Falle käme eine - wegen des Verbots der reformatio in peius - nunmehr bis zum 01.11.1996 befristete Abschiebungshaft in Betracht, weil eine solche Haftdauer von der Ausländerbehörde wegen der besonderen Verhältnisse im Falle des Betroffenen als notwendig dargelegt ist. Sollte sich der Betroffene hingegen nach wie vor in Untersuchungshaft befinden, müßte das Rechtsschutzinteresse für eine etwaige Abschiebungsüberhaft festgestellt und diese ihrer Dauer nach bestimmt werden.
Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten.