Sofortige weitere Beschwerde gegen Bewilligung von Betreuervergütung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte zu 3. rügt die Bewilligung von Betreuervergütung durch das Landgericht, die der Beteiligten zu 2. für den Zeitraum bis 31.12.2005 gewährt wurde. Streitpunkt ist, ob die Aufhebung der Betreuung bereits am 07.12.2005 oder erst mit Bekanntgabe wirksam wurde. Das OLG bestätigt das Landgericht: Die Aufhebung wird mit Bekanntgabe wirksam (§16 Abs.1 FGG, §69a Abs.3 S.1 FGG), Vorverlegung nur in Ausnahmen; daher bleibt die Vergütung bis 31.12.2005 bestehen.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen Bewilligung weitergehender Betreuervergütung durch das Landgericht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss über die Aufhebung einer Betreuung wird grundsätzlich erst mit der Bekanntgabe an die Betreuerin bzw. den Betreuer wirksam (vgl. § 16 Abs. 1 FGG, § 69a Abs. 3 S. 1 FGG).
Eine Vorverlegung der Wirksamkeit einer Aufhebungsentscheidung vor ihrer Bekanntgabe kommt nur in den gesetzlich geregelten Ausnahmefällen in Betracht.
Der Betreuer hat Anspruch auf Vergütung für den Zeitraum bis zur Wirksamkeit der Aufhebung; eine Vergütungsbeschränkung wegen eines früheren Beschlussdatums setzt eine rechtliche Grundlage für eine Vorverlegung voraus.
Zivilrechtliche Vorschriften zur Betreuung (insbesondere §§ 1908i Abs.1, 1893, 1698a Abs.1 BGB) können eine Vergütungspflicht begründen und stehen entgegenstehenden Verfahrensrügen zur Wirksamkeit der Aufhebung nicht ohne weiteres entgegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 182/06
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 31.07.2006 - 1 T 182/06 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Für die mittellose Betroffene war seit dem 16.09.2003 Betreuung angeordnet. Zur Betreuerin war die Beteiligte zu 2. bestellt worden. Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.12.2005 wurde die Betreuung aufgehoben. Dieser Beschluss ist bei der Beteiligten zu 2. am 22.03.2006 eingegangen. Das Amtsgericht hat eine Vergütung für Betreuertätigkeit lediglich bis zum 07.12.2005 bewilligt und den weitergehenden Antrag der Beteiligten zu 2., mit welchem diese eine Vergütung bis zum 31.12.2005 beansprucht hat, zurückgewiesen. Der sofortigen weiteren Beschwerde der Beteiligten zu 2., die das Amtsgericht zugelassen hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 31.07.2006 stattgegeben und der Beteiligten zu 2. die begehrte Vergütung auch über den Zeitpunkt des 07.12.2005 bis zum 31.12.2005 bewilligt.
Hiergegen richtet die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3., der die Auffassung vertritt, dass es nach § 69 i FGG zur Wirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses einer Bekanntmachung an den Betreuer nicht bedürfe. Die Betreuerbestellung habe mit dem 07.12.2005 ihr Ende gefunden und der Beteiligten zu 2. stehe deshalb für die Folgezeit eine Vergütung nicht zu.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist - nachdem sie das Landgericht ausdrücklich zugelassen hat - zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Überprüfung stand.
Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Beschluss über die Aufhebung der Betreuung mit der Bekanntmachung an die Betreuerin, die Beteiligte zu 2., wirksam geworden ist und sich dies aus § 16 Abs. 1 FGG und § 69 a Abs. 3 Satz 1 FGG (so auch Jansen-Sonnenfeld, FGG, 3. Aufl., § 69 Rdz. 21) sowie daraus ergibt, dass nach dem Gesetz eine Vorverlegung der Wirksamkeit vor Bekanntgabe nur in bestimmten Ausnahmefällen vorgesehen ist (vgl. Schmidt in Keidel/Kunze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 16 Rdz. 16). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die zutreffenden und nicht ergänzungsbedürftigen Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Beschluss verwiesen, denen der Senat in vollem Umfang folgt. Die von dem Beteiligten zu 3. auch in dritter Instanz noch geteilte Rechtsauffassung erscheint befremdlich und zwar insbesondere auch im Hinblick auf die Vorschriften der §§ 1908 i Abs. 1, 1893, 1698 a Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütungspflicht selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Beteiligten zu 3. bestünde.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.