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Oberlandesgericht Köln·16 WX 215/97·18.09.1997

Pflegerbestellung bei aufgelöstem Verein nach Fortfall aller Mitglieder

ZivilrechtVereinsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht bestellte einen Pfleger für einen Verein, nachdem alle Mitglieder ausgeschieden waren; dagegen erhoben Beteiligte Beschwerden. Das OLG Köln bestätigt, dass ein Verein durch den Verlust sämtlicher Mitglieder erlischt und sich daher nachträgliche Satzungsänderungen nicht mehr auf die Existenz auswirken. Die Pflegschaft nach §1913 BGB sei zur Wahrung der Vermögensinteressen erforderlich und die Auswahl des Pflegers ermessensgerecht.

Ausgang: Beschwerden gegen die Bestellung des Pflegers größtenteils abgewiesen; Pflegschaft und Pflegerbestellung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verein erlischt durch den Verlust aller Mitglieder; mit dem Untergang als Personenvereinigung endet seine Rechtspersönlichkeit endgültig.

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Nach dem Untergang des Vereins sind nach § 1913 BGB die Vertretung seiner Vermögensinteressen und die Verwendung des Vermögens entsprechend der Satzung einem Pfleger zu übertragen.

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Nachträgliche Satzungsänderungen eines bereits untergegangenen Vereins können dessen Rechtsverlust nicht rückwirkend heilen oder den Untergang verhindern.

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Die Stellung als Gläubiger des ehemaligen Vereins begründet für sich genommen nicht ohne Weiteres die Beschwerdebefugnis gegen eine Pflegschaftsanordnung, wenn durch die Pflegstellung ein Vertreter zur Durchsetzung von Ansprüchen gewonnen wird.

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Bei der Auswahl des Pflegers hat das Vormundschaftsgericht einen Ermessensspielraum; die Bestellung eines Rechtsanwalts kann zur Sicherstellung satzungsgemäßer Vermögensverwaltung sachgerecht sein.

Relevante Normen
§ BGB § 1913§ PLFEGERBESTELLUNG§ AUFGELÖSTER VEREIN§ 1913 BGB§ 60 Abs. 1 Nr. 1 FGG§ 20 FGG

Leitsatz

Pflegerbestellung für aufgelösten Verein

BGB § 1913 Ein Verein erlischt durch den Fortfall aller Mitglieder. Die Vertretung des untergegangenen Vereins und die Verwendung seines Vermögens entsprechend der Satzung ist durch das Amtsgericht von amtswegen einem Pfleger zu übertragen.

Gründe

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I.

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Im Jahre 1954 wurde der Verein ,Unterstützungskasse der Metallwerke F. GmbH e.V." gegründet. Gemäß § 2 der Vereinssatzung war Zweck dieses Vereins, an ehemalige Mitarbeiter der Firma Metallwerke F. GmbH im Alter und bei Invalidität sowie beim Tode ihrer Angehörigen laufend oder befristet freiwillige Versorgungsleistungen zu gewähren. Darüber hinaus konnte der Verein in Notfällen einmalige Beihilfen auch an gegenwärtige Mitarbeiter zahlen. Die Mitglieder des Vereins wurden nach § 3 der Satzung von der Geschäftsführung nach Anhörung des Betriebsrats ausgewählt. § 4 der Satzung hatte folgenden Wortlaut:

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,Die Mitgliedschaft erlischt:

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a) durch Tod, b) durch Ausscheiden aus der Firma, c) durch Austritt aus dem Verein ..."

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Im Jahre 1987 wurden die Metallwerke F. GmbH mit der Firma S. GmbH in B. verschmolzen. Mitte 1995 wurde die Firma S. GmbH an eine Firma P. veräußert. Gegen Ende des Jahres 1995 wurden die Betriebsstätten der ehemaligen Metallwerke F. GmbH in L. stillgelegt. Das Unternehmen verlagerte insgesamt seinen Sitz nach Braunschweig und trug dann seitdem nur noch den Namen S. GmbH. Im Zuge der Sitzverlegung und der Stillegung der Betriebsstätten der (ehemals) F. GmbH wurden alle Arbeitsverhältnisse, insbesondere auch mit allen bisherigen Vereinsmitgliedern, aufgelöst. Am 31.05.1996 schied das letzte Vereinsmitglied aus dem Arbeitsverhältnis aus. Eine Vereinbarung hinsichtlich des Schicksals des Vereins wurde im Zuge dieser Maßnahmen nicht getroffen.

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Mit Schreiben vom 17.10.1996 an das Amtsgericht Leverkusen hat die Beteiligte zu 2) beantragt, den Verein von Amts wegen aus dem Vereinsregister zu löschen und zur Abwicklung einen Pfleger zu bestellen. Mit Verfügung vom 19.12.1996 hat das Amtsgericht die Beteiligten zu 1) und 2) zur beabsichtigten Bestellung des Beteiligten zu 3) zum Pfleger des Vereins angehört. Mit Schreiben vom 30.12.1996 hat der Beteiligte zu 1) daraufhin mitgeteilt, daß durch die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 17.12.1996 die Satzung des Vereins geändert worden sei, womit sich die Notwendigkeit einer Pflegschaft erübrigt habe.

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Durch Beschluß vom 21.01.1997 hat das Amtsgericht für den Verein die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte angeordnet und den Beteiligten zu 3) zum Pfleger bestimmt.

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Mit Schriftsatz vom 04.02.1997 hat die Beteiligte zu 2) gegen diesen Beschluß sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, statt des Beteiligten zu 3) ihren Prokuristen zum Pfleger des Vereins zu bestellen und die Pflegschaft an das Amtsgericht Braunschweig abzugeben.

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Der Beteiligte zu 1) hat Beschwerde eingelegt mit der Begründung, der Verein bestehe fort, so daß keine Notwendigkeit für die Anordnung der Pflegschaft gegeben sei.

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Mit dem angegriffenen Beschluß vom 08.07.1997 hatte das Landgericht die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) als unzulässig verworfen. Es hat dazu ausgeführt, daß eine sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 FGG unstatthaft sei, da kein besonders Berufener bei der Bestellung einer Pflegschaft für unbekannte Beteiligte übergangen worden sein könne. Im übrigen sei das Rechtsmittel als Beschwerde gemäß § 20 FGG unzulässig, da die Beteiligte zu 2) durch die Pflegerbestellung für den Verein nicht in ihren Rechten beeinträchtigt sei. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) sei deshalb unzulässig, weil der Verein zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde rechtlich nicht mehr existiert habe und daher nicht mehr beteiligtenfähig gewesen sei.

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II.

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Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist unzulässig. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat nur insofern Erfolg, als sein Rechtsmittel gegen den Beschluß des Amtsgerichts Leverkusen nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückzuweisen war.

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1. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den angegriffenen landgerichtlichen Beschluß hat insgesamt keinen Erfolg.

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Entgegen der Auffassung der Beteiligen zu 2) genügt für die Annahme der Beschwerdeberechtigung nicht, daß sie Schuldnerin des in ihrer Bilanz als Darlehensforderung ausgewiesenen Anspruchs des erloschenen Vereins in Höhe von 3,6 Millionen DM ist.

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Die Bestellung der Pflegschaft gemäß § 1913 BGB erfolgt als Personalpflegschaft nämlich ausschließlich im Interesse des untergegangenen Vereins und damit mittelbar seiner ehemaligen Mitglieder. Die Beteiligte zu 2) war zu keinem Zeitpunkt selbst Mitglied des Vereins oder sonst rechtlich in den Verein eingebunden. Der Umstand, daß sie Rechtsnachfolgerin des Trägerunternehmens geworden ist, gibt ihr allein keine Rechte i.S.d. § 20 FGG an dem als juristische Person selbständigen Verein.

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Ihre Beschwerdeberechtigung läßt sich auch nicht auf eine Analogie zu § 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG stützen. Insofern ist zwar anerkannt (BGHZ 93, 1 (11); OLG Frankfurt OLGZ 1978, 61 (62); Kuntze in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Auflage, § 57 Rdn. 18), daß auch den Schuldnern des Pfleglings ein rechtliches Interesse zustehen kann, gegen die Ablehnung oder Aufhebung einer Pflegschaft vorzugehen. Gefordert ist insofern aber jeweils, daß sich dieses Interesse darauf richtet, durch die Pflegschaftsanordnung einen rechtlich handlungsfähigen Vertreter für den Pflegling zu gewinnen oder zu erhalten (BGHZ a.a.O.). Durch die Pflegerbestellung ist im vorliegenden Fall jedoch gerade sichergestellt worden, daß die Beteiligte zu 2) in allen Angelegenheiten, die mit der Verwaltung des Vereinsvermögens und gegebenenfalls dessen Liquidation zusammenhängen, einen Vertreter des Pfleglings in Gestalt des Pflegers gewonnen hat.

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In dem allein an Interessen des Pfleglings orientierten Verfahren der Pflegerbestellung gemäß § 1913 BGB eröffnet die durch den Pfleger neu gewonnene rechtliche Handlungsfähigkeit jedoch keine Beschwer insoweit, als Schuldner sich nunmehr der Geltendmachung von Ansprüchen durch den Pfleger ausgesetzt sehen.

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2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zwar gemäß §§ 27, 29 FGG zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch nur insofern Erfolg, als das vom Landgericht als unzulässig angesehene Rechtsmittel nur als unbegründet zurückzuweisen ist.

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Der Beteiligte zu 1) ist im vorliegenden Verfahren insbesondere als beteiligtenfähig anzusehen. Er macht nämlich im wesentlichen geltend, der Verein sei nicht durch Fortfall aller Mitglieder untergegangen und bestehe fort, so daß eine Pflegschaft entbehrlich sei. Zwar können am FGG Verfahren grundsätzlich nur rechtsfähige Rechtsträger teilnehmen (Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 13. Auflage, § 13 Rdn. 51 m.w.N.). Die Zulässigkeit des Verfahrens darf jedoch an diesem Umstand nicht scheitern, wenn die Rechtsfähigkeit eines Beteiligten gerade Gegenstand ist. Dies ist hier der Fall, da die Bestellung des Pflegers Kehrseite des Untergangs des Vereins ist.

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Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

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Das Amtsgericht hat ohne Rechtsfehler die Pflegschaft für unbekannte Beteiligte gemäß § 1913 BGB angeordnet. Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) ist die ,Unterstützungskasse der Firma Metallwerke F. GmbH e.V." durch Fortfall aller Mitglieder erloschen. Nach der ständigen zutreffenden Rechtsprechung (BGHZ 19, 51; BGH WM 1976, 686; BAG NJW 1967, 1437; BAG ZIP 1986, 1483; OLG Köln NJW-RR 1996, 989), der die Literatur weitgehend gefolgt ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Auflage, § 41 Rdn. 2; Staudinger/Coing, BGB, 12. Auflage, § 41 Rdn. 12), erlischt ein Verein durch den Verlust aller Mitglieder. Im vorliegenden Fall ist nach der Regelung in § 4 seiner Satzung spätestens am 31.05.1996, als das letzte Vereinsmitglied aus dem Arbeitsverhältnis der Metallwerke F. GmbH entlassen wurde, der Verein mitgliederlos geworden. Mit dem Ausscheiden aus der Firma erlosch nämlich nach § 4 der Satzung die Mitgliedschaft. Da der Verein bereits zu diesem Zeitpunkt zerfallen war, konnte nicht mehr nachträglich, in der Versammlung vom 17.12.1996, dessen Satzung und insbesondere die zur Selbstauflösung führende Regelung des § 4 geändert werden. Indem der Verein als Personenvereinigung alle Mitglieder verloren hatte, war er als Rechtspersönlichkeit nämlich endgültig untergegangen und im Vereinsregister zu löschen. Eine nachträgliche Behebung der Mängel der Satzung des untergegangenen Vereins war nachträglich und rückwirkend nicht mehr möglich.

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Die Vertretung der Vermögensinteressen des untergegangenen Vereins und die Verwendung seines Vermögens entsprechend der Satzung war damit gemäß § 1913 BGB einem Pfleger zu übertragen. Dieses Vorgehen des Amtsgerichts entsprach der oben dargestellten zutreffenden und herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Köln, NJW-RR 1996, 989 m.w.N.).

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Das Amtsgericht Leverkusen war auch gemäß § 41 FGG für die Pflegerbestellung zuständig, da der Schwerpunkt der wahrzunehmenden Aufgaben in seinem Bezirk, in dem auch das Trägerunternehmen seinen Sitz hatte, liegt.

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Das Amtsgericht hat auch rechtsfehlerfrei sein Ermessen hinsichtlich der Auswahl des Pflegers betätigt. Bei dieser Auswahlentscheidung steht dem Vormundschaftsgericht ein Ermessensspielraum zu, der nicht überschritten wurde. Angesichts der rechtlich nicht einfach liegenden Problematik, eine satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens sicherzustellen, war es insbesondere angemessen, einen Rechtsanwalt mit der Pflegschaft zu beauftragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

27

Wert des Beschwerdegegenstandes für die Beschwerden jeweils:

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