Beschwerde gegen Berichtigung des Geburtseintrags nach §47 PStG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Standesamtsaufsichtliche Beteiligte beantragte die Berichtigung eines Geburtseintrags, weil Zweifel an der Richtigkeit kongolesischer Urkunden bestanden. Die Vorinstanzen lehnten den Antrag ab; das OLG Köln wies die weitere Beschwerde zurück. Die Berichtigung nach §47 PStG setzt strengen Nachweis voraus, dass die Eintragung von Anfang an unrichtig war; nachträgliche Zweifel genügen nicht. Erstattungsansprüche außergerichtlicher Kosten wurden abgelehnt.
Ausgang: Die weitere Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung des Geburtseintrags wird zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 47 PStG führt nur dann zu einer Berichtigung, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist; an den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen.
Nachträglich begründete Zweifel an der Richtigkeit eines bereits vorgenommenen Geburtseintrags rechtfertigen keine Berichtigung; erforderlich ist der Nachweis, dass die Eintragung bereits bei Entstehung unrichtig war.
Hat der Standesbeamte Zweifel an der Eignung vorgelegter ausländischer Urkunden und veranlasst er eine Überprüfung, sind diese Urkunden ohne entsprechenden Vorbehalt oder erläuternden Zusatz im Register nicht nachträglich durch bloße Zweifel zu korrigieren.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 13a Abs. 1 FGG kommt nicht in Betracht, wenn die betroffene Person (hier: die Mutter) am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt war.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 207/06
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den
Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln
vom 20.09.2006 – 1 T 207/06 – wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beteiligte zu 2. ist das Kind der Beteiligten zu 1. In der Geburtsurkunde wurde die Beteiligte zu 1. mit dem Vornamen O und dem Familiennamen M N eingetragen. Als Familienname des Kindes wurde M N beurkundet. Der Eintragung lag eine kongolesische Geburtsurkunde zugrunde. Eine anschließend von dem Standesbeamten veranlasste Überprüfung dieser Urkunde durch die deutsche Botschaft in Kinshasa hat ergeben, dass die Rechtskonformität und die inhaltliche Richtigkeit zweifelhaft sind.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 04.04.2006 den Antrag des Beteiligten zu 3. (Standesamtsaufsicht), den Geburtseintrag dahingehend zu berichtigen, dass die Vor- und Familiennamen der Mutter Eigenbezeichnungen und die Vor- und Familiennamen der Mutter und der Familienname des Kindes nicht festzustellen seien, zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Landgericht auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3. mit Beschluss vom 20.09.2006 bestätigt. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3.
II.
Das gemäß der §§ 48 Abs. 1, 49 Abs. 1 Satz 2 PStG, 27 Abs. 1 Satz 1 FGG als unbefristete weitere Beschwerde statthafte und formgerecht eingelegte Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand (§§ 48 Abs. 1 PStG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Die Vorinstanzen haben dem Berichtigungsantrag zu Recht nicht stattgegeben. Ein Antrag gem § 47 PStG kann nur dann zu einer Berichtigungsanordnung führen, wenn zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die beanstandete Eintragung von Anfang an unrichtig gewesen ist, wobei an den Nachweis der Unrichtigkeit strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies haben auch die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt. Das Landgericht hat sich – ebenso wie das Amtsgericht – von der Unrichtigkeit der im Geburtenbuch eingetragenen Namen der Beteiligten zu 1. (Vor- und Familienname) und Beteiligten zu 2. (Familienname) nicht überzeugen können. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch trifft die Auffassung der Beschwerdekammer zu, dass weitere Feststellungen zu der Unrichtigkeit des Geburtseintrags nicht möglich sind. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsbeschwerde handelt es sich vorliegend bei dem von dem Beteiligten zu 3. begehrten Zusatz nicht um das Hinzufügen von etwas Fehlendem. Denn die Namen der Beteiligten zu 1. und 2. sind vollständig im Geburtenbuch eingetragen, wie es in § 21 Abs.1 Nr. 1 und 4 PStG vorgesehen ist. § 20 PStG verpflichtet den Standesbeamten zur Nachprüfung, wenn er an der Richtigkeit von Angaben zweifelt, wobei in der Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hingewiesen wird, dass die Beurkundung der Geburt, die grundsätzlich unverzüglich einzutragen ist, nicht auf unbegrenzte Zeit zurückgestellt werden kann, wenn Zweifel hinsichtlich der Personalien der Eltern bestehen und diese erst nach längeren Ermittlungen behoben werden können. Wenn der Standesbeamte vorliegend im Hinblick auf die Mitteilung des Auswärtigen Amtes über die Einstellung der Legalisation kongolesischer Urkunden durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der ihm von der Beteiligten zu 1. vorgelegten Unterlagen hatte und er sie deshalb im Rahmen der Amtshilfe zur Überprüfung der deutschen Botschaft in Kinshasa übersandt hat, so waren für ihn diese Urkunden keine geeigneten Nachweise im Sinne von § 266 Abs. 1 a S.1 DA. Es hätte deshalb insoweit eines entsprechenden erläuternden Zusatzes im Geburtseintrag bedurft, wie es die genannte Dienstanweisung auch vorsieht. Da er den Geburtseintrag aber ohne jede Einschränkung vorgenommen hat, vermögen allein nachträglich begründete Zweifel an der Unrichtigkeit der Eintragung deren Berichtigung nicht zu rechtfertigen; es bedarf vielmehr – wie ausgeführt – des Nachweises, dass der Eintrag von Anfang an unrichtig gewesen ist.
Eine Anordnung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten gem § 13 a Abs.1 FGG ist schon deshalb nicht geboten, weil die Beteiligte zu 1. am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt worden ist.