Weitere Beschwerden gegen Geschäftswertfestsetzung als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller wandte sich mit weiteren Beschwerden gegen Beschlüsse, die den Geschäftswert festgesetzt bzw. dessen Festsetzung durch das Amtsgericht bestätigten. Das Oberlandesgericht Köln hält diese weiteren Beschwerden für unzulässig, weil das Landgericht sie nicht als Beschwerdegericht zugelassen hat (§§ 14 Abs.3 S.2, 31 Abs.3 S.1 KostO). Es stellt zudem fest, dass das Landgericht auch dann „als Beschwerdegericht“ entscheidet, wenn es den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festsetzt. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Weitere Beschwerden gegen Beschlüsse zur Festsetzung des Geschäftswerts als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts ist unzulässig, wenn das beklagte Beschwerdegericht die Zulassung nicht erteilt hat (§§ 14 Abs.3 S.2, 31 Abs.3 S.1 KostO).
Das Landgericht entscheidet im Sinne der KostO auch dann „als Beschwerdegericht“, wenn es im Beschwerdeverfahren der Hauptsache den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festsetzt.
Die sachlichen Erwägungen zur Bestimmung des Geschäftswerts im Verfahren der Hauptsache sind materiell mit denen der Geschäftswertbeschwerde gleichzusetzen, sodass eine unterschiedliche Zulässigkeit der weiteren Beschwerde nicht sachgerecht ist.
Eine Vorlagepflicht oder -möglichkeit an ein Beschwerdegericht nach § 28 Abs.2 FGG besteht in dieser Konstellation nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 2 T 132/03
Tenor
Die weiteren Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 30.10.2003 - 2 T 132/03 ; 2 T 107/03 - werden als unzulässig verworfen.
Die vorliegende Entscheidung ergeht gebührenfrei ; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die weiteren Beschwerden des Antragstellers, mit denen er sich gegen die Festsetzungen des Geschäftswerts durch das Amtsgericht und - für das Beschwerdeverfahren - durch das Landgericht wendet, sind nicht statthaft und damit unzulässig, da das Landgericht sie in den angefochtenen Entscheidungen nicht zugelassen hat, §§ 14 Abs. 3 S. 2, 31 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 KostO.
Dies gilt zunächst im Hinblick auf die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 30.10.2003 - 2 T 132/03 - , durch den die Beschwerde des Antragstellers gegen die Festsetzung des Geschäftswertes durch das Amtsgericht Aachen im Beschluss vom 19.3.2003 - 12 UR II 136/02 WEG - zurückgewiesen worden ist. Es ist unbestritten, dass insoweit nach den vorerwähnten Vorschriften eine weitere Beschwerde nur dann statthaft ist, wenn sie das Landgericht "als Beschwerdegericht" wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat, woran es hier fehlt.
Im Sinne der genannten Vorschriften der KostO entscheidet das Landgericht aber auch dann "als Beschwerdegericht", wenn es als Beschwerdeinstanz der Hauptsache den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festsetzt, wie hier im weiteren Beschluss vom 30.10.2003 - 2 T 107/03 - geschehen. Auch die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde ist damit mangels Zulassung unstatthaft und unzulässig. Die gegenteilige Rechtsansicht ( vgl. OLG Zweibrücken vom 17.10.2000, NZM 2001, 245 f. ; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl. 2003, § 48 Rz. 62 mit weit. Nachw. ) überzeugt nicht. Tragender Grund für die Bestimmungen der §§ 14 Abs. 3, 31 Abs. 3 KostO ist die Beschränkung der Rechtsmittel in prozessualen Nebenentscheidungen, der auch dann eingreift, wenn das Landgericht als Beschwerdeinstanz der Hauptsache den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren festsetzt. Überdies sind, wie gerade die vorliegende Konstellation belegt, die sachlichen Erwägungen zur Bestimmung dieses Geschäftswertes exakt dieselben, die in dem Verfahren der sogen. Geschäftswertbeschwerde maßgeblich sind. Daher ist auch in materieller Hinsicht nicht einsichtig, weshalb lediglich in dem einen Fall die weitere Beschwerde von der Zulassung durch das Beschwerdegericht abhängig ist, während in dem anderen Fall nach der hier abgelehnten Ansicht die Erstbeschwerde unbeschränkt statthaft sein soll. Eine solche Aufspaltung des Instanzenzuges ist systemwidrig ( vgl. auch OLG Köln vom 24.2.1997, OLGR Köln 1997, 184 f.).
Eine Vorlagepflicht respektive Vorlagemöglichkeit nach § 28 Abs. 2 FGG besteht nicht, was sich nunmehr unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, §§ 31 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, 14 Abs. 5 Satz 5 Halbs. 2 KostO (vgl. auch Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 28 Rz. 14).
Die vorliegende Entscheidung ergeht gebührenfrei ; Kosten werden nicht erstattet, § 31 Abs. 4 KostO.