Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde: Stundensatz von 60,00 DM für Betreuer bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Beteiligte W. richtete eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln, dem Betreuer einen Stundensatz von 60,00 DM zuzuerkennen. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück. Es bestätigte, dass die Sätze des § BVormVG als Mindestsätze und Orientierungsmaßstab für die Betreuung vermögender Betroffener gelten und nur bei außergewöhnlicher Schwierigkeit überschritten werden dürfen. Der Satz von 60,00 DM verstoße nicht gegen Art. 12 GG; besondere anwaltliche Leistungen können gesondert nach BRAGO abgerechnet werden.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen die Festsetzung eines Stundensatzes von 60,00 DM zurückgewiesen; Stundensatz bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Stundensätze des § BVormVG dienen bei der Betreuung vermögender Betroffener als Orientierungsmaßstab und Mindestbeträge, die nur bei außergewöhnlicher Schwierigkeit der Betreuung überschritten werden dürfen.
Die Zubilligung eines Stundensatzes von 60,00 DM für die Betreuung verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG; die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist auf solche Vergütungsentscheidungen anwendbar.
Ein anwaltlicher Berufsbetreuer kann spezifisch anwaltliche Tätigkeiten zusätzlich nach § 1835 Abs. 3 BGB und der BRAGO gesondert abrechnen.
Eine sofortige weitere Beschwerde ist unbegründet, wenn die Vorinstanz die Angemessenheit des Vergütungssatzes mit schlüssiger Begründung festgestellt hat und der Beschwerdeführer diese Gründe nicht substantiiert angreift.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 316/01
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten W. gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.08.2001 - 1 T 316/01 - wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist in formeller Hinsicht unbedenklich. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.
Die Entscheidung des Landgerichts, dem Betreuer in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht nur einen Stundensatz von 60,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zuzubilligen, hält rechtlicher Überprüfung stand.
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat für zutreffend erachtet und von der nur durch eine Vorlage gem. § 28 FGG abgewichen werden könnte, sind die Stundensätze des § BVormVG in Fällen der Betreuung vermögender Betroffener eine wesentliche Orientierungshilfe. Dies bedeutet, dass sie zum einen Mindestsätze darstellen, die nicht unterschritten werden dürfen, und zum anderen, dass sie im Regelfall angemessen sind und nur überschritten werden dürfen, wenn dies die Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet (BGHZ 145, 104 = NJW 2000, 3709 = FamRZ 2000, 1569). Dass ein derartiger Ausnahmefall nicht vorliegt, haben Amts- und Landgericht mit eingehender Begründung, die keine Rechtsfehler enthält und auch von dem Betreuer nicht angegriffen wird, zutreffend festgestellt.
2.
Die Zubilligung eines Stundensatzes von 60,00 DM verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht entgegen der Meinung des Betreuers nicht nur für Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse nach § 1 BVormVG, sondern auch die Betreuung vermögender Betroffener entschieden. Von den mit Beschluss vom 16.03.2000 entschiedenen Verfahren betreffen insgesamt drei, nämlich die Sachen 1 BvR 2209/99, 1 BvR 2240/99 und 1 BvR 93/00 Fälle, in denen für die Betreuung nicht mittelloser Betroffener Stundensätze von 60,00 DM festgesetzt worden waren, weil die Ausgangsgerichte, die Regelungen des § 1 BVormVG als Orientierungshilfe angesehen hatten (insoweit vom Sachverhalt her in FamRZ 2000, 729 u. NJW-RR 2000, 1241 nicht abgedruckt). Diese Fälle beziehen sich zwar auf Diplom-Sozialarbeiter und eine Kauffrau und nicht auf einen anwaltlichen Berufsbetreuer. Insoweit ist indes keine abweichende Beurteilung veranlasst, zumal ein Anwalt gegenüber Betreuern aus anderen Berufsgruppen den Vorteil hat, dass er eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit, wie sie auch hier teilweise entfaltet worden ist, gem. § 1835 Abs. 3 BGB gesondert nach der BRAGO abrechnen kann und vorliegend auch abgerechnet hat.
Geschäftswert: 6.681.60 DM