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Oberlandesgericht Köln·16 WX 210/97·18.09.1997

Entlassung des Betreuers wegen Interessenkonflikt durch kostenlose Wohnungsnutzung

ZivilrechtBetreuungsrechtVermögensverwaltungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers gegen seine Entlassung von der Vermögenssorge wurde zurückgewiesen. Zentrales Problem war, dass der Betreuer im Haus der Betreuten kostenlos wohnte und sich weigerte, eine marktnahe Miete oder Nutzungsentschädigung zu zahlen, wodurch ein Interessenkonflikt entstand. Das OLG bestätigte, dass dies einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Vermögensinteressen der Betreuten darstellt und die Entlassung geboten macht; eine Ergänzungspflegschaft wäre nicht ebenso effektiv gewesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Entlassung des Betreuers von der Vermögenssorge wegen Interessenkonflikts und Nichtzahlung von Nutzungsentschädigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Betreuer ist nach § 1908b Abs. 1 BGB aus dem Amt zu entlassen, wenn seine Eignung zur Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nicht mehr gewährleistet ist.

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Leben Betreuer und Betreute im selben Haus und zahlt der Betreuer kostenfrei, ohne eine zumindest marktnahe Nutzungsentschädigung zu leisten, begründet dies regelmäßig einen Interessenkonflikt, der die Eignung als Vermögensbetreuer ausschließt.

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Weigert sich der Betreuer, auch nur annähernd marktübliche Miete oder Nutzungsentschädigung zu entrichten, stellt dies einen schweren Verstoß gegen die Vermögensinteressen der Betreuten dar und kann die Entlassung rechtfertigen.

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Zur wirksamen Wahrnehmung der finanziellen Belange der Betreuten kann die vollständige Entziehung der Vermögenssorge geboten sein; eine bloße Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ist nicht stets gleich geeignet.

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Bei vorhandener Interessenkollision und konkretem Vermögensschaden (z. B. Bedürftigkeit/Sozialhilfebedarf) ist das Gericht gehalten, zum Schutz der Betreuten ein Ausschluss des Betreuers von der Vermögensverwaltung anzuordnen.

Relevante Normen
§ BGB § 1908 B ABS. 1§ 1908 b Abs. 1 BGB§ 27 FGG§ 550 ZPO§ 13a Abs. 1 Satz 2 FGG

Leitsatz

Interessenkonflikt zwischen Betreutem und Betreuer

BGB § 1908 b Abs. 1 Wer als Betreuer kostenlos im Hause des bedürftigen, andernorts gegen Entgelt untergebrachten Betreuten lebt und sich weigert, eine auch nur annähernd marktgerechte Miete zu bezahlen, zeigt, daß er seine eigenen Interessen über die Vermögensinteressen des Betreuten stellt. Er ist regelmäßig als Vermögensbetreuer ungeeignet.

Gründe

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Die gemäß §§ 27, 29 FGG statthafte sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Beschluß des Landgerichts, der die Entlassung des Beteiligten zu 3) von seinem Amt als Betreuer hinsichtlich des Aufgabenkreises ,Regelung von Vermögensangelegenheiten" bestätigt hat, läßt keinen Rechtsfehler erkennen (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

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Nach § 1908 b Abs. 1 BGB ist ein Betreuer aus dem Amt zu entlassen, wenn seine Eignung, die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, daß der Beteiligte zu 3) sich als ungeeignet erwiesen hat, die Vermögensinteressen der Betreuten wahrzunehmen. Es hat insofern zutreffend und überzeugend auf den Interessenkonflikt abgestellt, der dadurch entstanden ist, daß der Beteiligte zu 3) als Betreuer das Haus der Betreuten bewohnt, ohne dafür Miete oder Nutzungsentschädigung zu zahlen.

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Das Vorgehen des Beteiligten zu 3) ist im übrigen durch einen schweren Verstoß gegen die Vermögensinteressen der Betreuten gekennzeichnet. Auch wenn der marktübliche Mietzins noch nicht abschließend ermittelt worden ist, hätte seit ca. einem Jahr zumindest eine Nutzungsentschädigung unter Vorbehalt oder unter zurückhaltender eigener Schätzung des Mietwerts monatliche Zahlungen an die Betreute erbracht werden müssen. Es wiegt um so schwerer, keinerlei Zahlungen geleistet zu haben, als die Renteneinnahmen der Betroffenen und die Zuschüsse aus der Pflegeversicherung nicht die Pflegekosten und die von der Betreuten geleisteten Hausbelastungen decken, so daß inzwischen Sozialhilfe beantragt werden mußte.

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Es war schon daher nicht zu beanstanden, daß das Amtsgericht den Beteiligten zu 3) hinsichtlich des Aufgabenkreises ,Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten der Betreuten" als Betreuer entlassen hat. Ob darüber hinaus infolge des Konflikts mit seinem Bruder weitere Gründe für die Entlassung als Betreuer gegeben waren, mag dahinstehen.

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Durch die Entlassung als Betreuer der Vermögensinteressen war am ehesten gewährleistet, daß nunmehr die Belange der Betreuten auch in finanziellen Angelegenheiten ordnungsgemäß wahrgenommen werden. Mit der Anordnung einer Ergänzungspflegschaft hätte dieses Ziel nicht gleichermaßen effektiv erreicht werden können. Es war vielmehr erforderlich, den Beschwerdeführer insgesamt von der Regelung der finanziellen Angelegenheiten der Betreuten auszuschließen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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Wert des Beschwerdegegenstandes: 3.000,00 DM

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