Beschwerdebefugnis des Verfahrenspflegers und Aufhebung landgerichtlicher einstweiliger Betreuung
KI-Zusammenfassung
Der Verfahrenspfleger hatte gegen den landgerichtlichen Beschluss sowohl im Namen des Betroffenen als auch in eigenem Namen Beschwerde erhoben. Das OLG Köln hält die weitere Beschwerde des nur erstinstanzlich bestellten Verfahrenspflegers in eigenem Namen für unzulässig (§ 67 Abs. 2 FGG). Zugleich hob das Gericht den landgerichtlichen Beschluss zur einstweiligen Betreuung auf, weil die Voraussetzungen des § 69f FGG und § 1896 BGB nicht hinreichend festgestellt waren und die Anordnung unbefristet erging.
Ausgang: Beschwerde des Verfahrenspflegers in eigenem Namen unzulässig; landgerichtlicher Beschluss zur einstweiligen Betreuung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein vom Amtsgericht für die erste Instanz bestellter Verfahrenspfleger kann die amtsgerichtliche Entscheidung mit der Beschwerde anfechten, nicht jedoch die anschließende landgerichtliche Entscheidung mit einer weiteren Beschwerde (§ 67 Abs. 2 FGG).
Eine unbefristete Anordnung einer einstweiligen Betreuung verstößt gegen § 69f Abs. 2 FGG und ist aufzuheben.
Die Voraussetzungen für eine einstweilige Betreuung nach § 69f Abs. 1 FGG müssen dringende Gründe und eine hinreichende Feststellung der Erforderlichkeit gemäß § 1896 BGB erkennen lassen; bloße Krankheitsbefunde genügen nicht ohne Nachweis einer Beeinträchtigung der Fähigkeit, Angelegenheiten zu besorgen.
Beschlüsse, die unterbringungsähnliche Maßnahmen betreffen, dürfen nicht pauschal vorab genehmigt werden; derartige Maßnahmen bedürfen gesonderter vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung.
Leitsatz
Keine weitere Beschwerde durch den nur erstinstanzlich bestellten Verfahrenspfleger in Betreuungssachen.
FGG § 67 Abs. 2 Der vom Amtsgericht in einer Betreuungssache für die erste Instanz bestellte Verfahrenspfleger kann zwar die amtsgerichtliche Entscheidung mit der Beschwerde, nicht aber die anschließende landgerichtliche Entscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechten.
Gründe
Soweit die Verfahrenspflegerin die sofortige weitere Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluß im Namen des Betroffenen für diesen eingelegt hat, ist das Rechtsmittel nach § 20 FGG statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Aus der dem Rechtsmittel beigefügten Stellungnahme des Betroffenen geht hervor, daß dieser mit dem Tätigwerden der Verfahrenspflegerin als seiner Bevollmächtigten auch einverstanden ist. Soweit die Verfahrenspflegerin sich auch im eigenen Namen gegen den landgerichtlichen Beschluß wendet, ist ihr Rechtsmittel hingegen unzulässig, weil die Verfahrenspflegschaft sich nur auf das amtsgerichtliche Verfahren erstreckt und nach § 67 Abs. 2 FGG nur die Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels mit umfaßt. Die Einlegung eines weiteren Rechtsmittels ist hiernach nicht statthaft (ebenso BayObLG 1993, 990). Der landgerichtliche Beschluß, durch den die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts bestätigt worden ist, war aufzuheben, weil er rechtswidrig ist. Dem amtsgerichtlichen Beschluß, der die Bestellung eines vorläufigen Betreuers beinhaltet, ist nicht klar zu entnehmen, ob es sich um eine unbefristete Maßnahme handeln soll oder ob eine Befristung bis zum 12.09.1996 gelten soll. Denn bei wörtlicher Auslegung enthält der Beschluß nur den Hinweis, bis wann das Amtsgericht die endgültige Entscheidung über die Betreuung plant. Die unbefristete Anordnung einer einstweiligen Betreuung verstößt aber gegen § 69 f Abs. 2 FGG; sie durfte nicht bestätigt werden. Der landgerichtliche Beschluß ist aber auch deshalb fehlerhaft, weil im Zeitpunkt der Entscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 f Abs. 1 FGG nicht sicher festgestellt war. Nach Nr. 1 dieser Vorschrift müssen dringende Gründe für die Annahme bestehen, daß die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers gegeben sind und mit dem Aufschub Gefahr verbunden wäre. Zwar leidet der Betroffene nach dem ärztlichen Attest des Dr. E. an einer chronischen Schizophrenie. Dies darf aber nach § 1896 Abs. 1 BGB nur dann zu einer Betreuung führen, wenn der Betroffene aufgrund der Erkrankung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann, wobei der Betreuer nach Abs. 2 nur für solche Aufgabenkreise bestellt werden darf, in denen die Betreuung erforderlich ist. Gerade der Krankheitsverlauf im vorliegenden Fall, bei dem es Anfang August 1996 zu einer Exazerbation gekommen war, die bis zum 08.08.1996 wieder so abgeklungen war, daß der Beteiligte zu 3) keinen Handlungsbedarf für ein Eingreifen sah, zeigt, daß doch erhebliche Zweifel begründet sind, ob es zu einer endgültigen Betreuung kommen wird. Trotz des instabilen Gesundheitszustandes des Betroffenen, der eine Krankheitsuneinsichtigkeit mit Medikamentenverweigerung zur Folge haben kann, ist nicht hinreichend erkennbar, ob die hiermit verbundenen gesundheitlichen Nachteile für den Betroffenen im Verhältnis zu den von ihm geklagten Nebenwirkungen der Medikamente so schwerwiegend sind, daß deren auch nur vorübergehendes Absetzen nicht zu verantworten ist. Ebensowenig ist geklärt, ob der Betroffene in früheren Fällen die Einnahme von Medikamenten längere Zeit verweigert hat und ob dies zu Mängeln in seiner Versorgung geführt hat. Als das Landgericht entschieden hat, war nach der Stellungnahme des Betreuers auch kein Grund mehr für eine Eilmaßnahme gegeben. Was die bestimmten Aufgabenkreise angeht, so faßt der Senat sowohl den amtsgerichtlichen als auch den landgerichtlichen Beschluß trotz mißverständlicher Formulierung dahin auf, daß die Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen und die Entscheidung über eine Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt umfaßt sein sollten; denn es ist klar, daß diese Maßnahmen, sollte der Betreuer sie für erforderlich halten, noch gesonderter vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung bedürfen. Das Landgericht wollte nicht bereits vorab eine etwaige Unterbringung genehmigen.
Die Kostenentscheidung beruht teilweise auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG und war im übrigen dem Landgericht vorzubehalten.
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