WEG: Verpflichtung zur Wiederherstellung des Trittschallschutzes nach unerlaubter Bodenänderung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin rügte bauliche Veränderungen am Fußboden eines Miteigentümers, die ohne Genehmigung nach § 10 Abs. 1 Gemeinschaftsordnung vorgenommen wurden und zu einer wesentlichen Verschlechterung des Trittschalls führten. Das OLG Köln änderte den Tenor des Landgerichts und verpflichtete den Antragsgegner zur Wiederherstellung konkreter Trittschallwerte in den betroffenen Räumen. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Ausgang: Weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin teilweise stattgegeben; Antragsgegner zur Beseitigung der Trittschallschutzverschlechterungen verpflichtet, Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Verändert ein Miteigentümer ohne die nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche Genehmigung den Fußboden so, dass eine wesentliche Verschlechterung des Trittschallschutzes eintritt, ist er zur Beseitigung der Veränderungen und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands hinsichtlich des Trittschallschutzes verpflichtet.
Bei der Beurteilung, ob eine Verschlechterung des Trittschallschutzes eingetreten ist, ist auf den Standard des Hauses unter Berücksichtigung des Zustandes vor den baulichen Veränderungen abzustellen; ein Vergleich mit dem heutigen durchschnittlichen Trittschallschutz anderer Wohnungen ist nicht maßgeblich.
Vorliegende allgemeine Baumängel im Haus rechtfertigen nicht, dass ein Eigentümer seine Wohnung in einen niedrigeren Trittschallschutzstandard zurückführt; etwaige Ansprüche gegen die Gemeinschaft wegen Baumängeln berühren nicht den Beseitigungsanspruch gegen den einzelnen Störer.
Dass die Antragstellerin nicht gleichzeitig gegen alle übrigen betroffenen Eigentümer vorgeht, stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar; das schutzwürdige Vorgehen gegen einen einzelnen Eigentümer ist zulässig, sofern keine Genehmigung eines Dritten nach § 10 Abs. 1 Gemeinschaftsordnung dargelegt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 T 324/97
Tenor
Auf die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.05.2001 - 29 T 324/97 - teilweise abgeändert und Satz 1 des Tenors wie folgt neu gefasst: "Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.04.1997, Aktenzeichen: 202 II 327/96, dahin abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, die durch seine baulichen Veränderungen im Wohnzimmer, Schlafzimmer sowie Zimmer Kind 1 und 2 eingetretenen Verschlechterungen der Trittschallschutzwerte so zu beseitigen, dass die Wert von Lnw 46 dB für das Wohnzimmer, 48 dB für das Schlafzimmer, 44 dB für das Zimmer Kind 1 und 47 dB für das Zimmer Kind 2 nicht überschritten werden." Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde werden dem Antragsgegner auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 10.000,-- DM.
Gründe
Die weiteren sofortigen Beschwerden des Antragsgegners und der Antragstellerin sind zulässig. In der Sache Erfolg hat jedoch nur die weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
Die weitere sofortige Beschwerde des Antragsgegners ist in der Sache nicht begründet. Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen T. vom 10.08.2000 (Bl. 339 ff d.A.) festgestellt, dass die baulichen Veränderungen, die der Antragsgegner am Bodenbelag in seiner Wohnung durchgeführt und die die Antragstellerin nicht nach § 10 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung genehmigt hatte, sich auf das Gemeinschaftseigentum und seine Benutzung sowie auf das Sondereigentum der im Schalleinzugsbereich gelegenen Wohnungen anderer Miteigentümer nachteilig auswirken, weil es zu einer erheblichen, und zwar ungünstigen Veränderung des Trittschallschutzes gekommen ist. Zu einer derartigen Veränderung war der Antragsgegner nicht berechtigt, wie der Senat
bereits in seiner Entscheidung vom 14.11.1997 - 16 Wx 275/97 - festgestellt hatte. Der Antragsgegner ist deshalb zur Beseitigung dieser seiner Veränderungen im Hinblick auf den Trittschallschutz verpflichtet. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners in seinem Schriftsatz vom 21.09.2001 kommt es hinsichtlich der Frage, ob eine Verschlechterung des vorhandenen Trittschallschutzes eingetreten ist, nicht darauf an, welchen durchschnittlichen Trittschallschutz andere Wohnungen heute aufweisen, sondern welchen Standard das Haus insgesamt unter Berücksichtigung des Zustandes der Wohnung des Antragsgegners, wie er sich vor seinen baulichen Veränderungen darstellte, aufwies. Die vom Sachverständigen T. auf Seite 7 seines Gutachtens vom 10.08.2000 errechneten Werte zeigen deutlich, dass von allen Zimmern der Wohnung des Antragsgegners, die Gegenstand des vorliegenden Streits sind, ein erheblich höherer Trittschall in die Umgebung ausgestrahlt wird, als dies vor den Veränderungen der Fall war. Die Wohnung ist ohne Zweifel im Hinblick auf den Trittschall erheblich lauter geworden und hat damit das Niveau des gesamten Hauses, wiederum bezogen auf den Trittschallschutz, negativ beeinflusst. Dem steht nicht entgegen, dass das gesamte Haus im Hinblick auf den Trittschallschutz infolge gewisser baulicher Mängel (zahlreiche vorhandene Trittschallbrücken) keinen einheitlichen hohen Standard aufweist; denn soweit Baumängel vorhanden sind, mag ein Anspruch der einzelnen betroffenen Eigentümer gegen die Gemeinschaft auf Beseitigung dieser Baumängel bestehen, es besteht jedoch kein Anspruch der übrigen Eigentümer, dass sie ihre Wohnungen nun ebenfalls auf einen niedrigeren Trittschallschutzstandard zurückführen dürften.
Dem Anspruch der Antragstellerin gegen den Antragsgegner steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin bisher nicht gegen alle Wohnungseigentümer gerichtlich vorgegangen ist, die ihren Fußbodenbelag ausgewechselt und dadurch den Trittschallschutz ihrer Wohnung gemindert habe. Dass die Antragstellerin zunächst das vorliegende Verfahren und ein Parallelverfahren durchführen will, ehe sie gegen die übrigen Eigentümer vorgeht, ist vernünftig und stellt keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Dass die Antragstellerin einem der anderen Eigentümer den neuen Fußbodenbelag nach § 10 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung endgültig genehmigt hätte, hat der Antragsgegner nicht vorgetragen.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Nachdem das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung festgestellt hatte, dass die vom Antragsgegner vorgenommenen Veränderungen am Bodenbelag zu einer wesentlichen Verschlechterung des Trittschallschutzes führen, war der Antragsgegner zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes im Hinblick auf den Trittschallschutz verpflichtet, nicht nur zur Herstellung eines nicht wesentlich schlechteren. Die entsprechende Einschränkung im Tenor, die zu erheblichen Schwierigkeiten in der Vollstreckung geführt hätte, war deshalb zu beseitigen.
Die Kostenentscheidung für das Rechtsbeschwerdeverfahren beruht auf § 47 WEG.