Gegenstandswert der Ergänzungspflegschaft richtet sich nach Anteilswert des Minderjährigen
KI-Zusammenfassung
Der Bezirksrevisor rügte den Kostenansatz für die Bestellung eines Ergänzungspflegers bei der Gründung von zwei BGB-Gesellschaften. Das OLG Köln bestätigte die Zurückweisung der Beschwerde: Maßgeblich für den Gegenstandswert ist nicht das gesamte Gesellschaftsvermögen, sondern der dem Minderjährigen zurechenbare Anteilswert (§§ 32, 93 KostO). Diese Auslegung schützt vor unverhältnismäßigen Kostenfestsetzungen.
Ausgang: Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Kostenansatz in der Ergänzungspflegschaft wurde in der Sache abgewiesen; Gegenstandswert ist der Anteilswert des Betroffenen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Wertbestimmung von Rechtshandlungen des Vormundschaftsgerichts bei Gesellschaftsgründungen ist der Anteilswert des Fürsorgebedürftigen maßgeblich, nicht das gesamte Gesellschaftsvermögen.
§ 93 Abs. 1 Satz 2 KostO gilt grundsätzlich bei Mitberechtigung und begrenzt den maßgeblichen Gegenstandswert auf den Anteil des Betroffenen.
Die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB bezweckt den Schutz eines konkreten Vermögensinteresses des Fürsorgebedürftigen; nur dieser Vermögenswert ist Gegenstand vormundschaftgerichtlicher Tätigkeit.
Gerichte im Beschwerdeverfahren dürfen die Kostenrechnung nicht von Amts wegen ändern, soweit die Kostenrechnung nicht selbst angegriffen ist; die Beteiligten können die Beschwerde erweitern oder nach § 31 KostO eine Neufestsetzung des Geschäftswerts beantragen.
Leitsatz
Gegenstandswert der Ergänzungspflegschaft im Rahmen der Gründung einer BGB-Gesellschaft, an der ein Minderjähriger beteiligt ist
KostO §§ 32, 93 Für die Wertbestimmung der Rechtshandlungen des Vormundschaftsgerichts, die sich auf die Gründung einer Gesellschaft beziehen, ist nicht der Wert des gesamten Gesellschaftsvermögens maßgeblich, sondern nur der Anteilswert derjenigen Person, zu deren Fürsorge (-etwa durch Bestellung eines Pflegers-) das Gericht eingeschaltet wird.
Gründe
Die gemäß § 14 Abs. 3 und Abs. 3 KostO statthafte weitere Beschwerde des Bezirksrevisors hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im angegriffenen Beschluß mit zutreffenden Erwägungen die Beschwerde des Bezirksrevisors gegen den Kostenansatz zurückgewiesen. In diesem Kostenansatz ist -im rechtlichen Ansatz zutreffend- für die Festsetzung des Gegenstandswerts der Ergänzungspflegschaft im Rahmen der Gründung zweier BGB-Gesellschaften, der auf die Betroffene entfallende Einlagewert gemäß §§ 32, 93 KostO zugrunde gelegt worden.
Die gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 KostO zu erhebende Gebühr orientiert sich grundsätzlich an dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. § 93 Abs. 1 Satz 2 KostO stellt für Fälle der Mitberechtigung klar, daß nur der Wert des Anteils des Fürsorgebedürftigen wertbestimmend ist. Aus dieser Regelung leitet die zutreffende, in Rechtsprechung und Literatur herrschende Auffassung ab, daß für die Wertbestimmung der Rechtshandlungen, die sich auf die Gründung einer Gesellschaft beziehen, der Anteilswert des Fürsorgebedürftigen maßgeblich ist (vgl. BayObLG Rpfleger 1989, 62; Amtsgericht Siegen, Rpfleger 1985, 459; Waldner in Rohs/Wedewer, KostO, Stand: 1997, § 93 Rn. 12; Mümmler, KostO, 11. Aufl., S. 931; Hartmann, Kostengesetze, 25. Aufl., § 93 KostO Rn. 5). Die demgegenüber in der Literatur vereinzelt vertretene Auffassung (Korintenberg-Lappe, KostO, 13. Aufl., § 93 Rn. 28 f; Lappe in Rpfleger 1985, 459 f.), nach der bei der Gründung einer Gesellschaft nicht der Anteil des Fürsorgebedürftigen am Gesellschaftsvermögen, sondern das gesamte Gesellschaftsvermögen den Wert der Sache bestimmt, findet im Gesetz keine Stütze.
§ 93 Abs. 1 Satz 2 KostO stellt schon nach seinem Wortlaut auf die Beteiligung des Fürsorgebedürftigen am Gesamtvermögen ab, ohne nach einzelnen Rechtshandlungen zu unterscheiden. Die gesetzliche Regelung beruht auf dem Gedanken, daß die Pflegerbestellung nach § 1909 BGB in diesen Fällen auf den Schutz eines konkreten Vermögensinteresses des Fürsorgebedürftigen beschränkt ist. Nur dieser Vermögenswert ist im vorliegenden Fall Gegenstand eines Interessenkonflikts für die personensorgeberechtigten Eltern und damit Anlaß der Pflegerbestellung.
Das gesamte Gesellschaftsvermögen wird nicht dadurch Gegenstand vormundschaftgerichtlicher Tätigkeit, weil der Pfleger an der Gründung der ,ganzen" Gesellschaft mitzuwirken hat. Die fürsorgliche Tätigkeit des Gerichts und des Pflegers ist vielmehr in dem umschriebenen Sinne gegenständlich umgrenzt.
Die von Lappe vertretene Auffassung ist schließlich auch deshalb abzulehnen, weil sie bei geringfügigen Beteiligungen Fürsorgebedürftiger an größeren Gesellschaften zu inakzeptablen Wertfestsetzungen führt, in dem sie auf das gesamte Gesellschaftsvermögen abstellt. Dies könnte leicht dazu führen, daß die Gerichtskosten für die Bestellung des Ergänzungspflegers den Wert der Beteiligung des Fürsorgebedürftigen an der Gesellschaft übersteigen. Derartig unbillige und den Beteiligungsbesitz Fürsorgebedüftiger erschwerende Ergebnisse hat der Gesetzgeber durch § 93 Abs. 1 Satz 2 KostO gerade ausschließen wollen.
Wie das Landgericht in dem angegriffenen Beschluß zutreffend ausgeführt hat, ist der für die Wertfestsetzung im vorliegenden Fall maßgebliche Anteil der Betroffenen an den beiden Grundstücksgesellschaften auf 3.659.000,00 DM zu beziffern. Dem Kostenansatz ist gleichwohl ein rechnerisch unzutreffender Geschäftswert von 5.145.000,00 DM zugrunde gelegt worden. Im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenansatz sind die Gerichte - wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat- gehindert, die Kostenrechnung, soweit sie nicht angegriffen ist, von Amts wegen zu ändern (Hartmann, a.a.O., § 14 Rn. 15). Die Beteiligten haben aber die Möglichkeit, die Beschwerde gegen die Kostenrechnung zu erweitern, oder nach § 31 KostO den Geschäftswert nach Maßgabe der vorstehenden Überlegungen festsetzen zu lassen, so daß er bei einem dann zu erstellenden neuen Kostenansatz zu berücksichtigen ist.
Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 14 Abs. 5 KostO.
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