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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 203/06·01.11.2006

Zurückverweisung wegen fehlender Prüfung einer Kontrollbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB)

ZivilrechtFamilienrechtBetreuungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte zu 2. legte Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein, das wegen bestehender General- und Vorsorgevollmacht keinen Betreuer bestellt hatte. Das OLG hob den Beschluss auf und verwies zurück, da das Landgericht nicht hinreichend prüfte, ob eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB erforderlich ist. Weitere tatsächliche Ermittlungen (vgl. § 12 FGG) seien nötig, die das Oberlandesgericht nicht selbst durchführen darf.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Sachaufklärung und Entscheidung (Prüfung auf Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB) an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine bestehende General- und Vorsorgevollmacht schließt nicht generell die Bestellung eines Betreuers mit Vollmachtsüberwachungsaufgabe nach § 1896 Abs. 3 BGB aus.

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Eine Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs. 3 BGB ist nur anzuordnen, wenn aufgrund konkreter Umstände eine Überwachung der Bevollmächtigten zur Sicherung der Interessen des Vollmachtgebers angezeigt erscheint.

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Zweifel an der Eignung des Bevollmächtigten zur Wahrnehmung der Vermögenssorge (z. B. unklare Darlehensverhältnisse, veranlasste, aussichtslose Rechtsverfolgung oder Löschung dinglicher Rechte) rechtfertigen weitergehende tatsächliche Ermittlungen zur Prüfung einer Kontrollbetreuung.

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Das Rechtsbeschwerdegericht darf nach § 12 FGG keine weitergehenden tatsächlichen Ermittlungen vornehmen; sind solche Ermittlungen zur rechtmäßigen Entscheidung erforderlich, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 27 Abs. 1 ZPO§ 546 ZPO§ 12 FGG§ 1896 Abs. 1 und 2 BGB§ 1896 Abs. 3 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1 T 331/06

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.08.2006 - 1 T 331/06 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

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Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache vorläufig Erfolg.

3

Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand (§§ 27 Abs. 1, 546 ZPO). Es hätte weiterer tatsächlicher Ermittlungen (§ 12 FGG) bedurft, an deren Durchführung der Senat als Rechtsbeschwerdegericht gehindert ist.

4

Das Landgericht hat ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass der Bestellung eines Betreuers die von der Betroffenen am 7. April 2004 erteilte General- und Vorsorgevollmacht entgegen steht (§ 1896 Abs. 1 und 2 BGB). Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Gründe in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

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Das Beschwerdegericht hatte jedoch Anlass zur weiteren Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine sog. Kontrollbetreuung nach § 1896 Abs.3 BGB vorliegen.

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Die sogenannte Vollmachtsüberwachungsbetreuung (§ 1896 Abs. 3 BGB) dient als Ausgleich insbesondere dafür, dass ein Betroffener, der nach Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig geworden ist, die Ausübung der Vollmacht in aller Regel nicht mehr sachgerecht kontrollieren, vor allem aber die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen kann. Dabei ist die Bestellung eines derartigen Kontrollbetreuers aber nur geboten, wenn aufgrund konkreter Umstände eine Überwachung des Betreuers im Einzelfall angezeigt erscheint (vgl. OLG Köln FamRZ 2000, 909; BayObLG FamRZ 2005, 1777; Brandenburgisches Oberlandesgericht OLGR Brandenburg 2005, 587 ff.).

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Vorliegend bestehen nach dem Akteninhalt gewisse Zweifel an der uneingeschränkten Eignung der von der Betroffenen bevollmächtigten Beteiligten zu 3., auch die Vermögensangelegenheiten der Betroffenen zu ihrem Wohle zu besorgen. Dies gilt im Hinblick darauf, dass die Beteiligte zu 3. – ebenso wie die Beteiligte zu 2. – von der Betroffenen ein Darlehen über 50.000,00 € erhalten hat, dessen Rückzahlung ungeklärt ist. Die Beteiligte zu 3. hat hierzu im vorliegenden Verfahren keinerlei Angaben gemacht, andererseits aber eine Klage im Namen der Betroffenen gegen die Beteiligte zu 2. auf Rückzahlung des dieser gewährten Darlehens veranlasst, die möglicherweise von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und deshalb – mit entsprechender Kostenbelastung für die Betroffene – zurückgenommen werden musste. Zweifel an der Geeignetheit der bevollmächtigten Beteiligten zu 3., die Vermögenssorge für ihre Mutter wahrzunehmen, könnten weiterhin bestehen, wenn ein zu Gunsten ihrer Eltern bestehendes Nießbrauchrecht auf dem von ihr mit notariellem Kaufvertrag vom 17.02.2003 erworbenen Hausgrundstück G-Straße 78 in L zu einem Zeitpunkt gelöscht worden wäre, als sie bereits im Besitz der General- und Vorsorgevollmacht vom 7. April 2004 gewesen ist. Auch dieser Umstand würde zu der Prüfung zwingen, ob für die Betroffene ein Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Überwachung der Vollmacht zu bestellen ist.

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Die Einrichtung einer Kontrollbetreuung hat das Landgericht nicht in Erwägung gezogen. Dem Senat als Gericht der Rechtsbeschwerde sind entsprechende Ermittlungen (§ 12 FGG) verwehrt. Das Landgericht wird deshalb den Sachverhalt weiter aufzuklären und zu prüfen haben, ob die Beteiligte zu 3. in vollem Umfang geeignet ist, auch die Vermögensinteressen der Betroffenen wahrzunehmen und ob die Betroffene geistig noch dazu in der Lage ist, ihrer Rechte gegenüber der Beteiligten zu 3. auszuüben .

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Die Beschwerdeentscheidung war deshalb aufzuheben und die Sache war zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück zu verweisen.