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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 203/02·27.10.2002

Aufhebung eines Zwangsgeldbeschlusses nach Erbringung der geforderten Auskunft

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtFreiwillige Gerichtsbarkeit (Betreuungsrecht)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 2) rügte einen Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Köln; das OLG Köln änderte die landgerichtliche Entscheidung ab und hob den Zwangsgeldbeschluss auf. Der Betreuer hatte die geforderte Auskunft vor der Beschwerdeentscheidung erteilt. Da Zwangsgeld nur Beugemittel ist und sein Zweck weggefallen war, war es nicht mehr geboten. Neue Tatsachen nach § 23 FGG waren zu berücksichtigen; eine Kostenentscheidung blieb aus.

Ausgang: Weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) in der Sache begründet; Zwangsgeldbeschluss aufgehoben, da die Auskunft vor der Beschwerdeentscheidung erbracht und der Vollstreckungszweck entfallen war.

Abstrakte Rechtssätze

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Das Beschwerdegericht hat im Rahmen des § 33 FGG zu prüfen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Zwangsgeld noch geboten ist.

2

Wird die vom Gericht verlangte Handlung vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts vollständig erbracht, ist das Zwangsgeld wegen Wegfalls seines Zwecks aufzuheben.

3

Zwangsgeld ist reines Beugemittel ohne Sühne- oder Strafcharakter; die nachträgliche Erfüllung der Verpflichtung beseitigt den Vollstreckungszweck.

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Neue nach Einlegung des Rechtsmittels eingetretene Tatsachen sind vom Beschwerdegericht nach § 23 FGG zu berücksichtigen; sie können zur Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme führen.

Relevante Normen
§ 33 FGG§ 23 FGG§ 128 Abs. 2 FGG§ 131 Abs. 1 S. 2 KostO§ 13a Abs. 1 S. 1 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1 T 340/02

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 ) wird Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 6.9.2002 - 1 T 340/02 - abgeändert und der Zwangsgeldbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 11.4.02 - 55 XVII B 105/99 - aufgehoben.

Gründe

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Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) ist in der Sache begründet. Die landgerichtliche Entscheidung ist nicht rechtsfehlerfrei ergangen. Das Beschwerdegericht hat im Rahmen des § 33 FGG nämlich festzustellen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung das Zwangsgeld noch geboten war. Nachdem hier die verlangte Auskunft vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts erteilt worden war, war für ein Zwangsgeld kein Raum mehr (st. Rspr. der Obergerichte: z. B. BayObLG, FamRZ 02, 1434; BayObLG, Rechtspfleger 79, 215; KG, FamRZ 97,216; OLG Nürnberg, FamRZ 97, 216 f. ; OLG Hamm, FamRZ 94, 183 f.; Keidel/Kuntze/Zimmermann, FGG, 14.Aufl., § 33, Rz. 25 ).

3

Im vorliegenden Fall hat der Betreuer mit Schriftsatz vom 8.5.2002, mithin vor der Beschwerdeentscheidung die geforderte Auskunft erteilt, nämlich die im übersandten Vordruck verlangten Angaben gemacht. Damit hat er zunächst seine mit Verfügung vom 16.8.01 verlangte Auskunftspflicht erfüllt. Diese Verfügung bezieht sich ausdrücklich auf den anliegenden Vordruck. Dass diese Auskunft sich nachträglich als nicht ausreichend darstellt, wurde dem Betreuer erst mit Schreiben vom 13.5.2002, also nach Festsetzung des Zwangsgeldes mitgeteilt.

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Das Beschwerdegericht hätte die neuen Tatsachen nach § 23 FGG berücksichtigen müssen und das Zwangsgeld, das nur Beugemittel ist und keinen Sühne- oder Strafcharakter hat, wegen Wegfalls seines Zwecks aufheben müssen. Auf die Frage, ob die Verhängung des Zwangsgeldes durch das Amtsgericht zunächst rechtmäßig war, kommt es nach dieser überwiegenden Meinung, der sich der Senat anschließt, für die Beschwerdeentscheidung nicht an.

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Aus den dargelegten Gründen ist der Ansicht des OLG Düsseldorf( Jur. Büro 87, 1728 ), wonach sich das Verfahren nach Erbringung der geforderten Handlung erledigt habe, gleichwohl über die Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Beschlusses zu entscheiden sei, nicht zu folgen. Die Voraussetzungen für eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nach § 128 Abs. 2 FGG sind in Hinblick auf diese abweichende Rechtsprechung nicht gegeben. Bei der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 18.8.1987 ( Jur. Büro 87, 1728 ) handelt es sich um eine Entscheidung auf eine Erstbeschwerde in einer Familiensache, während § 128 Abs. 2 FGG eine abweichende Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren voraussetzt.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. Bei Aufhebung der Zwangsgeldverfügung ist das gesamte Verfahren gebühren- und auslagenfrei (§ 131 Abs. 1 S.2 Abs. 5 KostO). Die Voraussetzungen einer Kostenerstattung nach § 13a Abs. 1 S. 1 FGG liegen nicht vor.

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Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 3.000,- Eur