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Oberlandesgericht Köln·16 WX 202/96·06.10.1996

Beschwerde des Betreuers gegen Aufhebung der Betreuung: Keine Beschwerdebefugnis

VerfahrensrechtBetreuungsrechtBeschwerdeverfahren nach FGGVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betreuer legte gegen die Aufhebung der Betreuung Beschwerde ein. Streitpunkt war, ob ihm hierzu ein Beschwerderecht im eigenen Namen oder im Namen des Betreuten zusteht. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Betreuer kein eigenes Recht auf Fortbestand des Amtes hat und nach Bekanntgabe sein Amt verloren hatte; zudem hatte der Betroffene die Aufhebung selbst beantragt.

Ausgang: Beschwerde des Betreuers gegen die Aufhebung der Betreuung mangels Beschwerdebefugnis als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Dem Betreuer steht gegen einen Beschluss, durch den die Betreuung aufgehoben wird, weder im eigenen Namen noch im Namen des Betreuten ein Beschwerderecht zu.

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§ 20 Abs. 1 FGG begründet kein eigenes Recht des Betreuers auf Fortbestand der Betreuung; die Anordnung und Aufhebung der Betreuung dient den Interessen des Betreuten, nicht dem des Betreuers.

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Die Verweisung des § 69 i Abs. 3 FGG auf § 69 g FGG erweitert die Beschwerdebefugnis des Betreuers nicht; der Kreis der Beschwerdeberechtigten bestimmt sich nach § 69 g Abs. 1 und schließt den Betreuer nicht ein, § 69 g Abs. 4 Nr. 3 erfasst nur die Entlassung eines Betreuers bei fortbestehender Betreuung.

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Ein Betreuer, der durch die Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses sein Amt verloren hat, kann nicht mehr im Namen des Betreuten Beschwerde erheben; eine Vertretung des Betreuten durch den Betreuer ist ausgeschlossen, wenn der Betroffene die Aufhebung gewünscht oder sich nicht als durch die Entscheidung beschwert dargestellt hat.

Relevante Normen
§ FGG §§ 20, 69 G, 69 I§ 20 FGG§ 69 g FGG§ 69 i FGG§ 27 FGG§ 69 i Abs. 3 FGG

Leitsatz

Keine Beschwerdebefugnis des Betreuers bei Aufhebung der Betreuung

FGG §§ 20, 69 g, 69 i Dem Betreuer steht gegen einen Beschluß, durch den die Betreuung aufgehoben wird, weder im eigenen Namen noch ,im Interesse des Betreuten" ein Beschwerderecht zu.

Gründe

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Die nach § 27 FGG zulässige und form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat seine Erstbeschwerde zutreffend als unzulässig verworfen. Der Beteiligte zu 2) war weder im eigenen Namen noch im Namen des Betroffenen befugt, die Aufhebung der Betreuung anzufechten, soweit diese sich auf die ,Prüfung und Regelung der Altverbindlichkeiten" des Betroffenen erstreckte.

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Eine eigene Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt nicht aus § 20 Abs. 1 FGG, denn der Betreuer hat kein eigenes Recht auf Fortbestand der Betreuung um seines Amtes willen. Die Betreuung wird nicht im Interesse des Betreuers, sondern im Interesse des Betroffenen angeordnet. Insoweit greift die Aufhebung der Betreuung nicht in die eigene Rechtsphäre des Betreuers ein (ebenso Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, § 20, Rn. 59). Auch § 69 i Abs. 3 FGG, der für die Aufhebung der Betreuung eine entsprechende Anwendung von § 69 g Abs. 1, 4 FGG vorsieht, enthält keine Erweiterung der Beschwerdebefugnis zugunsten eines Betreuers. Die Verweisungsvorschrift ist dahin zu verstehen, daß sich im Falle der Aufhebung der Betreuung der Kreis der Beschwerdeberechtigten entsprechend § 69 g Abs. 1 FGG bestimmt und das als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde entsprechend den Fällen des § 69 g Abs. 4 FGG zugelassen ist. Zum Kreis der Beschwerdeberechtigten nach § 69 g Abs. 1 FGG gehört der Beteiligte zu 2) nicht. Darüber hinaus scheidet - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - eine unmittelbare Anwendung des § 69 g Abs. 4 Nr. 3 FGG aus, da diese Vorschrift nur die Entlassung eines Betreuers gegen seinen Willen bei fortbestehender Betreuung im Auge hat.

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Der Beteiligte zu 2) war auch nicht befugt, im Namen des Betroffenen für diesen die Beschwerde einzulegen. Die Erweiterung des Beschwerderechts des Betreuers in § 69 g Abs. 2 FGG gilt nur für die im vorangegangenen Abs. 1 genannten Entscheidungen. Hinsichtlich einer Aufhebung der Betreuung enthält § 69 i Abs. 3 FGG keine Verweisung zur entsprechenden Anwendung des § 69 g Abs. 2 FGG. Die fehlende Beschwerdebefugnis ergibt sich auch bereits daraus, daß der Betreuer mit der Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses sein Amt verloren hat und folglich nicht mehr für den Betroffenen tätig werden kann.

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Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß ein Rechtsmittel im Namen des Betroffenen auch deshalb unzulässig wäre, weil dieser durch die amtsgerichtliche Entscheidung nicht beschwert war. Er hatte in dem Anhörungstermin vom 03.11.1995 mit anwaltlichem Beistand die Aufhebung der Betreuung beantragt und hieran auch festgehalten, nachdem er darauf hingewiesen worden war, daß ein Fortbestehen nur der Sonderbetreuung zur Regelung der Altschulden ohne weitergehende Vermögensbetreuung keinen Sinn ergebe. Das Landgericht hat den Inhalt des Protokolls vom 03.11.1995 zutreffend dahin gewertet, daß der Betroffene auch eine Aufhebung der Sonderbetreuung wünschte, so daß er den diesem Wunsch entsprechenden Beschluß nicht anfechten konnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

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