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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 202/95·06.10.1996

Sofortige weitere Beschwerde wegen Aufhebung der Betreuung: fehlende Beschwerdebefugnis des Betreuers

VerfahrensrechtFreiwillige GerichtsbarkeitKostenrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte zu 2) richtete eine sofortige weitere Beschwerde gegen die Aufhebung einer Betreuung. Das Gericht befand, er sei weder in eigenem Namen noch für den Betroffenen beschwerdebefugt, weil der Betreuer kein eigenes Recht am Fortbestand der Betreuung habe und sein Amt mit Bekanntgabe endete. Zudem habe der Betroffene die Aufhebung selbst beantragt, sodass er nicht beschwert war. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 13a Abs.1 Satz 2 FGG.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) wegen fehlender Beschwerdebefugnis zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Betreuer ist nicht beschwerdebefugt, die Aufhebung der Betreuung allein mit dem Ziel des Erhalts seines Amtes anzufechten; die Betreuung dient dem Interesse des Betreuten (vgl. § 20 Abs. 1 FGG).

2

Die Verweisung des § 69 i Abs. 3 FGG auf § 69 g FGG erweitert die Beschwerdebefugnis des Betreuers bei Aufhebung der Betreuung nicht; sie regelt lediglich die Zulassung der sofortigen Beschwerde.

3

Eine sofortige weitere Beschwerde ist unzulässig, wenn der Betroffene durch die amtsgerichtliche Entscheidung nicht beschwert ist, etwa weil er die Aufhebung gewünscht oder beantragt hat.

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Mit der Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses endet das Amt des Betreuers; danach ist er nicht mehr befugt, im Namen des Betroffenen Rechtsmittel einzulegen.

Relevante Normen
§ FGG § 29§ 29 FGG§ 27 FGG§ 20 Abs. 1 FGG§ 69 i Abs. 3 FGG§ 69 g Abs. 1, 4 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1 T 495/95

Leitsatz

Ist der Rechtsweg erschöpft, sind gegen die letztinstanzliche Entscheidung des Oberlandesgerichts in Sachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Gegenvorstellungen dann zulässig, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs oder anderer Verfassungsgrundsätze gerügt wird. Die Gegenvorstellungen müssen dann in der für die weitere Beschwerde vorgeschriebenen Form (§ 29 FGG) geltend gemacht werden.

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß der 1. Ferienzivilkammer des Landgerichts Köln vom 26.07.1996 - 1 T 495/95 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

2

Die nach § 27 FGG zulässige und form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat seine Erstbeschwerde zutreffend als unzulässig verworfen. Der Beteiligte zu 2) war weder im eigenen Namen noch im Namen des Betroffenen befugt, die Aufhebung der Betreuung anzufechten, soweit diese sich auf die "Prüfung und Regelung der Altverbindlichkeiten" des Betroffenen erstreckte.

3

Eine eigene Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) folgt nicht aus § 20 Abs. 1 FGG, denn der Betreuer hat kein eigenes Recht auf Fortbestand der Betreuung um seines Amtes willen. Die Betreuung wird nicht im Interesse des Betreuers, sondern im Interesse des Betroffenen angeordnet. Insoweit greift die Aufhebung der Betreuung nicht in die eigene Rechtsphäre des Betreuers ein (ebenso Keidel-Kuntze-Winkler, FGG, § 20, Rn. 59). Auch § 69 i Abs. 3 FGG, der für die Aufhebung der Betreuung eine entsprechende Anwendung von § 69 g Abs. 1, 4 FGG vorsieht, enthält keine Erweiterung der Beschwerdebefugnis zugunsten eines Betreuers. Die Verweisungsvorschrift ist dahin zu verstehen, daß sich im Falle der Aufhebung der Betreuung der Kreis der Beschwerdeberechtigten entsprechend § 69 g Abs. 1 FGG bestimmt und das als Rechtsmittel die sofortige Beschwerde entsprechend den Fällen des § 69 g Abs. 4 FGG zugelassen ist. Zum Kreis der Beschwerdeberechtigten nach § 69 g Abs. 1 FGG gehört der Beteiligte zu 2) nicht.

4

Darüber hinaus scheidet - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - eine unmittelbare Anwendung des § 69 g Abs. 4 Nr. 3 FGG aus, da diese Vorschrift nur die Entlassung eines Betreuers gegen seinen Willen bei fortbestehender Betreuung im Auge hat.

5

Der Beteiligte zu 2) war auch nicht befugt, im Namen des Betroffenen für diesen die Beschwerde einzulegen. Die Erweiterung des Beschwerderechts des Betreuers in § 69 g Abs. 2 FGG gilt nur für die im vorangegangenen Abs. 1 genannten Entscheidungen. Hinsichtlich einer Aufhebung der Betreuung enthält § 69 i Abs. 3 FGG keine Verweisung zur entsprechenden Anwendung des § 69 g Abs. 2 FGG. Die fehlende Beschwerdebefugnis ergibt sich auch bereits daraus, daß der Betreuer mit der Bekanntgabe des amtsgerichtlichen Beschlusses sein Amt verloren hat und folglich nicht mehr für den Betroffenen tätig werden kann.

6

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß ein Rechtsmittel im Namen des Betroffenen auch deshalb unzulässig wäre, weil dieser durch die amtsgerichtliche Entscheidung nicht beschwert war. Er hatte in dem Anhörungstermin vom 03.11.1995 mit anwaltlichem Beistand die Aufhebung der Betreuung beantragt und hieran auch festgehalten, nachdem er darauf hingewiesen worden war, daß ein Fortbestehen nur der Sonderbetreuung zur Regelung der Altschulden ohne weitergehende Vermögensbetreuung keinen Sinn ergebe. Das Landgericht hat den Inhalt des Protokolls vom 03.11.1995 zutreffend dahin gewertet, daß der Betroffene auch eine Aufhebung der Sonderbetreuung wünschte, so daß er den diesem Wunsch entsprechenden Beschluß nicht anfechten konnte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.