Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·16 WX 201/93·08.03.1994

Bindungswirkung rechtskräftiger Grundentscheidung im FGG-Verfahren und Unzulässigkeit nachträglicher Aufrechnung

ZivilrechtSchuldrechtVertragsrecht (Verwaltervertrag)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegner rügten im Betragsverfahren erneut den Grund eines zuvor rechtskräftig festgestellten Zahlungsanspruchs; das OLG Köln stellte fest, dass eine rechtskräftige Zwischenentscheidung im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Bindungswirkung besitzt. Einwendungen, die vor der Grundentscheidung geltend gemacht werden konnten, sind im Höheverfahren ausgeschlossen. Bei Aufrechnung kommt es auf den Entstehungszeitpunkt der Aufrechnungslage, nicht auf die Erklärung, an. Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin war insoweit teilweise erfolgreich, die Aufrechnung unzulässig.

Ausgang: Beschwerde der Antragsgegner abgewiesen; Anschlussbeschwerde der Antragstellerin teilweise stattgegeben (Bindungswirkung der Grundentscheidung, nachträgliche Aufrechnung unzulässig).

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rechtskräftige Zwischenentscheidung über den Grund eines Anspruchs im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entfaltet im anschließenden Höheverfahren Bindungswirkung wie ein Grundurteil (§ 304 ZPO).

2

Parteien sind im Höheverfahren mit Einwendungen ausgeschlossen, die sie vor Erlass der rechtskräftigen Grundentscheidung hätte vorbringen können, es sei denn, diese Einwendungen wurden dem Nachverfahren ausdrücklich vorbehalten oder entstanden erst danach.

3

Bei der Aufrechnung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Erklärung der Aufrechnung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Aufrechnungslage entstanden ist (entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO).

4

Einwendungen oder Gegenforderungen, die bereits vor Erlass der Zwischenentscheidung bestanden und bei rechtzeitiger Geltendmachung die positive Entscheidung über den Anspruch verhindert hätten, können im Höheverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ ZPO § 304§ ZPO § 318§ ZPO § 767§ WEG § 45 IV§ FREIWILLIGE GERICHTSBARKEIT§ BINDUNGSWIRKUNG

Leitsatz

Bindungswirkung rechtskräftiger Grundentscheidung im FGG-Verfahren

Wie im Zivilprozeß entfaltet auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine rechtskräftige Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs eine Bindungswirkung für das Gericht und die Parteien im Höheverfahren. Die Parteien sind deshalb im Höheverfahren mit Einwendungen ausgeschlossen, die sie vor der Entscheidung zum Grund bereits hätten geltend machen können. Bei einer Aufrechnung kommt es dabei entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO nicht auf den Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Aufrechnungslage entstanden ist.

Gründe

2

Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner hat in der Sache keinen Erfolg, während die Anschlußbeschwerde der Antragstellerin teilweise begründet ist.

3

Soweit die Antragsgegner nach wie vor den Grund des der Antragstellerin zuerkannten Zahlungsanspruchs bekämpfen, sind sie mit ihren Einwendungen aufgrund des rechtskräftigen Senatsbeschlusses vom 31.05.1989 ausgeschlossen, in dem der Anspruchsgrund verbindlich bejaht worden ist.

4

Der Beschluß des Landgerichts vom 20.02.1989, der aufgrund des Senatsbeschlusses vom 31.05.1989 rechtskräftig geworden ist, stellt eine Zwischenentscheidung dar, die in ihren Wirkungen einem Grundurteil im Sinne des § 304 ZPO gleichkommt. Es ist allgemein anerkannt, daß in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit jedenfalls dann, wenn es sich wie in der vorliegenden Wohnungseigentumssache um ein echtes Streitverfahren handelt, das einen Zahlungsanspruch zum Gegenstand hat, eine Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs unter denselben Voraussetzungen zulässig ist, unter denen im Zivilprozeß ein Grundurteil erlassen werden darf (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1970, 1137 mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall erfüllt. Der Senat ist deshalb bei Erlaß seiner Entscheidung vom 31.05.1989 von der Zulässigkeit der Zwischenentscheidung als selbstverständlich ausgegangen, zumal sie auch von keinem der Beteiligten angezweifelt worden war.

5

Wie im Zivilprozeß entfaltet auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine rechtskräftige Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs entsprechend § 318 ZPO eine Bindungswirkung für das Gericht im nachfolgenden Höheverfahren. In beiden Verfahrensarten ist es Sinn und Zweck einer solchen Zwischenentscheidung über den Grund, den Streit der Beteiligten über diesen abgrenzbaren Teil ihrer Auseinandersetzung in einer Vorabentscheidung verbindlich zu regeln. Das bedeutet, daß die Beteiligten die rechtskräftige Entscheidung über den Grund des Anspruchs hinzunehmen haben und daß sie im Höheverfahren mit Einwendungen hiergegen ausgeschlossen sind, weil das Gericht seine eigene Entscheidung nicht mehr abändern darf. Eine Ausnahme gilt nur für solche Einwendungen, die - wenn auch zu Unrecht - ausdrücklich dem Nachverfahren vorbehalten worden sind oder die erst nach Erlaß der Zwischenentscheidung entstanden sind, wobei in Wohnungseigentumssachen noch die besondere Vorschrift des § 45 Abs. 4 WEG zu beachten ist.

6

Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Landgericht es zutreffend abgelehnt, den neuen Einwendungen der Antragsgegner nachzugehen, es habe kein wirksamer Verwaltervertrag bestanden und sie seien mit der Annahme der Dienstleistungen des Verwalters nicht im Verzuge gewesen. Diese Einwendungen betreffen den Grund des zuerkannten Vergütungsanspruchs, bei dem - konkludent - ein wirksamer Verwaltervertrag und ein Annahmeverzug der Antragsgegner mit den Dienstleistungen des Verwalters vorausgesetzt worden sind. Eine erneute Überprüfung dieser Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs nach § 615 BGB im Betragsverfahren ist unzulässig.

7

Aus demselben Grunde können die Antragsgegner im Betragsverfahren nicht mehr mit der Aufrechnung der drei Gegenforderungen gehört werden, die sämtlich schon bei Erlaß der Zwischenentscheidung des Landgerichts vom 20.02.1989 existent waren und bei rechtzeitiger Geltendmachung hätten berücksichtigt werden müssen, denn die Gegenforderungen überstiegen zusammengenommen die Klageforderung und hätten, falls sie berechtigt gewesen wären, zu deren Erlöschen geführt, so daß kein Raum mehr für eine positive Entscheidung zum Anspruchsgrund gewesen wäre. Für die Frage, wann die Einwendung entstanden ist, kommt es bei der Aufrechnung nicht auf den Zeitpunkt der Abgabe der Aufrechnungserklärung an, entscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Aufrechnungslage entstanden ist. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des BGH (NJW 1965, 1763), die allgemeine Zustimmung gefunden hat (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 304, Rn. 24; Baumbach-Hartmann, ZPO, § 304, Anm. 5 B; Thomas-Putzo, ZPO, § 304, Anm. 4). In gleicher Weise wird bei einem Endurteil im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage die nachträgliche Aufrechnung ebenfalls nur mit solchen Forderungen zugelassen, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor Urteilserlaß entstanden sind. Es liegt auf der Hand, daß die von den Antragsgegnern zur Aufrechnung gestellten angeblichen Schadensersatzansprüche betreffend eine Korrektur der Abrechnungen für 1986 und 1987 sowie eine mangelhafte Ausführung der Sonderverwaltung, die Ende 1987 endete, vor Erlaß der Entscheidung des Landgerichts vom 20.02.1989 vorhanden waren und hätten zur Aufrechnung gestellt werden können. Sie können deshalb nicht mehr zum Gegenstand des Betragsverfahrens gemacht werden.

8

Der Senat sieht sich allerdings außerstande, den vom Landgericht zugelassenen Vorbehalt bezüglich der Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Sonderverwaltung aufzuheben, weil dies eine Entscheidung zum Nachteil der Antragsgegner wäre und die Antragstellerin den Beschluß insoweit nicht angefochten hat.

9

Soweit die Antragsgegner sich darauf berufen, einzelne von ihnen hätten ihre Eigentumswohnungen inzwischen veräußert, ist der Einwand unzulässig, soweit er Veräußerungen vor dem 20.02.1989 betrifft, und im übrigen unbegründet. Eine Veräußerung nach dem 20.02.1989 ist nicht geeignet, den aus dem Verwaltervertrag herrührenden Vergütungsanspruch für das Jahr 1988 in Fortfall zu bringen. Was die Höhe des Vergütungsanspruchs der Antragstellerin aus § 615 BGB angeht, so haben Amts- und Landgericht diese zutreffend auf 80 % des vereinbarten Honorars bemessen. Die Antragstellerin braucht sich darüber hinaus keine ersparten Aufwendungen abziehen zu lassen. Es steht fest, daß die Antragstellerin keine Arbeitskräfte entlassen hat, so daß sie insoweit auch keine Aufwendungen erspart hat. Die Antragstellerin war nicht verpflichtet, Personal zu entlassen, weil sie infolge des Fortfalls der Dienstleistungen für die Antragsgegner vorübergehend freie Kapazitäten hatte. Dies war ihr nicht zumutbar, da sie sich wieder um eine volle Auslastung bemühte und dann wieder auf ihren bewährten Mitarbeiterstab wollte zurückgreifen können. Aus diesem Grunde ist es unerheblich, ob die Arbeitsverträge der Mitarbeiter überhaupt kurzfristig hätten gekündigt werden können. Der Sachverständige Dipl.-Kfm. Q., den das Amtsgericht hinzugezogen hatte, hat in Verkennung der Rechtslage ersparte Personalkosten in Höhe von 16.398,-- DM ermittelt, wobei es sich um den Aufwand handeln soll, der dem durch die Antragsgegner ausgefallenen Umsatz im Jahre 1988 zuzuordnen ist, der aber tatsächlich nicht eingespart worden ist. Es ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, daß das Landgericht dem insoweit nicht verwertbaren Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Kfm. Q. nicht gefolgt ist, sondern stattdessen ein neues Gutachten des Sachverständigen B. eingeholt hat, auf das es seine Entscheidung gestützt hat. Ebensowenig ist es rechtlich zu beanstanden, daß das Landgericht aufgrund der insgesamt durchgeführten Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt ist, es sei nicht feststellbar, daß die Antragstellerin insofern etwas erspart habe, als sie ihr wegen des Arbeitsausfalls für die Antragsgegner nicht ausgelastetes Personal für anderweitige produktive Arbeiten eingesetzt haben, für die sonst die Einstellung zusätzlicher Kräfte erforderlich gewesen wäre. Daß bei der Antragstellerin anstelle derfortgefallenen Arbeiten mit demselben Personal andere gewinnbringende Tätigkeiten verrichtet worden sind, hat das Landgericht zu Recht als nicht bewiesen angesehen. Beide Sachverständige haben übereinstimmend einen Umsatzrückgang im Jahre 1988 von 93.000,-- DM ermittelt. Hiernach hat eine Kompensation nicht stattgefunden.

10

Ebensowenig konnte festgestellt werden, daß nicht ausgelastete Mitarbeiter der Antragstellerin für unproduktive, aber notwendige Arbeiten im Zusammenhang mit dem Büroumbau herangezogen worden sind, wofür andernfalls noch zusätzliche Hilfskräfte hätten beschäftigt werden müssen. Das Landgericht hat mit überzeugender Begründung dargelegt, daß die für Hilfskräfte tatsächlich ausgegebenen nicht unerheblichen Mehrkosten durch den Umbau verursacht waren. Die Antragsgegner bemängeln, daß die für den Umbau angesetzten Mehrausgaben an Hilfskräfte zu hoch seien. Hiernach spricht jedenfalls nichts dafür, daß die Kosten für Hilfskräfte noch höher ausgefallen wären, wenn sich die ständigen Mitarbeiter der Antragstellerin ohne den Arbeitsausfall zugunsten der Antragsgegner den durch den Büroumbau bedingten Arbeiten nur in geringerem Umfang hätten widmen können. Es kann im Gegenteil nicht ausgeschlossen werden, daß sie dies durch vorübergehenden überobligationsmäßigen Einsatz wieder wettgemacht hätten. Nach alledem ist dem landgerichtlichen Ergebnis zu folgen.

11

Die auf Abänderung der Kostenentscheidung gerichtete Aanschlußbeschwerde der Antragstellerin hat teilweise Erfolg, soweit die Zeit nach Erlaß des Senatsbeschlusses vom 31.05.1989 betroffen ist. Der Senat hält es für billig, daß es bis zu diesem Zeitpunkt bei dem Grundsatz verbleibt, daß jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Nachdem indessen die Vergütungspflicht der Antragsgegner dem Grunde nach rechtskräftig festgestellt war und der Streit der Parteien nur noch darum ging, ob 20 % oder 50-60 % ersparte Aufwendungen abzuziehen waren, haben die Antragsgegner auf voller Abweisung des Zahlungsantrags beharrt und erst nach Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Q. die Aufrechnung mit den drei Gegenforderungen in unzulässiger Weise nachgeschoben. In Anbetracht dessen hält der Senat es für billig, daß die Antragsgegner der Antragstellerin entsprechend dem unstreitigen Teil des Zahlungsanspruchs 2/3 ihrer nach dem 31.05.1989 entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.

12

Die in dieser Instanz angefallenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten haben die Antragsgegner voll zu übernehmen, weil Amts- und Landgericht bereits übereinstimmend den Zahlungsanspruch voll bejaht hatten und der Einwand der Aufrechnung unzulässig war.