Sofortige weitere Beschwerde: Durchsetzung eines Sondernutzungsrechts für Stellplatz
KI-Zusammenfassung
Der Eigentümer (Beteiligter 1) begehrt Unterlassung der Nutzung seines Stellplatzes. Das OLG Köln ändert die Vorentscheidung ab und entscheidet zugunsten des Antragstellers: Ein nicht angefochtener Beschluss der WEG hat ihm das Sondernutzungsrecht zugewiesen. Ein Unterlassungsanspruch nach §15 Abs.3 WEG i.V.m. §1004 BGB besteht; eine Verwirkung wurde verneint. Gerichtskosten trägt die unterlegene Partei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) stattgegeben; die Beschwerden der Beteiligten zu 2) in der Hauptsache zurückgewiesen; Gerichtskosten zu Lasten der Beteiligten zu 2).
Abstrakte Rechtssätze
Ein nicht angefochtener Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über die Zuweisung von Sondernutzungsrechten ist verbindlich und kann einem Eigentümer das Sondernutzungsrecht zuordnen.
Der Inhaber eines Sondernutzungsrechts kann nach § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 BGB von Störern die Unterlassung jeglicher Nutzung verlangen.
Die Verwirkung eines Sondernutzungsrechts wegen Treu und Glauben ist nur in besonderen Ausnahmefällen anzunehmen; bloße Untätigkeit über einen Zeitraum von etwa drei Jahren genügt in der Regel nicht.
Ein zu Gunsten Dritter sprechender Vertrauensschutz kann frühestens ab dem Zeitpunkt des die Neuzuweisung regelnden Beschlusses entstehen; kürzere Zeiträume rechtfertigen keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz.
Das Gericht kann nach § 47 WEG die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegen, ohne die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 T 97/95
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.09.1995 - 29 T 97/95 - abgeändert: Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach vom 19. September 1994 - 35 II 28/94 - wird in der Hauptsache zurückgewiesen. Im Kostenpunkt wird dieser Beschluß dahin abgeändert, daß eine Er- stattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet. Die in zweiter und dritter Instanz ent- standenen Gerichtskosten tragen die Be- teiligten zu 2). Außergerichtliche Kosten sind auch insoweit nicht zu erstatten.
Gründe
Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verkennung der Rechtslage. Dem Antrag-steller steht aufgrund der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, soweit sie der Beurteilung zugrunde gelegt werden konnten, der geltend gemachte Unterlas-sungsanspruch gegen die Antragsgegner in jedem Falle zu, so daß der Senat selbst abschließend zugunsten des Antragstellers entscheiden konnte.
Es bestehen zunächst keine Bedenken gegen die Annahme, daß der Beteiligte zu 1) als Eigentümer der Wohnung mit der Nr. 46 Inhaber des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz mit der Nr. 20 ist, wie er in der Aktennotiz des Verwalters vom 04.04.1989 orange gekennzeichnet ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat nämlich die Sondernutzungsrechte an den Stellplätzen durch unange-fochten gebliebenen Beschluß vom 19.06.1989 den in der Notiz aufgeführten Eigentümern entsprechend zugeordnet. Demgegenüber ist die Darstellung der Antragsgegner, die in der Notiz als Nutzer der Parkplätze ausgewiesenen Personen hätten daran Sondernutzungsrechte erwerben sollen, unhaltbar, da es sich bei diesen großenteils um Mieter handelt, denen naturgemäß innerhalb der Woh-nungseigentümergemeinschaft keine eigene Rechtsposition zugewiesen werden sollte. Entgegen der Auffassung der Antragsgegner ist der Beschluß vom 19.06.1989 keines-wegs unwirksam, weil sich sein Inhalt nicht feststellen ließe. Dieser ist vielmehr eindeutig, nachdem die näheren Umstände aufgeklärt sind, wie sie den Mitglie-dern der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund eige-ner Kenntnis dieser Umstände allerdings von Anfang an bekannt sein mußten. Mangels Anfechtung ist der damali-ge Beschluß auch verbindlich geworden. Als Inhaber des Sondernutzungsrechts an dem Stellplatz Nr. 20 kann der Antragsteller nach § 15 Abs. 3 WEG i.V. mit § 1004 BGB von den Antragsgegnern die Unterlassung jeglicher Nut-zung verlangen.
Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs ist nicht wegen Verwirkung ausgeschlossen. Zwar kann auch die Ausübung eines Sondernutzungsrechts, das der dinglichen Rechtsposition eines Eigentümers stark angenähert ist, wegen Rechtsmißbrauchs gegen Treu und Glauben versto-ßen. Eine derartige Verwirkung kann aber nur in beson-deren Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die Vorausset-zungen hierfür sind vorliegend nicht gegeben.
Da die Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Be-schluß vom 19.06.1989 eine Neuzuweisung der Sondernut-zungsrechte an den Stellplätzen vorgenommen hat, können die Antragsgegner sich frühestens von diesem Zeitpunkt an auf einen zu ihren Gunsten sprechenden Vertrauens-tatbestand berufen. Dieser war gegenüber der Rechtsvor-gängerin des Antragstellers bis zu dessen Eigentumser-werb am 05.10.1990 nicht eingetreten, da selbst ein Untätigbleiben über einen Zeitraum von 1 Jahr und 3 1/2 Monaten viel zu kurz ist, um eine Verwirkung der aus dem Sondernutzungsrecht fließenden Ansprüche annehmen zu können.
Aber auch der Antragsteller hat sein alleiniges Nutzungsrecht seit dem 05.10.1990 nicht verwirkt. Nach allgemeiner Auffassung ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Anspruchsgegner nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf vertrauen durfte,die-ser werde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen. Schon der vom 05.10.1990 bis zu dem anwaltli-chen Aufforderungsschreiben vom 10.11.1993 verstrichene Zeitraum von gut 3 Jahren erscheint reichlich kurz, um die Rechtsausübung des Antragstellers als rechts-mißbräuchlich ansehen zu können. Dies gilt besonders im Hinblick darauf, daß das Sondernutzungsrecht ein Recht zum alleinigen Gebrauch beinhaltet und insoweit von seiner wirtschaftlichen Bedeutung her dem Sonderei-gentum sehr nahe kommt. Soll ein derart weitreichendes Recht verwirkt werden, müssen zu einem Zeitablauf von nur gut 3 Jahren erhebliche Umstände hinzutreten, die das Vertrauen in die weitere Nichtausübung des Rechts rechtfertigen sollen (vgl. Palandt, BGB, § 242, Rn. 93 ff.; Bielefeld, Der Wohnungseigentümer, Anm. 9.1.2.2 und 13.9.5). Außerdem muß das Vertrauen des Verpflich-teten auf ein Fortbestehen der bisherigen Lage schutz-würdig sein. Tatsachen, aus denen auf das Vorliegen dieser Erfordernisse geschlossen werden kann, hat das Landgericht nicht festgestellt, und der Vortrag der Be-teiligten bietet in dieser Hinsicht auch keine weiteren Anknüpfungspunkte. Eine bloße Untätigkeit des Antrag-stellers, sollte sie überhaupt gegeben sein, was das Landgericht - allerdings nicht frei von Rechtsfehlern - angenommen hat, würde für eine Verwirkung nicht ausrei-chen, so daß es insoweit keiner neuen tatrichterlichen Feststellungen mehr bedarf. Es kommt hinzu, daß die Antragsgegner auch keinen besonderen Vertrauensschutz verdienen, da sie selbst Inhaber des Sondernutzungs-rechts an einem anderem Stellplatz sind, das sie aus unerfindlichen Gründen nicht in Anspruch nehmen wollen.
Es entspricht der Billigkeit gemäß § 47 WEG, daß die unterlegenen Beteiligten zu 2) sämtliche Gerichtskosten zu tragen haben, während eine Erstattung außergericht-licher Kosten nicht angezeigt ist.
Beschwerdewert: 2.000,-- DM