Weitere Beschwerde gegen Pflegschaftsanordnung: fehlende Beschwerdebefugnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Vater (Beteiligter zu 3) erhob weitere Beschwerde gegen eine Ergänzungspflegschaft und berief sich auf Beschwerdebefugnis nach §20 bzw. §57 FGG. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig: Dem Beschwerdeführer fehlt das elterliche Sorgerecht und er verfolgt lediglich vermögensrechtliche Interessen. Zudem wird das PKH-Gesuch der Beschwerdegegner mangels eingereichter Unterlagen zurückgewiesen.
Ausgang: Weitere Beschwerde des Vaters gegen Pflegschaftsanordnung als unzulässig verworfen; PKH-Antrag der Beschwerdegegner zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine selbständige Beschwerdebefugnis nach §20 FGG setzt das Vorliegen eines eigenen Rechts des Beschwerdeführers voraus; schutzwürdige Interessen allein genügen nicht.
Wer nicht Inhaber des elterlichen Sorgerechts ist, verfügt grundsätzlich nicht über ein eigenes Recht an der elterlichen Sorge und damit nicht über die Beschwerdebefugnis gegen Pflegschaftsanordnungen.
§57 Abs.1 Nr.9 FGG berechtigt nur zur Beschwerde, wenn es um Angelegenheiten der Personensorge geht; reine vermögensrechtliche Belange fallen nicht darunter.
§57 Abs.1 Nr.3 FGG erfasst nicht die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft selbst, sondern richtet sich auf Ablehnung oder Aufhebung einer Pflegschaftsentscheidung.
Ein Antrag auf Prozeßkostenhilfe kann wegen unterbliebener Vorlage der erforderlichen wirtschaftlichen Unterlagen und Formulare nach §§14 FGG, 114, 117, 118 ZPO zurückgewiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 277/81
Tenor
I. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des Land-gerichts Köln vom 4.12.1981 - 1 T 277/81 - wird auf seine Kosten als unzulässig
verworfen.
II. Der Prozeßkostenhilfeantrag der Beschwerdegegner wird zurückgewiesen.
Gründe
Durch Beschluß des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 13.10.1980 - 4 VIII S 945 - ist den Beteiligten zu 3) gem. § 1629 Abs. 2, 1796 BGB die elterliche Sorge über die Betroffenen entzogen worden, soweit die Wahrnehmung ihrer Interessen und ihrer Vertretung in der Firma der I. T. KG betroffen war; gleichzeitig ist für die Betroffenen eine Ergänzungspflegschaft mit diesem Wirkungskreis angeordnet worden.
Nachdem der Beteiligten zu 2), der Mutter der Betroffenen durch Beschluß des Familiengerichts Bergisch Gladbach vom 10.3.1981 - 28 F 507/80 - im zwischenzeitlich anhängig gemachten Scheidungsverfahren das elterliche Sorgerecht für die Betroffenen übertragen worden war, hat das Landgericht Köln die Beschwerde des Beteiligten zu 3) gegen die Pflegschaftsanordnung des Amtsgerichts Bergisch -Gladbach vom 13.10.1980 mit Beschluß vom 3.August 1981 - 1 T 326/80 - als unzulässig verworfen~ da ihm ein eigenes Beschwerderecht nicht zustehe. In den Gründen hat das Landgericht ferner zum Ausdruck gebracht, daß damit noch keine Entscheidung über das Fortbestehen der materiellen Voraussetzungen der Pflegschaftsanordnung getroffen sei, die vielmehr dem Amtsgericht obliege.
Darauf gestützt hat der Beteiligte zu 3) beantragt, den Beschluß des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 13.10,1981 aufzuheben. Mit Beschluß vom 14.10.1981- 4 VIII S 945 - hat das Amtsgericht Bergisch Gladbach den Antrag des Beteiligten zu 3) zurückgewiesen und in den Gründen ausgeführt, der Antrag sei lediglich als Anregung für eine von Amts wegen zu treffende Entscheidung zu werten, der nicht entsprochen werden könne,
weil die materiellen Voraussetzungen für eine Pflegschaftsanordnung nach wie vor beständen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluß des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 14.10,1981 - 4 VIII S 945 - Bl. 160-162 d. A. verwiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 3) hat das Landgericht Köln mit Beschluß vom 4.12.1981 - 1 T 277/81 - als unzulässig verworfen, da es dem Beschwerdeführer an der erforderlichen Beschwerdebefugnis fehle. Hinsichtlich der weiteren
Begründung wird auf den vorgenannten Beschluß (Bl.181 bis 183 d. A.) Bezug genommen.
Gegen diesen Beschluß hat der Beteiligte zu 3) weitere Beschwerde erhoben, mit der er geltend macht, daß ihm entweder gemäß § 20 FGG oder gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 9
FGG eine Beschwerdebefugnis zustehe. Auch ohne Sorgerecht habe er als Vater der Betroffenen ein Beschwerderecht, zumal er als Unterhaltspflichtiger ein eigenes
Interesse daran habe, daß nicht unnötige Kosten durch die Pflegerbestellung verursacht würden. Das Rechtsmittel sei auch begründet, weil die Voraussetzungen für die Pflegschaftsanordnung nicht erfüllt seien; denn die Beteiligte zu 2) habe aufgrund ihrer früheren Tätigkeit in der Firma I. T. KG genügend Erfahrung, um selbst die Interessen und die Vertretung der Betroffenen in der Firma wahrnehmen zu können.
Die Beschwerdegegner haben für ihre Rechtsverteidigung Prozeßostenhilfe beantragt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Verfahrensstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II..
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts ist zwar an sich gemäß § 27 FGG statthaft und formgerecht gern.§ 29 FOG eingelegt worden.
Sie ist dennoch als unzulässig zu verwerfen, weil es dem Beteiligten zu 3), wie auch das Landgericht entschieden hat, an der erforderlichen Beschwerdebefugnis fehlt.
Eine Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 3) gem. § 20 FGG scheidet aus, weil ihm ein eigenes Recht im Sinne dieser Vorschrift nicht zusteht. Nachdem das elterliche Sorgerecht für die Betroffenen durch Beschluß des Familiengerichts Bergisch- Gladbach vom 10.3.1981 allein auf die Beteiligte zu 2), die Mutter der Betroffenen, übertragen worden ist, besitzt der Beteiligte zu 3), der Vater der Betroffenen, grundsätzlich kein eigenes materielles Recht mehr an der elterlichen Sorge gemäß § 1626 BGB. Da das Recht auf Aufhebung der Ergänzungspflegschaft ausser dem Pflegebefohlenen
und dem Pfleger selbst nur dem Inhaber des Sorgerechts zustehen kann, entfällt eine selbständige Beschwerdebefugnis des Beteiligten zu 3) gemäß § 20 FGG Schutzwürdige Interessen der Beteiligten alleine reichen insoweit nicht aus, ein selbständiges Beschwerderecht zu begründen (vgl. Bassenge -Herbst, 3. Aufl. § 20 Anm. 2 b ).
Wenn der Beschwerdeführer meint, daß sich die Pflegschaft gerade auch auf seine Stellung als Komplementär in der Firma T. KG auswirke, so bandelt es sich hierbei allein um solche wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers, die nicht als Recht im Sinne
des § 20 FGG angesehen werden können.
Auch ist der Beteiligte zu 3) nicht gemäß 57 Abs. 1 Nr. 3 FGG zur Beschwerde befugt; denn im vorliegenden Falle richtet sich seine Beschwerde nicht gegen die Ablehnung oder die Aufhebung einer Pflegschaftsanordnung, sondern gegen die Anordnung einer Pflegschaft gemäß § 1909 BGB. Eine Pflegschaftsanordnung selbst wird indes vorn Beschwerderecht des § 57 Abs. 1 Ziff. 3 FGG nicht erfaßt.
Schließlich kann der Beteiligte zu 3) auch keine Beschwerdeberechtigung aus § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG herleiten.
Diese Vorschrift räumt das Beschwerderecht gegen eine Verfügung, die eine Entscheidung über eine die Sorge für die Person des Pfleglings betreffende Angelegenheit enthält, jedem ein, der ein berechtigtes Interesse hat, diese Angelegenheit wahrzunehmen.
Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Zum einen geht es dem Beschwerdeführer ausschließlich um vermögensrechtliche Belange; denn sein Ziel ist es, fremde Einflüsse von der Firma T. KG fernzuhalten, nicht dagegen um Fragen, die die Personensorge für die betroffenen Kinder berühren.
Auch wenn er in seiner Beschwerdeschrift als Begründung seiner Beschwerdebefugnis anführt, als UnterhaItspflichtiger habe er ein eigenes Interesse, daß nicht unnötige Kosten, die auch den Kindesinteressen zuwiderliefen, verursacht würden, so geht es auch hierbei allein um vermögensrechtliche Belange.
Auch nicht nebenbei oder zumindest mittelbar sind hierbei Fragen betroffen, die die Sorge für die Person der Kinder berühren. Es geht vielmehr ausschließlich um Vermögensangelegenheiten, sei es der Kinder, sei es des Beschwerdeführers selbst. Das ergibt sich vor allem auch aus dem Wirkungskreis der hier angeordneten Ergänzungspflegschaft, die nur die Wahrnehmung der Interessen und der Vertretung der Kinder in der Firma T. KG umfaßt.
Soweit es sich aber ausschließlich um die Wahrnehmung vermögensrechtlicher Belange handelt, kann ein Beschwerderecht nicht auf § 57 Abs. 1 Nr. 9 FGG gestutzt werden (vgl. OLG Hamm JMB1. NRW 1963, 121; Keidl·~Winkler, 11.Aufl., § 57 FGG Rdn. 35; Bassenge-Herbst, 3.Aufl., § 57 FGG Anm. 8 b ).
Hinzu kommt, daß der Beschwerdeführer nicht mehr Inhaber des Personensorgerechts für die Betroffenen ist. Durch die übertragung des elterlichen Sorgerechts auf die Beteiligte zu 2), die Mutter der Betroffenen, im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens ist ihm die Wahrnehmung der persönlichen Interessen der Kinder und damit auch die Befugnis, diese Interessen im Rechtsmittelweg zu verfolgen, genommen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in der vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidung in NJW 1956, 1755 (1756) dies ausdrücklich nur für die Entziehung der Personensorge gemäß § 1666 BGB entschieden. Nach den dort aufgestellten Grundsätzen ist jedoch kein vernünftiger Grund ersichtlich, den vorliegenden Fall anders zu beurteilen, da auch hier dem Beschwerdeführer das elterliche Sorgerecht durch die Übertragung auf die Beteiligte zu 2) im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens jedenfalls vorübergehend entzogen worden ist. Daß das Familiengericht diese Entscheidung zu s:einen Gunsten geändert hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Schließlich dient das Beschwerderecht gemäß § 57 Abs. 1 Ziff. 9 FGG ausschließlich dazu, die Interessen der Kinder wahrzunehmen (vgl. BGH NJ~ 1956, 1756; Josef Hess.Rechtsprechung 16, 223). Davon kann aber bei der vorliegenden Beschwerde des Beteiligten zu 3) nicht ausgegangen werden, da er mit ihr allein eigene vemögensrechtliche Interessen verfolgt.
Nach allem ist seine weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG, §§ 2, 131 KostO.
III.
Das Prozeßkostenhilfegesuch der Beschwerdegegner hatte keinen Erfolg, weil die Beschwerdegegner trotz gerichtlicher Auflage keine Unterlagen über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht einmal das vorgesehene Prozeßkostenhilfeforrnular ausgefüllt
überreicht haben, §§ 14 FGG, 114, 117 Abs. 2 und Abs.4, 118 Ab s. 2 Z PO .
Beschwerdewert: 3.000,-- DM.