Beschwerde gegen Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs im Vormundschaftsverfahren als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller erhob im Namen der Kindesmutter ein Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin im Vormundschaftsverfahren und legte hiergegen Beschwerde ein. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Antragsteller nicht Beteiligter des Verfahrens ist und die Vertretungsmacht nicht nachgewiesen wurde. Aufgrund erheblicher Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Vollmachten war das Rechtsmittel aussichtslos; Kosten werden dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Verwerfung des Ablehnungsgesuchs als unzulässig verworfen; Kosten dem vollmachtlosen Vertreter auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Wer nicht Beteiligter eines Vormundschaftsverfahrens ist, kann im eigenen Namen weder die Ablehnung eines Richters geltend machen noch gegen eine Entscheidung hierüber Beschwerde führen.
Ein im Namen eines Beteiligten eingelegtes Rechtsmittel ist unzulässig, wenn die Vertretungsmacht nicht nachgewiesen ist und erhebliche Zweifel an der Echtheit vorgelegter Vollmachten bestehen.
Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 12 FGG) verpflichtet das Gericht nicht, von Amts wegen die Vertretungsmacht einer als Verfahrensbevollmächtigten auftretenden Person zu ermitteln.
Ist der Aufenthalt des angeblich Vertretenen unbekannt, bedarf die Annahme einer Vertretung für das weitere Verfahren zumindest der Vorlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht (§ 13 Satz 3 FGG).
Ein vollmachtloser Vertreter haftet für die durch sein erfolgloses Rechtsmittel entstandenen Gerichtskosten persönlich, weil er den Beteiligten ohne Vollmacht nicht verpflichten kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 5 AR 51/96
Tenor
Die als Einspruch bezeichnete sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. Juli 1996 - 5 AR 51/96 - wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe
Das gegen die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gerich-tete Rechtsmittel des Antragstellers (§§ 6 FGG, 46 Abs. 2 ZPO) ist unzulässig.
Der Beschwerdeführer H. B. ist - wie das Landgericht bereits zu Recht ausgeführt hat - nicht Beteiligter des Vormundschaftsverfahrens. Er kann daher weder im eige-nen Namen die Richterin wegen Besorgnis der Befangen-heit ablehnen noch gegen eine Entscheidung über das Ab-lehnungsgesuch Beschwerde einlegen, § 20 FGG.
Soweit der Antragsteller das Ablehnungsgesuch und die Beschwerde im Namen der Kindesmutter eingelegt haben sollte - was nicht hinreichend klargestellt erscheint -, ergibt sich die Unzulässigkeit des Rechtsmittels aus dem mangelnden Nachweis der behaup-teten Vertretungsmacht. Sowohl das Amtsgericht - in seiner Verfügung vom 27. Oktober 1995 - als auch das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß haben auf erhebliche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Vollmachten hingewiesen. Bei dieser Sachlage hätte es dem Antragsteller oblegen, die entsprechende Bevollmächtigung nachuweisen; das ist nicht erfolgt.
Die vorgelegten Schriftstücke lassen allesamt nicht erkennen, daß sie tatsächlich von der Kindesmutter stammen. Nach ihrem Schriftbild deutet vieles darauf hin, daß sie von dem Antragsteller selbst verfaßt sein könnten. Angesichts dessen, daß der Aufenthalt der Kindesmutter unbekannt ist und daß von dem Antragsteller eine ladungsfähige Anschrift trotz mehrfacher Aufforderung nicht bekannt gemacht worden ist, bestand auch keine Möglichkeit, sie zur Frage der Bevollmächtigung zu befragen. Die genannte Anschrift auf Mallorca stellt jedenfalls keine hinreichend bestimmte ladungsfähige Anschrift dar. Zu Ermittlungen zur Frage der Bevollmächtigung ist der Senat - insbesondere auch unter Berücksichtigung der offensichtlichen Unbegründetheit des Rechtsmittels - nicht verpflichtet. Denn der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG gilt insoweit nicht, als es sich um die Vertretungsmacht einer als Verfahrensbevollmächtigter auftretenden Person handelt (KG, OLGZ 1971, Seite 291, 293 m.w.N.). Angesichts des ungeklärten Aufenthalts der Kindesmutter wird es für die Annahme einer Bevollmächtigung des Antragstellers für das weitere Verfahren zumindest der Vorlage einer öffentlich beglaubigten Vollmacht bedürfen (§ 13 Satz 3 FGG).
Die Kosten des wegen des Fehlens der Vollmacht erfolglosen Rechtsmittels sind dem Antragsteller als vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen (vgl. KG, OLGZ 1971, Seite 291, 293; OLG Frankfurt, OLGZ 1980 Seite 278, 281). Der Antragsteller ist als Veranlasser Schuldner der durch die Beschwerde erwachsenen Gerichtskosten. Ein vollmachtloser Vertreter haftet nämlich für die Gerichtskosten persönlich, weil er einen Beteiligten ohne Vollmacht nicht verpflichten kann (KG, a.a.0., Seite 294 m.w.N.). Für das Beschwerdeverfahren sind auch Gerichtskosten zu erheben, weil eine Gebührenfreiheit nach § 131 Abs. 3 KostO nicht besteht. Mangels Vollmachtsnachweises kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller das Beschwerderecht im Interesse des minderjährigen Pflegebefohlenen ausgeübt hat. Denn die genannte Vorschrift will nur einen Beschwerdeführer, der zur Wahrnehmung der persönlichen Belange berechtigt ist, vom Kostenrisiko hinsichtlich der Gerichtsgebühren freistellen.
Beschwerdewert: 500,-- DM.