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Oberlandesgericht Köln·16 WX 197/94·26.12.1994

Ablehnung von Sachverständigen: Unverzüglichkeit und Verspätung einer Ablehnung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtBeweisrecht/SachverständigenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligte focht die Ablehnung eines Sachverständigen an und machte Bedenken erst Monate nach Vorlage des Gutachtens geltend. Das OLG Köln stellte fest, dass Ablehnungsanträge im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich vor der Vernehmung oder binnen zwei Wochen nach Ernennungsbeschluss zu erheben sind. Spätere Einwendungen sind nur bei glaubhafter Unverhinderbarkeit zulässig. Ein zuvor erklärter Verzicht oder das Hinauszögern der Geltendmachung macht spätere Rüge, die auf bereits bekannten Gründen beruht, verspätet.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung des Sachverständigen ohne Erfolg; Ablehnungsantrag war verspätet gestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ablehnung eines Sachverständigen ist grundsätzlich vor seiner Vernehmung, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Ernennungsbeschlusses geltend zu machen.

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Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt § 406 Abs. 2 ZPO entsprechend; verspätete Ablehnungen sind nur zulässig, wenn der Ablehnungsberechtigte ohne sein Verschulden an früherer Geltendmachung gehindert war.

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Leitet sich der Ablehnungsgrund aus dem schriftlichen Gutachten her, ist der Ablehnungsantrag unverzüglich nach Kenntniserlangung vom Inhalt des Gutachtens zu stellen (im Sinne des § 121 BGB).

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Die Geltendmachung von Ablehnungsgründen darf nicht von der Verfahrenslage, dem Erfolg anderer Anträge oder dem Ergebnis von Zusatzgutachten abhängig gemacht werden; ein vorübergehender Verzicht zur Vermeidung von Verzögerung führt bei späterer Anrufung auf denselben, bereits bekannten Gründen zur Verspätung.

Relevante Normen
§ 406 ZPO§ SACHVERSTÄNDIGER§ ABLEHNUNG§ GESUCH§ ZEITPUNKT§ 15 Abs. 1 FGG

Leitsatz

Ablehnung eines Sachverständigen muß (grundsätzlich) unverzüglich geltend gemacht werden

Sieht eine Partei zunächst ausdrücklich von der förmlichen Ablehnung eines Sachverständigen ab, ,um das Verfahren nicht weiter zu verzögern", weil sie hofft, das Gericht werde seinerseits ein Ergänzungsgutachten bei einem anderen Sachverständigen einholen, so ist ein Ablehnungsgesuch, das sich nur auf die schon ursprünglich bekannten Bedenken stützt, verspätet, wenn es erst nach mehreren Monaten eingereicht wird, als sich die Hoffnung auf ein Ergänzungsgutachten zerschlagen hat.

Gründe

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I. Die gem. §§ 15 Abs. 1 FGG, 406 Abs. 5 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß des Landgerichts vom 12.10.1994, durch den die Ablehnung des Sachverständigen Dipl.-Psych. W. für unbegründet erklärt wird, hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Ablehnungsantrag vom 25.7.1994 (Bl. 1259 f. d.A.) ist bereits verspätet gestellt worden.

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Für die Anbringung des Ablehnungsantrages im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt § 406 Abs. 2 ZPO entsprechend. Die Ablehnung hat grundsätzlich vor der Vernehmung des Sachverständigen, spätestens jedoch binnen 2 Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über seine Ernennung zu erfolgen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Wird der Ablehnungsgrund aus dem schriftlichen Sachverständigengutachten hergeleitet, so ist der Antrag unverzüglich (im Sinne des § 121 BGB) nach Kenntniserlangung vom Inhalt des Gutachtens zu stellen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, 13. Aufl., § 15 FGG Rz. 42 m.w.N.), d.h. spätestens alsbald nach einer angemessenen Überlegungszeit unabhängig von der Verfahrenslage und dem Erfolg anderer Anträge (vgl. OLG Köln MDR 1983, 412).

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Die Beteiligte zu 2. hat durch ihren Verfahrensbevollmächtigten zu dem am 6.4.1994 an sie abgesandten Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. W. vom 31.3.1994 mit Schriftsatz vom 16.5.1994 (Bl. 1235 ff. d.A.) eingehend Stellung genommen und sämtliche Umstände angeführt, mit denen sie später ihren Ablehnungsantrag vom 25.7.1994 begründet hat. Sie hat ausdrücklich erklärt (Bl. 1237 d.A.), den Sachverständigen nicht wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen zu wollen, um nicht selbst das Verfahren zu verzögern, sofern für die Stellungnahme zu der offen gebliebenen Beweisfrage ein anderer Sachverständiger herangezogen werde. Unabhängig davon, ob sie mit dieser Erklärung auf die von ihr angeführten Ablehnungsgründe verzichtet hat, ist jedenfalls der mit Schriftsatz vom 25.7.1994 gestellte Ablehnungsantrag, der sich ausschließlich auf die im Schriftsatz vom 16.5.1994 im einzelnen dargelegten Ablehnungsgründe stützt, nicht ohne schuldhaftes Zögern nach Kenntniserlangung von den Ablehnungsgründen und innerhalb einer angemessenen Überlegungszeit gestellt worden. Die Verzögerung war auch nicht etwa deshalb unverschuldet, weil die Beteiligte zu 2. möglicherweise die Stellung des Ablehnungsantrages davon abhängig machen wollte, ob das Gericht einen weiteren Sachverständigen hinzuzog. Ein solcher Vorbehalt wäre unzulässig; die Geltendmachung von Ablehnungsgründen darf nicht von der jeweiligen Verfahrenslage, dem Erfolg anderer Anträge oder dem Ergebnis von Zusatzbegutachtungen abhängig gemacht werden (vgl. OLG Köln, a.a.O.).

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Im übrigen würden die vorgetragenen Ablehnungsgründe nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluß eine Ablehnung des Sachverständigen nicht rechtfertigen.

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II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

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Anordnungen des Beschwerdegerichts nach § 24 Abs. 3 FGG sind nicht anfechtbar (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, § 24 FGG Rz. 18 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies gilt ebenso für die Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. OLG Köln MDR 1960, 683; BayObLG Rechtspfleger 1975, 176).

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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.

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Geschäftswert für die sofortige Beschwerde: 5.000,-- DM

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Geschäftswert für die Beschwerde: 5.000,-- DM

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