Beschwerderecht in Betreuungsverfahren: ehemalige Berufsbetreuerin ohne Beschwerdebefugnis
KI-Zusammenfassung
Die ehemalige Berufsbetreuerin (Beteiligte zu 4) erhob Erstbeschwerde gegen die Feststellung des Amtsgerichts, dass der Nachfolger die Betreuung berufsmäßig führt. Das OLG Köln hält die Beschwerde für unzulässig, weil eine solche Feststellung keine Beeinträchtigung eigener subjektiver materieller Rechte der früheren Betreuerin darstellt. Auch wirtschaftliche Auswirkungen durch abweichende Abrechnung nach VBVG begründen kein Beschwerderecht. Die Kosten der Verfahren hat die Beteiligte zu 4. zu tragen.
Ausgang: Erstbeschwerde der Beteiligten zu 4. gegen die Feststellung der Berufsmäßigkeit als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Das Beschwerderecht des Betreuers im eigenen Namen in von Amts wegen eingeleiteten Betreuungsverfahren richtet sich, sofern § 69g Abs. 2 FGG nicht einschlägig ist, nach § 20 Abs. 1 FGG und setzt eine Beeinträchtigung eines eigenen subjektiven materiellen Rechts voraus.
Die Feststellung, dass eine Betreuung berufsmäßig geführt wird, berührt nicht die subjektive Rechtssphäre eines früheren Berufsbetreuers und begründet daher kein Recht zur Anfechtung dieser Feststellung.
Allein wirtschaftliche Auswirkungen einer Feststellung der Berufsmäßigkeit (etwa abweichende Vergütungsabrechnung nach VBVG) begründen kein subjektives materielles Recht des früheren Betreuers und somit keine Beschwerdebefugnis.
Eine isolierte Anfechtung, die sich lediglich gegen die Feststellung der Berufsmäßigkeit richtet, ist durch sonst am Betreuungsverfahren Beteiligte unzulässig.
Tenor
Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.06.2007 – 6 T 202/07 – abgeändert und neu gefasst:
Die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kerpen vom 09.01.2007 – 65 XVII 47/05 – wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligte zu 4. trägt die im Verfahren der Erstbeschwerde und der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2. und 3.
Gründe
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3. ist durch Rücknahme erledigt.
Das zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 2. hat in der Sache Erfolg. Die Entscheidung kann aus Rechtsgründen (§§ 27 FGG, 546 ZPO) nicht bestehen bleiben, da das Landgericht die Erstbeschwerde zu Unrecht als zulässig angesehen hat.
Der Beteiligten zu 4. als ehemaliger Berufsbetreuerin steht ein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, mit dem festgestellt worden ist, dass der derzeitige Betreuer, der Beteiligte zu 2., die Betreuung als Berufsbetreuung führt, nicht zu.
Ein Beschwerderecht des Betreuers im eigenen Namen beurteilt sich in Betreuungssachen, die von Amts wegen eingeleitet worden sind, nach § 20 Abs. 1 FGG, wenn – wie hier – ein Fall des § 69 g Abs.2 FGG nicht vorliegt. Diese Vorschrift setzt eine Beeinträchtigung des Rechtsmittelführers in einem eigenen subjektiven materiellen Recht voraus (vgl. Jürgens/Mertens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 20 FGG Rdnr. 2 ff). Das ist hier nicht der Fall. Die Beteiligte zu 4. als ehemalige Betreuerin ist durch die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung durch ihren Nachfolger nicht in eigenen subjektiven Rechten betroffen, da diese Entscheidung nicht in ihre eigene Rechtssphäre eingreift. Die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuung, die nach § 1 VBVG erfolgt, berührt vielmehr die Rechstellung des jeweiligen Betreuers sowie die Interessen des Betroffenen, hat jedoch keine Rechtswirkungen für den früheren Berufsbetreuer. Soweit in Anbetracht der Regelung des § 5 Abs. 5 VBVG seine Vergütung durch die Bestellung eines Berufsbetreuers nach anderen Maßgaben abgerechnet wird, handelt es sich allein um wirtschaftliche Auswirkungen, die kein subjektives materielles Recht des früheren Betreuers berühren (vgl. dazu Keidel/Kuntze/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 20 Rdnr. 59). Dementsprechend verneint die Rechtsprechung eine isolierte, auf die Feststellung der Berufsmäßigkeit der Betreuertätigkeit beschränkte Anfechtung durch am Betreuungsverfahren weiter Beteiligte (OLG Hamm, NJW 2006, 258 m.w.N.).
Die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 4. war somit unzulässig, so dass es bei der Entscheidung des Amtsgerichts vom 09.01.2007 verbleibt.
Die Anordnung zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.
Geschäftswert: bis 300,00 €