Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·16 Wx 197/05·13.02.2006

Berichtigung nach §319 ZPO: Sofortige weitere Beschwerde zulässig, in der Sache erfolglos

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Senat berichtigt seinen Beschluss gemäß §319 ZPO dahingehend, dass in den Gründen ausgeführt wird, die sofortige weitere Beschwerde sei zulässig, habe in der Sache aber keinen Erfolg. Es wurde klargestellt, dass das Rechtsmittel zwar zulässig ist, das Begehren jedoch unbegründet blieb. Der Tenor und die Gründe ergeben, dass die Beschwerde in der Sache erfolglos war.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde als zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung eines Beschlusses nach § 319 ZPO kann erfolgen, um die in den Gründen wiedergegebene Entscheidungsformulierung an die tatsächliche Entscheidungslage anzupassen.

2

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels steht seiner materiellen Erfolglosigkeit nicht entgegen; ein Rechtsmittel kann zulässig, aber in der Sache unbegründet sein.

3

Aus Tenor und Gründen muss sich die Beurteilung der Begehren eindeutig ergeben; Unklarheiten über die Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels können durch Berichtigung beseitigt werden.

4

Eine Berichtigung, die die Klarstellung der Begründung bezweckt, ist zulässig, soweit sie den tatsächlichen Entscheidungsinhalt zutreffend wiedergibt.

Relevante Normen
§ 319 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29 T 180/04

Tenor

wird der Senatsbeschluss vom 06.02.2006 entsprechend § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass der erste Satz der Gründe wie folgt lautet:

"Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache keinen Erfolg".

Dem Tenor und dem übrigen Inhalt der Gründe ist zu entnehmen, dass die sofortige weitere Beschwerde nicht begründet, also das Begehren erfolglos geblieben ist.