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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 195/98·22.12.1998

Beschwerde abgewiesen: Keine Zustimmungspflicht zu nachteiligen Stellplatzänderungen

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten, die Miteigentümer zur Zustimmung zu Änderungen am Gemeinschaftseigentum zu verpflichten, damit ihre Sondernutzungs-Stellplätze nutzbar werden. Das OLG Köln prüft, ob Miteigentümer Maßnahmen dulden müssen, die ihnen spürbare Nachteile bringen. Es verneint dies: Käufer unbrauchbarer Stellplätze können die Folgen ihres Erwerbs nicht auf die Gemeinschaft abwälzen; eine Mitwirkungspflicht besteht nur, wenn keine ernsthaften Einbußen Dritter eintreten.

Ausgang: Weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG Köln zurückgewiesen: Kein Anspruch auf Zustimmung zu nachteiligen Stellplatzänderungen durch Miteigentümer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erwerb eines Sondernutzungsrechts an praktisch nicht nutzbaren Stellplätzen begründet keinen Anspruch gegen die Miteigentümer, ihnen zustimmungspflichtige Maßnahmen zuzustimmen, die ihnen spürbare Nachteile bringen.

2

Ein Miteigentümer kann die Zustimmung zu Änderungen des Gemeinschaftseigentums verweigern, soweit diese eine Minderung des Wohnwerts oder sonstige spürbare Einbußen für ihn mit sich bringen.

3

Weder aus der Teilungserklärung noch aus dem Gebot von Treu und Glauben ergibt sich ein allgemeiner Anspruch der einzelnen Miteigentümer, dass die Gemeinschaft dafür zu sorgen hat, jedem Miteigentümer einen nutzbaren Stellplatz zu verschaffen.

4

Eine Verpflichtung der Gemeinschaft zur Mitwirkung an einer Lösung besteht nur dann, wenn die vorgeschlagene Maßnahme die übrigen Miteigentümer nicht mit ernsthaften Einbußen belastet.

Relevante Normen
§ WEG § 16§ 47 WEG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29 T 173/98

Leitsatz

Erwirbt ein Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem praktisch nicht nutzbaren Kfz-Stellplatz, so sind die übrigen Eigentümer regelmäßig nicht verpflichtet, Maßnahmen zuzustimmen, die ihnen selbst spürbare Nachteile einbringen, nur um dem Betroffenen auch zu einem nutzbaren Stellplatz zu verhelfen. Der Betroffene muß sich vielmehr an den Veräußerer halten.

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.11.1998 - 29 T 173/98 - wird zu-rückgewiesen. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Rechtsbeschwerdeführern auferlegt. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- DM festgesetzt.

Gründe

2

Die weitere sofortige Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts ist in rechtlicher Hinsicht - und nur dies steht zur Entscheidung des Senats - vollinhaltlich zuzustimmen. Die Antragsteller haben gegen die Antragsgegner keinen Anspruch darauf, dass sie der von diesen begehrten Änderungen der Gestaltung des Gemeinschaftseigentums zur Lösung der Parkplatzprobleme zustimmen. Es widerspricht nicht Treu und Glauben, wenn die Antragsgegner ihre Zustimmung insoweit verweigern, da die Antragsteller das Sondernutzungsrecht an praktisch nicht nutzbaren Parkplätzen in freier eigener Entscheidung erworben haben und ihre mögliche Fehlentscheidung nicht auf die Antragsgegner in der Weise abwälzen können, dass diese nun eine Minderung des Wohnwertes ihrer Wohnungen durch die Anlegung von Parkplätzen auf dem bisherigen Vorgarten hinnehmen müssen. Weder aus der Teilungserklärung noch aufgrund von Treu und Glauben besteht ein Anspruch der einzelnen Miteigentümer gegen die Gemeinschaft, dafür zu sorgen, dass jeder Miteigentümer einen nutzbaren Parkplatz hat. Es wäre Sache der Antragsteller gewesen, im Rahmen ihrer Verhandlungen über den Kauf ihres jeweiligen Wohnungseigentums den Umstand, dass ihre Parkplätze praktisch nicht nutzbar sind, zur Geltung zu bringen.

3

Das wohnungseigentumsrechtliche Gemeinschaftsverhältnis mag die Antragsgegner dazu verpflichten, grundsätzlich an einer Lösung mitzuwirken, die den Antragstellern zu einem nutzbaren Parkplatz verhilft, ohne dass die Antragsgegner ernsthafte Einbußen erleiden. Die vorliegend von den Antragstellern favorisierte Lösung ist keine derartige Lösung. Insoweit kann vollinhaltlich auf die angefochtene Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen werden.

4

Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf § 47 WEG. Es besteht keine Veranlassung, von dem Grundsatz abzuweichen, dass in Wohnungseigentumssachen jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.