Zurückweisung der weiteren sofortigen Beschwerde: Durchsuchung zur Sicherstellung von Ausweispapieren unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Landrat wandte sich mit einer weiteren sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung, eine Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen zur Sicherstellung von Ausweispapieren anzuordnen. Das OLG Köln hielt die Beschwerde zwar für zulässig, befand den Antrag jedoch in der Sache als unbegründet. Die Voraussetzungen des einschlägigen Polizeirechts (§43 PolG NW) lagen nicht vor, da der Betroffene untergetaucht war und derzeit keine Eilmaßnahme erforderlich erschien. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §13a Abs.1 Satz2 FGG.
Ausgang: Weitere sofortige Beschwerde des Landrats gegen die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung von Ausweispapieren als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung zur Durchsuchung zur Sicherstellung von Ausweispapieren setzt die Voraussetzungen des einschlägigen polizeirechtlichen Eilrechts (hier §43 PolG NW) voraus und ist ohne diese unzulässig.
Die Anordnung prophylaktischer Durchsuchungsmaßnahmen zur Sicherung von Dokumenten ist unzulässig, wenn derzeit keine konkrete und gegenwärtige Gefahr oder Erforderlichkeit vorliegt.
Wenn die betroffene Person untergetaucht ist und nicht feststeht, dass sie wieder erreichbar oder bei einer künftigen Verhaftung ohne eigene Papiere sein wird, rechtfertigt dies nicht die Anordnung sofortiger Durchsuchungsmaßnahmen in ihrer Wohnung.
Bei Zurückweisung einer weiteren sofortigen Beschwerde sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. §13a Abs.1 Satz2 FGG).
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6 T 321/01
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde des Landrats des E. vom 23.08.2001 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.08.2001 - 6 T 321/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 2.500,00 DM.
Gründe
Die weitere sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 22, 27, 29 FGG zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag des Landrats, gegen den Betroffenen die Durchsuchung seiner Wohnung gemäß § 24 OBG NW in Verbindung mit §§ 41, 42 PolG NW einstweilig anzuordnen zum Zwecke der Erlangung der Ausweispapiere des Betroffenen, um deren Gültigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls diese verlängern zu lassen, ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 43 PolG NW liegen nicht vor, nachem der Betroffene, wie die Ausländerbehörde in ihrem Schreiben vom 29.08.2001 mitgeteilt hat, seit dem 08.08.2001 untergetaucht ist. Da weder feststeht, dass der Betroffene jemals wieder in der Bundesrepublik Deutschland verhaftet werden kann noch, dass er im Falle seiner Verhaftung seine Personalpapiere nicht mit sich führen wird, so dass deren Beschlagnahme überhaupt je notwendig sein sollte, kann auch nicht prophylaktisch die Durchsuchung seiner Wohnung beantragt werden, um dort vielleicht die Ausweispapiere zu finden. Da spätestens seit dem Verhaftungsversuch am 08.08.2001 feststeht, dass derzeit keine Eilmaßnahmen in der Wohnung des Betroffenen zur Sicherstellung der Ausweispapiere erforderlich sind, war die Beschwerde des Landrats vom 23.08.2001 von vornherein unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.
Der Beschwerdewert beträgt 2.500,00 DM.