WEG-Beschwerdeentscheidung ohne Tatbestand: Anforderungen an Sachverhaltsdarstellung
KI-Zusammenfassung
Die Antragsteller legten sofortige weitere Beschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung im WEG-Verfahren ein und rügten u.a. das Fehlen eines „Tatbestands“ sowie unzureichende Amtsermittlung. Das OLG verneinte eine unmittelbare oder analoge Anwendung der ZPO-Tatbestandsvorschriften, verlangte aber eine aus den Gründen eindeutig erkennbare Sachverhaltsgrundlage. Diese sei durch zulässige Bezugnahme auf die amtsgerichtliche Entscheidung ausreichend dargelegt. Das Begehren blieb zudem mangels Feststellungsinteresses unzulässig; weitere Ermittlungen waren ohne substantiierte Anhaltspunkte nicht geboten.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde blieb ohne Erfolg; die landgerichtliche Entscheidung wurde im Ergebnis bestätigt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Tatbestandsvorschriften der ZPO (§§ 313, 543 ZPO) sind auf Beschwerdeentscheidungen im WEG-Verfahren nach dem FGG weder unmittelbar noch analog anwendbar; die Entscheidung muss aber erkennen lassen, von welchem Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist und wie dieser festgestellt wurde.
Eine Bezugnahme auf die erstinstanzliche Entscheidung kann die erforderliche Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung ersetzen, wenn sich der Sach- und Streitstand nicht wesentlich geändert hat.
Feststellungsanträge sind im WEG-Verfahren nur bei Vorliegen eines Feststellungsinteresses in entsprechender Anwendung von § 256 ZPO zulässig; es fehlt regelmäßig, wenn ein Leistungsantrag möglich ist oder das Feststellungsziel nicht hinreichend konkretisiert wird.
Die Amtsermittlungspflicht (§ 12 FGG) ist im streitigen WEG-Verfahren durch Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflichten der Beteiligten begrenzt; das Gericht muss nicht ohne substantiierte Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ ermitteln.
Sind mehrere Verfahrensvoraussetzungen zweifelhaft, darf die abweisende Prozessentscheidung auf den am leichtesten feststellbaren Verfahrensmangel gestützt werden, ohne zuvor eine aufwendige Aufklärung einer anderen Zulässigkeitsfrage durchzuführen.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 T 77/99
Leitsatz
Die Vorschriften der ZPO über den Tatbestand gelten für die Beschwerdeentscheidung im WEG- Verfahren weder unmittelbar noch analog. Dennoch muss aus der Entscheidung zweifelsfrei hervorgehen, von welchem Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Fehlen diese Angaben ganz oder sind sie nur undeutlich und zu Zweifeln Anlaß gebend der Entscheidung zu entnehmen, so muß die Entscheidung auf die weitere Beschwerde hin aufgehoben und zurückverwiesen werden.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.11.1999 - 29 T 77/99 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere Beschwerde ist zulässig; insbesondere führen die von einigen Antragsgegnern in den Tatsacheninstanzen geltend gemachten Zweifel an der Verfahrensfähigkeit des Beteiligten zu 2., der zugleich gesetzlicher Vertreter der Beteiligten zu 1. ist, nicht zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels oder dazu, dass der Senat nunmehr zum Zwecke der Feststellung der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde den Bedenken gegen die Verfahrensfähigkeit durch Sachaufklärung nachgehen müsste. Jedenfalls in den Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten nämlich bezüglich der im Gesetz nicht gesondert geregelten Verfahrensfähigkeit zivilprozessuale Grundsätze entsprechend (vgl. Weitnauer/Hauger WEG 8. Auflage, Anh. § 43 Rd. 15; Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmermann, FG 14. Auflage, § 13 Rd. 53). Dies hat die Folge, dass das Rechtsbeschwerdegericht, ähnlich wie ein Revisionsgericht (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Auflage, § 56 Rd. 2) nicht gehalten ist, selbst die Frage der Verfahrensfähigkeit durch eine Beweisaufnahme zu klären, sondern das Rechtsmittel in der Sache bescheiden, ggfls. - wenn es darauf ankommt - dem Beschwerdegericht unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die zur Klärung der Verfahrensfähigkeit eines Beteiligten erforderlichen Feststellungen übertragen kann (vgl. BGH NJW-NJW-RR 1986, 157; Vollkommer a.a.O.).
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27, 550 ZPO), im Ergebnis nicht zu beanstanden.
1.
Die Verfahrensrüge der Antragsteller, dass die angefochtene Entscheidung keinen "Tatbestand" enthalte, greift nicht durch.
Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Tatbestand als Teil eines Urteils (§§ 313 Abs. 1 Nr. 5, 543 Abs. 2 ZPO) gelten im Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht unmittelbar. Vielmehr schreibt das Gesetz in § 25 FGG für die Beschwerdeentscheidung nur vor, dass diese mit Gründen zu versehen ist. Zu dieser Begründung ist es allerdings allgemeine Meinung, dass sich aus ihr auch ergeben muss, von welchem Sachverhalt das Beschwerdegericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Dazu bedarf es grundsätzlich einer vollständigen Darstellung der tatsächlichen Grundlagen, wobei eine ergänzende konkrete Bezugnahme zulässig ist. Fehlt hingegen ein Sachverhalt überhaupt, ist dieser insbesondere nicht oder nur so undeutlich der Entscheidung zu entnehmen, dass die Richtigkeit des gefundenen Ergebnisses vom Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüft werden kann, ist regelmäßig ein sogenannter absoluter Revisionsgrund gegeben, der zur Aufhebung und Zurückverweisung einer Sache nötigt (vgl. z. B. BayObLG NJW-RR 1998, 1014; KG NJW-RR 1994, 599; OLG Zweibrücken NJW-RR 1999, 1174; OLG Köln - 2. ZS - NJW-RR 1987, 223, 224 u. ZIP 1989, 572, 575; Bärmann/Pick/Merle, WEG 8. Auflage, § 45 Rd. 66).
Gemessen an diesen Maßstäben enthält der angefochtene Beschluss die wesentlichen Elemente. Es wird nämlich eingangs der Gründe Bezug genommen auf den Beschluss des Amtsgerichts, was dann zulässig sein kann, wenn sich der Sach- und Streitstand bereits aus der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt und sich im Beschwerdeverfahren nicht geändert hat (vgl. BayObLG a.a.O., OLG Zweibrücken a.a.O.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Entscheidung des Amtsgerichts enthält eine zwar knappe, aber präzise und letztlich erschöpfende Kennzeichnung des Begehrens der Antragsteller sowie der Rechtsverteidigung der Antragsgegner zu 5. und 6. Substantiell Neues ist auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen worden. Geändert hat sich nur die Fassung des Antrags der Antragsteller, die in erster Instanz dahin ging, dass die Antragsgegner die "materiellen Mehrkosten, die sich aus der Weigerung der Übernahme bestandskräftiger Beschlüsse für die Antragsteller ergeben" zu tragen haben und mit Schriftsatz vom 19.10.1999 dahingehend neu formuliert wurde, dass die Antragsgegner verurteilt werden sollen, "die künftigen anteiligen Kosten der Antragsteller aus deren Teileigentum verbunden mit den Miteigentumsanteilen für den steckengebliebenen Bau zu tragen". Der Begründung des letztgenannten Antrags ist wiederum zu entnehmen, dass es den Antragstellern, die nicht in der Lage waren, aufzuzeigen, was sich eigentlich genau wollen, wohl um nichts anderes als in der ersten Instanz geht. Wenn dem aber so ist, ist auch der neue "Antrag" beschieden. Im WEG-Verfahren ist das Gericht - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall eines Beschlussanfechtungsantrags nach § 23 Abs. 4 WEG - grundsätzlich nicht an die Anträge der Beteiligten gebunden, sondern hat - sofern möglich - den wirklichen Willen der Antragsteller zu erforschen und diesen zu bescheiden (vgl. BayObLG NZM 1999, 1148 = ZMR 1999, 847; Senat OLGR Köln 1998, 242 = NZM 1998, 970 = ZMR 1999, 727 m. Anm. Rau; Merle a.a.O. § 44 Rd. 34). Letzteres ist geschehen.
2.
Rechtsfehlerfrei haben die Vorinstanzen bereits die Zulässigkeit des Begehrens wegen Fehlens eines Feststellungsinteresses verneint.
Zutreffend ist die Auslegung des ursprünglichen Antrags durch das Amtsgericht dahingehend, dass es sich um einen Feststellungsantrag handelt, woran sich auch durch den neuen Antrag im Beschwerdeverfahren nichts geändert. Feststellungsanträge sind im WEG-Verfahren zulässig, bedürfen aber in entsprechender Anwendung des § 256 eines Feststellungsinteresses als besonderer Form des Rechtsschutzbedüfnisses, das regelmäßig z. B. dann fehlt, wenn ein Leistungsantrag möglich ist (vgl. Merle a.a.O. § 44 Rd. 31).
Hier ist aber - wie das Amts- und Landgericht zutreffend ausgeführt haben - dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu entnehmen, was sie eigentlich wollen, insbesondere welche derzeit noch nicht bezifferbaren Schäden sie erlitten haben könnten. Damit lässt sich nicht feststellen ob ein Feststellungsinteresse besteht.
In diesem Zusammenhang greift auch die Rüge der Antragsteller, das Landgericht habe in Ausübung seiner Amtsermittlungspflicht den Sachverhalt weiter aufklären müssen, nicht durch.
Das Landgericht hat gemeint, ohne Vorliegen konkreter Anhaltspunkte im Vortrag der Antragsteller nicht verpflichtet zu sein, der Frage eines möglichen Ersatzanspruchs nachzugehen. Dies hat der Senat - auch soweit es um die Feststellung von Verfahrensvoraussetzungen geht - grundsätzlich hinzunehmen, da die Entscheidung über den Umfang der nach § 12 FGG anzustellenden Ermittlungen Sache des Tatrichters ist (vgl. BayObLG NJW-NJW-RR 1992, 974 = WuM 1992, 324 = DWE 1992, 78; Merle a.a.O. § 44 Rd. 4) und nur auf Rechtsfehler überprüft werden kann.
Rechtsfehler liegen aber nicht vor; vielmehr trifft der rechtliche Ansatzpunkt des Landgerichts zu. Die Ermittlung der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen von Amts wegen gem. § 12 FGG sind im WEG-Verfahren als echtem Streitverfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit Grenzen gesetzt durch die Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflichten der Beteiligten. Es obliegt ihnen, durch das substantiierte Vorbringen des ihnen bekannten Sachverhalts dem Gericht Anhaltspunkte dafür zu liefern, in welche Richtung es Ermittlungen anzustellen hat. Unsubstantiierter oder zu pauschaler Vortrag der Parteien ist zwar nicht von vornherein unbeachtlich, sondern muss ggfls. Anlass für das Gericht sein, auf eine Vervollständigung hinzuwirken, die gegebenenfalls eine Beweiserhebung möglich macht (vgl. BayObLG NZI 1999, 27; Senat OLGR Köln 1995, 187). Ein Beteiligter kann aber nicht erwarten, dass das Gericht allen nur denkbaren Möglichkeiten nachgeht. Vielmehr besteht im WEG-Verfahren die Ermittlungspflicht des Gerichts nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der im übrigen festgestellte Sachverhalt Anlass hierzu gibt (vgl. BayObLG WE 1991, 25; OLG Düsseldorf WE 1997, 311 u. 426; Merle a.a.O. § 44 Rd. 8; Staudinger/Wenzel, WEG Vorbem. zu §§ 43 ff. Rd. 7). Die Meinung des Landgerichts, dass es bereits hieran fehle, ist plausibel und rechtsfehlerfrei.
3.
Die nachvollziehbar unter Vorlage eines Zwischenbescheids der Staatsanwaltschaft vom 15.09.1997 vorgebrachten Bedenken gegen die Verfahrensfähigkeit des Beteiligten zu 2. zwingen nicht zu einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Vielmehr kann der Senat in der Sache selbst entscheiden, weil die - nach den o. a. Ausführungen rechtsfehlerfreie - Abweisung des Antrags ebenfalls auf das Fehlen einer Verfahrensvoraussetzung gestützt ist.
Das Landgericht hat das Begehren der Antragsteller nicht etwa als nicht begründet zurückgewiesen, ihnen also nicht etwa trotz Zweifeln an der Verfahrensfähigkeit des Beteiligten zu 2. und damit einer ordnungsgemäßen Vertretung der Beteiligten zu 1. Ansprüche aberkannt, sondern es wegen Fehlens einer besonderen Verfahrensvoraussetzung als unzulässig angesehen. Auch die Verfahrensfähigkeit ist als Verfahrens(handlungs)voraussetzung ein Merkmal, das "nur" die Zulässigkeit des Antrags betrifft. Wenn aber - wie hier - eine an sich vorrangig zu prüfende Zulässigkeitsfrage (Verfahrensfähigkeit) zweifelhaft ist und nur durch eine u. U. aufwendige Sachaufklärung festgestellt werden kann, während das Fehlen einer weiteren Verfahrensvoraussetzung (Feststellungsinteresse) auf der Hand liegt, ist es zulässig, eine abweisende Prozessentscheidung auf den am leichtesten feststellbaren Verfahrensmangel zu stützen (vgl. Zöller/Greger a.a.O. Vor § 253 Rd. 11; Thomas/Putzo, ZPO 22. Auflage, Vor § 253 Rd. 14.). Ob hierbei das Prinzip möglichst geringer Präjudizierung eines etwaigen Folgeprozesses zu beachten ist (so Stein-Jonas/Schumann, ZPO 21. Auflage, Vor § 253 Rd. 131), bedarf keiner Entscheidung, da wegen der Möglichkeit, ein etwaiges negatives Gutachten zur Verfahrensfähigkeit des Beteiligten zu 2. im Wege des Freibeweises in einem Folgeverfahren zu berücksichtigen, die Verneinung eines Feststellungsinteresses die Antragsteller ohnehin am wenigsten belastet.
4.
Soweit die Vorinstanzen die Antragsteller nicht nur mit den Gerichtskosten belastet, sondern auch eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragsgegner angeordnet haben, liegen die jeweils näher begründetne Entscheidungen innerhalb des durch § 47 WEG eingeräumten Ermessens.
Es ist auch angemessen, dass die Antragsteller die Gerichtskosten ihrer erfolglosen Rechtsbeschwerde zu tragen haben. Von einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten konnte jedoch abgesehen werden, weil der Senat die Beteiligten zu 3. bis 17. angesichts der eindeutigen Sach- und Rechtslage am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.
Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 48 WEG und entspricht den unbeanstandet gebliebenen Wertfestsetzungen der Vorinstanzen.