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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 193/98·14.01.1999

Streitwertbemessung bei Ausschluss aus Wohnungseigentümergemeinschaft

ZivilrechtWohnungseigentumsrechtSachenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verwalterin legte Beschwerde ein; das OLG Köln änderte den Landgerichtsbeschluss und wies die Streitwertbeschwerde der WEG zurück. Streitfrage war die Bemessung des Streitwerts bei Ausschluss aus der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Gericht entschied, dass auf das Interesse am Verbleib bzw. Ausschlussinteresse abzustellen ist und bestätigte den Amtsgerichts‑Wert von 20.000 DM. Die Kostenentscheidung folgt §§ 14 Abs. 3, 31 Abs. 3 KostO.

Ausgang: Die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Wohnungseigentümergemeinschaft wird zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Verfahren auf Ausschluss eines Wohnungseigentümers aus der Gemeinschaft bemisst sich der Streitwert nicht nach dem vollen Verkehrswert der Wohnung, sondern nach dem Interesse der Beteiligten am Verbleib bzw. an der Ausschließung.

2

Der Ausschluss aus der Wohnungseigentümergemeinschaft dient der Beseitigung von Störungen; es geht nicht um die Entziehung des wirtschaftlichen Gesamtwerts der Wohnung, sodass regelmäßig ein geringerer Streitwert maßgeblich ist.

3

Kann der Ausschlussantrag durch Zahlungsrückstände veranlasst sein, kann der Streitwert nach diesen Rückständen bemessen werden.

4

Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 14 Abs. 3, 31 Abs. 3 KostO; eine gesonderte Wertfestsetzung ist entbehrlich, wenn der Streitwert ausreichend bestimmt ist.

Relevante Normen
§ 31 Abs. 3 KostO§ 14 Abs. 3 Satz 2 KostO

Tenor

Auf die Beschwerde der Verwalterin vom 16. November 1998 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. April 1998 - 29 T 143/98 - abgeändert:

Die Streitwertbeschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Wohnungseigentümergemeinschaft, Rechtsanwältin X, wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die weitere Beschwerde der Verwalterin ist zulässig, insbesondere nicht verfristet (§§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Streitwert für das Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums entspricht nicht dem vollen Verkehrswert des Sonder- bzw. Teileigentums, sondern lediglich dem Interesse der Beteiligten am Behalten der Eigentumswohnung bzw. dem Ausschluß aus der Gemeinschaft. Da der Ausschluß aus der Gemeinschaft nicht entschädigungslos erfolgt, es auch nicht darum geht, dem Auszuschließenden den wirtschaftlichen Wert der Wohnung zu entziehen, sondern die Störung zu beseitigen, die im Verhältnis zwischen der Gemeinschaft und dem auszuschließenden Wohnungseigentümer eingetreten ist, kann auch nur dieser, in der Regel deutlich geringere Wert als der Gesamtwert des Wohnungseigentums, maßgeblich sein. Vorliegend hat das Amtsgericht Kerpen in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 27. März 1998 diesen Wert überzeugend mit 20.000,00 DM begründet. Diese Summe entspricht den Zahlungsrückständen, die die Wohnungseigentümergemeinschaft veranlaßt haben, den Ausschluß des Antragsgegners aus der Wohnungseigentümergemeinschaft zu betreiben.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14 Abs. 3, 31 Abs. 3 Satz 2 KostO.

4

Eine Wertfestsetzung ist insoweit daher nicht veranlaßt.