Sofortige weitere Beschwerde gegen Entlastung des Verwalters zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin legte sofortige weitere Beschwerde gegen die Entlastung des Verwalters für den Jahresabschluss 1992 ein; streitig waren Heizkostenumlegung und die unterbliebene Heizungsumgestaltung. Das OLG Köln hielt die Beschwerde für unbegründet, da die Entlastung nicht mit ordnungsmäßiger Verwaltung unvereinbar ist. Es bestanden keine ersichtlichen Ersatzansprüche gegen den Verwalter. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 47 WEG.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen die Entlastung des Verwalters zurückgewiesen; Kosten der Instanz der Antragstellerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die durch Beschluss erteilte Entlastung des Verwalters ist nur dann für unwirksam zu erklären, wenn sie mit ordnungsmäßiger Verwaltung unvereinbar ist.
Die Entlastung des Verwalters befreit ihn von Ersatzansprüchen, die den Wohnungseigentümern bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen wären.
Eine bloße Beschlussabsicht der Wohnungseigentümer zu einer baulichen Maßnahme begründet nicht ohne weitere Festlegung eine Pflicht des Verwalters zur Ausführung; die tatsächliche Ausführung bleibt der gesonderten Beschlussfassung vorbehalten.
Eine behauptete Pflichtverletzung des Verwalters führt nur dann zur Haftung, wenn daraus ein konkreter Schaden der Wohnungseigentümer entstanden ist.
Die sofortige weitere Beschwerde ist nur dann erfolgreich, wenn eine Verletzung von Gesetzesrecht im Sinne des § 27 FGG substantiiert dargetan wird.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 29 T 61/96
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 04.07.1996 - 29 T 61/96 - wird zu-rückgewiesen. Die Gerichtskosten dieser Instanz trägt die Antragstellerin. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Gründe
Die zulässige sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Gesetzesverletzung im Sinne von § 27 FGG.
Der Beschluß über die Entlastung des Verwalters für die Jahresabschlüsse 1992 wäre nur dann für ungültig zu erklären gewesen, wenn er mit einer ordnungsmäßigen Verwaltung unvereinbar wäre. Dies ist nicht der Fall. Die Entlastung des Verwalters bedeutet, daß dieser von Ersatzansprüchen der Wohnungseigentümer freigestellt wird, die diesen bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung erkennbar sind. Die Antragstellerin macht zu Unrecht geltend, daß derartige, eine Entlastung ausschließende Ersatzansprüche gegen den Verwalter bestehen. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht zu beanstanden, daß der Verwalter die Kosten der Heizungsanlage entsprechend der Teilungserklärung auf alle Miteigentümer umgelegt hat. Der Verwalter hat es auch nicht zu vertreten, daß die Heizungsanlage nicht vor Beginn oder zumindest im Laufe des Jahres 1992 entsprechend den Vorstellungen der Wohnungseigentümer umgebaut worden ist, wie sie in der Beschlußfassung vom 12.07.1991 zum Ausdruck gekommen sind. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß es sich bei der geplanten Trennung der Heizung in drei Kessel um eine bloße Absichtserklärung der Wohnungseigentümer handelte und der Verwalter zunächst nur mit der Einholung von Angeboten beauftragt wurde. Die Beschlußfassung über die tatsächliche Ausführung der Arbeiten blieb vorbehalten. Selbst wenn der Verwalter seiner Verpflichtung zur Einholung von Angeboten nicht nachgekommen wäre, was bisher unklar ist, so hat sich dies jedenfalls nicht zum Schaden der Antragstellerin ausgewirkt. Denn die Wohnungseigentümer haben unabhängig hiervon von ihrem ursprünglichen Plan Abstand genommen und mehrheitlich die Installation eines Elektrospeichergeräts für die Warmwasseraufbereitung beschlossen, mag dies auch unwirksam gewesen sein. Eine etwaige Verzögerung bei der Umgestaltung der Heizungsanlage oder deren völliges Unterbleiben kann unter den gegebenen Umständen nicht dem Verwalter angelastet werden.
Die Kostenentscheidung entspricht § 47 WEG.
Beschwerdewert: 5.000,-- DM