OLG Köln: Zurückweisung sofortiger weiterer Beschwerde gegen Sicherungshaft nach §57 AuslG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner rügte sofort weiter gegen die Bestätigung einer amtsgerichtlichen Haftanordnung; die Beschwerde wurde zurückgewiesen. Zentrales Rechtsproblem war, ob §57 Abs.2 S.1 Nr.2 AuslG nur eine Indizregelung oder einen selbständigen Haftgrund enthält. Das OLG bejaht die Selbständigkeit der Vorschrift und hält die tatrichterlichen Feststellungen für ausreichend; Kosten außergerichtlich bleiben unerstattet.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde gegen Bestätigung der Sicherungshaft wird in der Sache als unbegründet abgewiesen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG begründet, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (abgelaufene Ausreisefrist und Wechsel des Aufenthaltsorts ohne Mitteilung einer erreichbaren Anschrift), einen selbständigen Haftgrund für Sicherungshaft zur Abschiebung.
Der Wortlaut von § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG spricht nicht dafür, die Vorschrift auf die Beschreibung eines bloßen Indizes für Fluchtgefahr zu beschränken.
Tatrichterliche Feststellungen, wonach der Ausreisepflichtige seinen Aufenthaltsort gewechselt hat und für die Ausländerbehörde nicht mehr erreichbar war, rechtfertigen die Anordnung der Sicherungshaft.
Behauptungen, ein Prozessbevollmächtigter habe die Ausländerbehörde ständig über den Aufenthaltsort unterrichtet, müssen konkret substantiiert werden; eine nicht näher bezeichnete oder unzureichend belegte Darlegung genügt nicht zur Entkräftung des Haftgrundes.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 510/92
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.Dezember 1992 -1 T 510/92 - wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 3, 7 FreihEntz, 29 Abs. 1 Satz 3 FGG). In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weil das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht von Rechtsfehlern beeinflußt ist (§ 27 FGG).
Das Landgericht hat die amtsgerichtliche Haftanordnung bestätigt. Dabei ist es unter anderem davon ausgegangen, daß auch der Tatbestand des § 57 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AuslG erfüllt ist, wonach ein Ausländer zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen ist, wenn "die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde seine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist". Allerdings kann der Auffassung des Landgerichts, bei verfassungskonformer Anwendung dieser Regelung, habe diese nur die Bedeutung einer indiziellen Vermutung dafür, daß der Ausländer sich der Abschiebung entziehen wolle, nicht gefoglt werden. Nach Auffassung des Senats bietet der Wortlaut der Regelung keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Bedeutung der Vorschrift beschränke sich auf die Beschreibung eines Indizes für das Vorliegen eines Haftgrundes wegen befürchteter Entziehung. Letzterer Haftgrund ist vielmehr selbständig in §§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG. geregelt. Unabhängig davon hat der Gesetzgeber weitere selbständige Haftgründe in den vorangehenden Nr. 1 - 4 geregelt, deren Vorliegen jeweils allein die Anordnung der Sicherungshaft gebieten. Ungeachtet dessen füllen die tatrichterlichen Feststellungen des Landgerichts den Haftgrund des § 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG aus. Dannach hat sich der ausreisepflichtige Betroffene von seiner Unterkunft in Heinbach fortbegeben. Er war, wie entsprechende Stichproben ergeben haben, deshalb für die Ausländerbehörde nicht mehr erreichbar.
Soweit demgegenüber mit der weiteren Beschwerde geltend gemacht wird, der Prozeßbevollmächtigte habe über seinen Prozeßbevollmächtigten ständig Kontakt zur Ausländerbehörde gehalten, ist nicht näher dargelegt worden, ob der frühere Verfahrensbevollmächtigte ständig über den jeweiligen Aufenthaltsort des Betroffenen informiert war. Der Betroffene kann sich in diesem Zusammenhang auch auf nicht die von ihm zu den Akten gereichte Entscheidung des Senats stützen (16 Wx 36/91 vom 26. Februar 1992). Die dort vertretene Auffassung ist durch die zwischen zeitlich am 09. Juli 1993 erfogte Novellierung des § 57 AuslG (BGBl. I, Seite 1354), durch die der Wortlaut der Vorschrift gänzlich neu gefaßt wurde überholt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 14, 15 FreiEntzG.