Beschwerde: Auferlegung von Gerichts- und außergerichtlichen Kosten nach §47 WEG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner hatte gegen eine kostenrechtliche Entscheidung des Landgerichts Beschwerde eingelegt. Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und änderte die Kostenentscheidung dahin, dass dem Antragsteller Gerichts- und außergerichtliche Kosten aufzuerlegen sind. Begründend führte das Gericht aus, §47 S.2 WEG sei ermessensbehaftet; hier sei das Ermessen überschritten, weil das WEG-Verfahren unzulässig gewählt wurde und im ordentlichen Zivilverfahren die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen gewesen wären.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners teilweise stattgegeben; Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten dem Antragsteller auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
§ 47 Satz 2 WEG erlaubt unter besonderen Umständen die Auferlegung auch der außergerichtlichen Kosten, insbesondere wenn das WEG-Verfahren zu Unrecht gewählt wurde und im zuständigen Zivilverfahren nach § 91 ZPO Kostenauferlegung erfolgt wäre.
Eine Kostenentscheidung nach § 47 S.2 WEG ist eine Ermessensentscheidung; ihre Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit des Ermessensgebrauchs (z. B. Überschreitung der Ermessensgrenzen, Missachtung wesentlicher Umstände).
Die Wahl eines unzuständigen Verfahrens (z. B. WEG-Verfahren für Ansprüche betreffend Arbeiten vor Begründung des Wohnungseigentums) kann die Auferlegung der Kosten auf den Antragsteller rechtfertigen, weil die Ansprüche im ordentlichen Zivilprozess geltend gemacht hätten werden müssen.
Bei der Kostenentscheidung sind auch die Erfolgsaussichten des Antrags bzw. die Umstände einer Rücknahme oder Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels zu berücksichtigen; dies kann die Auferlegung der gegnerischen Kosten begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 8 T 104/95
Leitsatz
Auch unter Berücksichtigung des § 47 Satz 2 WEG sind einem Antragsteller dann alle Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner aufzuerlegen, wenn er das WEG-Verfahren zu Unrecht gewählt hat und wenn ihm im an sich zuständigen Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit diese Kosten gem. § 91 ZPO aufzuerlegen gewesen wären.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 4.10.1995 wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14.9.1995 - 8 T 104/95 - zu Ziffer 1 abgeändert. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
Das von dem Antragsgegner eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde nach § 20 a Abs. 2 FGG zulässig. Gegen den Beschluß des Landgerichts, das im Beschwerdeverfahren eine isolierte Kostenentscheidung erlassen hat, ist die sofortige weitere Beschwerde gegeben (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmer-mann, FGG, 13.Aufl., 1992, § 20a Rn. 19a m.w.N.).
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt. Bei verkündeten Beschlüssen beginnt die Frist für jede Partei gesondert mit der Zustellung an sie zu laufen, §§ 329 Abs. 2 S. 2, 270 Abs. 1 ZPO. Fehlt es - wie vorliegend - an der Zustellung, so gelten die §§ 516, 552 ZPO entsprechend (vgl. Zöller-Gummer, 19.Aufl., 1995, § 577 Rn. 7). Die 5-Monats-Frist ist gewahrt.
Der gem. § 20a Abs. 2 FGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200.- DM ist erreicht.
Auch unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Anfechtbarkeit in der Sache (vgl. Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., 1995, § 47 Rn. 4) ist die sofortige weitere Beschwerde statthaft, denn der Beschwerdewert des § 45 Abs. 1 WEG von 1.500.- DM ist überschritten.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts betreffend die Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach § 47 S. 2 WEG ist eine Ermessensentscheidung. Ermessensentscheidungen zu den Kosten dürfen durch das Rechtsbeschwerdegericht nur auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüft werden, nämlich darauf, ob von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustandegekommenen Feststellungen ausgegangen, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen oder gegen Denkgesetze oder allgemeine Verfahrenssätze verstoßen wurde oder ob der Tatrichter von seinem Ermessen einen dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden oder die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitenden und damit rechtlich fehlerhaften Gebrauch gemacht hat (vgl. nur Weitnauer/Hauger, WEG, 8.Aufl., 1995, § 47 Rn. 10 m.N.z.Rspr. des BayObLG).
Vorliegend hat das Landgericht die Grenzen des eingeräumten Ermessens überschritten.
Es kann dahinstehen, ob § 47 S. 1 WEG in bezug auf die außergerichtlichen Kosten, über die nach Satz 2 zu entscheiden ist, Anwendung findet und dementsprechend über die gesamten Kosten des Verfahrens nach der im Zivilprozeß üblichen Kostentragungspflicht zu entscheiden ist (so das BayObLG WE 1990,32; WE 1991, 84; WE 1992, 168), oder ob § 47 S. 2 WEG als eigenständige Regelung anzusehen ist (so etwa BGHZ 111, 148; BVerfG E 88,337).
Auch wenn man von einer eigenständigen Bedeutung des § 47 S.2 WEG ausgeht und damit die Nichterstattung der außergerichtlichen Kosten als Regelfall ansieht, wofür bereits die Fassung der gesetzlichen Bestimmung spricht, kommt jedoch im Hinblick auf die besonderen Umstände des Einzelfalles vorliegend nur die Auferlegung auch der außergerichtlichen Kosten auf den Antragsteller in Betracht.
Dies ist entgegen der Auffassung des Landgerichts insbesondere deshalb geboten, weil der seitens des Antragstellers gestellte Zahlungsantrag, über den das Amtsgericht entschieden hatte und
der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei dem Landgericht war, nicht im Verfahren nach dem WEG hätte geltend gemacht werden dürfen, weil die Renovierungsarbeiten, um deren Bezahlung die Parteien stritten, vor Begründung des Wohnungseigentums durchgeführt worden waren.
Wären die Ansprüche aber im Zivilprozeßverfahren geltend gemacht worden, hätten dem Antragsteller kraft gesetzlicher Bestimmung die Kosten auferlegt werden müssen.
Bereits aus diesem Umstand folgt, daß der Antragsteller, der das im Verfahren nach dem WEG offensichtlich unbegründete Rechtsmittel eingelegt hat, auch seinem Gegner die Kosten erstatten muß.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts wäre auch ohne diese - entscheidungserhebliche - Besonderheit die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten auf den Antragsteller zu erwägen gewesen, denn es ist anerkannt, daß im Falle der Rücknahme eines Antrags oder Rechtsmittels dessen etwaige Erfolgsaussichten bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen sind (vgl. Bärmann/Pick, WEG, 13. Aufl., 1994, § 47 Rn. 2; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., 1995, § 47 Rn. 8; BGH MDR 1958, 677; BayObLG E 1973, 30; ZMR 1987, 191; OLG Stuttgart MDR 1983, 492).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, § 13 a Abs. 1 FGG.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 600.-- DM festgesetzt.