Weitere sofortige Beschwerde: Sterbegeldversicherung als Vermögen nach § 88 Abs. 3 BSHG
KI-Zusammenfassung
Der Bezirksrevisor legte weitere sofortige Beschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung zur Berücksichtigung einer Sterbegeldversicherung als Vermögen vor. Streitpunkt ist, ob eine ausschließlich der Sicherung einer würdigen Bestattung dienende, geringe Police als Vermögen zur Alterssicherung im Sinne des § 88 Abs. 3 BSHG zu werten ist. Das OLG bestätigt das Landgericht: auch solche Sterbegeldversicherungen gelten als entsprechendes Vermögen. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.
Ausgang: Weitere sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors gegen die landgerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf einen geringen Betrag lautende Sterbegeldversicherung, die erkennbar ausschließlich der Sicherung einer würdigen Bestattung dient, ist als Vermögen zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung im Sinne des § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG anzusehen.
Für die Einordnung als Vermögen zur Alterssicherung ist es nicht entscheidend, ob der Rückkaufswert der Police erheblich hinter der Versicherungssumme oder den geleisteten Prämien zurückbleibt.
Die weitere sofortige Beschwerde ist bei Zulassung durch das Landgericht zwar zulässig, kann aber zurückgewiesen werden, wenn die Entscheidung der Vorinstanz rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Das Gericht kann bei Zurückweisung der Beschwerde von einer Kostenentscheidung absehen, wenn keine besonderen Gründe für eine Kostenfestsetzung vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 294/02
Tenor
Die weitere sofortige Beschwerde des Bezirksrevisors wird zurückgewiesen.
Gründe
Die form- und fristgerecht (§§ 27, 29 FGG) eingelegte weitere Beschwerde ist zulässig, da das Landgericht sie zugelassen hatte; sie ist jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei ist allerdings nicht entscheidend, ob der Rückkaufswert der Sterbegeldversicherung erheblich hinter der Versicherungssumme und/ oder den geleisteten Prämien zurückbleibt ( zum gleichen Problem bei Kleinlebensversicherungen: BVerwG, FamRZ 1998, 547 ). Eine auf einen so geringen Betrag, wie vorliegend, lautende Sterbegeldversicherung, die erkennbar nur der Sicherung einer würdigen Bestattung dient, ist unabhängig davon, ob der Rückkaufswert günstig ist oder nicht, Vermögen " zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung" i. S. § 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG ( ebenso Oestreicher/ Schelter/ Kunz, BSHG, 2002, § 88 Rn. 24, Stichwort "Sterbevorsorge" ).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.