Verwerfung der sofortigen weiteren Beschwerde wegen fehlender Zulassung (§56g FGG)
KI-Zusammenfassung
Ein als Berufsbetreuer tätiger Rechtsanwalt begehrt höhere Vergütung für Betreuungstätigkeiten; das Landgericht setzte den Stundensatz niedriger fest und lehnte die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ab. Das OLG Köln verwirft die sofortige weitere Beschwerde als unzulässig, da eine ausdrückliche Zulassung gemäß §56g Abs.5 S.2 FGG fehlt. Eine greifbare Gesetzwidrigkeit liegt nach Prüfung nicht vor; Verfahrensmängel rechtfertigen hier keine Ausnahme.
Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verworfen; Zulassung nach §56g Abs.5 S.2 FGG nicht erteilt, zudem keine greifbare Gesetzwidrigkeit festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige weitere Beschwerde nach §56g Abs.5 S.2 FGG ist nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht die Sache ausdrücklich wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung zulässt.
Die Entscheidung der Vorinstanz über die Zulassung der weiteren Beschwerde ist vom Revisionsgericht grundsätzlich zu respektieren; auch bei möglicher Rechtsirrtümlichkeit oder Gehörsverletzung ist die Versagung der Zulassung hinzunehmen.
Greifbare Gesetzwidrigkeit setzt eine Gesetzesauslegung voraus, die offensichtlich Wortlaut und Zweck widerspricht und eine gesetzeswidrige Anwendung bewirkt.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstiger verfassungsrechtlicher Grundsätze begründet nicht von vornherein die Zulässigkeit einer weitergehenden Beschwerde; sie kann allenfalls zur Gegenvorstellung beim Ausgangsgericht führen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 6 T 303/99
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.11.1999 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1., der als Rechtsanwalt zugelassen ist und seiner Darstellung zufolge ca. 70 % seiner Einkünfte aus Berufsbetreuertätigkeiten erzielt, hat Vergütungsansprüche gegen einen vermögenden Betreuten für die Zeit ab dem 01.01.1999 geltend gemacht, die das Amtsgericht nur teilweise, nämlich auf der Grundlage eines Stundensatzes von 60,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt hat. Eine hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde, mit der eine Erhöhung des Stundensatzes auf 109,75 DM begehrt wurde, hat das Landgericht als nicht begründet zurückgewiesen. Mit seiner auf eine greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des Landgerichts gestützten sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1. sein Festsetzungsbegehren im Umfang de Erstbeschwerde weiter.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig.
Gem. § 56 g Abs. 5 S. 2 FGG ist die sofortige weitere Beschwerde nur dann statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen hat. Hierfür bedarf es nach allgemeiner Meinung einer ausdrücklichen Zulassung (vgl. z. B. BayObLG BtPrax 1999, 195; OLG Zweibrücken NJW 1999, 2125, = FamRZ 1999, 1167; Senatsbeschlüsse vom 13.10.1999 - 16 Wx 147/99 - und 27.10.1999 - 16 Wx 157/99 - m. w. N). Diese ist indes nicht erfolgt. Vielmehr hat das Landgericht in den Gründen seiner Entscheidung eine Zulassung abgelehnt, weil seiner Meinung nach der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukomme. Der Senat hat dies hinzunehmen, und zwar auch dann, wenn der Meinung des Landgerichts eine unzutreffende Bestimmung des Begriffs der "grundsätzlichen Bedeutung" zugrunde liegen, die Entscheidung auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs beruhen oder die Auffassung des Beschwerdegerichts aus einem sonstigen Grunde rechtsirrig sein sollte (vgl. BGH FamRZ 1990,1228 und BayVerfGH FamRZ 1991, 462, jeweils für die Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO i. V. m. § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO; OLG Frankfurt OLGR 1993, 138 zu § 156 Abs. 2 S. 2 KostO sowie OLG Zweibrücken a.a.O. m. w. Nachw.).
Auch die Voraussetzungen für eine außerordentliche weitere Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit liegen nicht vor.
Greifbare Gesetzwidrigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn der angefochtene Beschluss auf einer Gesetzesauslegung beruht, die offensichtlich dem Wortlaut und dem Zweck des Gesetzes widerspricht und die eine Gesetzesanwendung zur Folge hat, die durch das Gesetz ersichtlich ausgeschlossen worden sollte (BGH in st. Rspr. z. B. BGH NJW 1993, 1350). Selbst die Verletzung rechtlichen Gehörs oder anderer Verfassungsgrundsätze (z. B. Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip - Art. 20 Abs. 3 GG - herzuleitende Grundrecht auf ein objektiv willkürfreies Verfahren) eröffnet noch nicht eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Beschwerde, sondern kann nur dazu führen, dass das Ausgangsgericht seinen Verfahrensfehler trotz der grundsätzlich nach der jeweiligen Prozessordnung bestehenden Unabänderlichkeit seiner Entscheidung gegebenenfalls auf eine Gegenvorstellung hin zu korrigieren hat (vgl. z. B. BGH ZIP 1998, 297, 298 u. zuletzt Beschluss vom 25.11.1999 - IX ZB 95/99 - mit weiteren Nachweisen; Senatsbeschluss vom 18.02.1998 - 16 Wx 316/97 - ).
Gemessen an diesen Maßstäben scheidet eine greifbare Gesetzwidrigkeit der Entscheidung des Landgerichts ersichtlich aus. Das Landgericht setzt zutreffend bei der gesetzlichen Regelung des § 1836 Abs. 2 BGB an und legt diese Norm, in der keine bestimmte Vergütungshöhe bzw. kein Rahmen genannt ist, sondern nur Maßstäbe für die Bemessung vorgegeben werden, mit einer eingehenden und aus sich heraus verständlichen Begründung aus. Bereits dies steht der Annahme, die Entscheidung sei greifbar gesetzwidrig entgegen (BGH NJW-RR 1999, 1582). Im übrigen befindet sich das Landgericht mit dem Ausgangspunkt seiner Überlegungen, dass die in § 1 BVormVG genannten Stundensätze für Vergütungsansprüche des Betreuers eines unbemittelten Betroffenen in Fällen vorliegender Art als Orientierungshilfe heranzuziehen sind, nicht nur im Einklang mit den Motiven des Gesetzgebers (BT-Drucksache 13/7158, 27, 55), sondern auch obergerichtlicher Rechtsprechung und Teilen der Literatur (vgl. BayObLG, Vorlagebeschluss vom 15.12.1999 - 3Z BR 330/99 - mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand gegen OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.09.1999 - 3 W 140/99 - BtPrax 1999, 241, wonach bei der Vergütung von Betreuern vermögender Betroffener die Zubilligung höherer Stundensätze als der in § 1 Abs. 1 BVormVG festgelegten sogar ausgeschlossen sein soll). Darauf, welche der verschiedenen Meinungen richtig ist oder nicht, kommt es nicht an.