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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 185/03·15.01.2004

Rechtsbeschwerde gegen Hausgeldforderung verworfen; teilweise Hauptsachenerledigung festgestellt

ZivilrechtSachenrechtWohnungseigentumsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsgegner wandte sich mit einer sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Feststellung und den Zahlungsanspruch wegen rückständigen Hausgeldes für Jan./Feb. 2002. Das OLG Köln verwirft die Beschwerde und bestätigt, dass das Verfahren in Höhe von 175,02 € erledigt ist; der Antragsgegner ist zur Zahlung von 1.336,98 € nebst 8 % Zinsen verpflichtet. Die Beschlüsse der Wohnungserbbauberechtigten und die Verweisung auf Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung rechtfertigen die Klageforderung; eine teilweise Erledigung durch Reduzierung des Antrags ist zulässig.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners verworfen; teilweises Erledigtsein festgestellt und Zahlung von 1.336,98 € nebst 8 % Zinsen angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Beschlüsse der Wohnungseigentümer oder Erbbauberechtigten, mit denen die Geltendmachung rückständiger Hausgelder beschlossen wird, berechtigen zur gerichtlichen Durchsetzung der Forderung, auch wenn sich daraus keine automatische Nichtigkeit ergibt bei Verstößen gegen interne Regelungen der Teilungserklärung.

2

Eine Verletzung der in der Teilungserklärung geregelten Vertretungsbefugnisse des Verwalters führt nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit von Mehrheitsbeschlüssen der Eigentümer.

3

Die Jahresabrechnung begründet nur insoweit eine neue, originäre Verbindlichkeit, als sie über die Vorauszahlungen nach dem Wirtschaftsplan hinausgeht; ansonsten hat sie bestätigende Wirkung für den Wirtschaftsplan.

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Die Partei kann ihren geltend gemachten Anspruch im Berufungsverfahren einschränken und das Verfahren einseitig teilweise für erledigt erklären, sofern dadurch kein neuer Streitgegenstand eingeführt wird, sondern lediglich der geltend gemachte Anspruch aufgrund einer geringeren Abrechnung begrenzt wird.

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Bei WEG-Streitigkeiten kann das Gericht nach § 47 WEG auch die außergerichtlichen Kosten dem unterlegenen Beteiligten auferlegen, wenn dieser sich in Verzug befindet und die Zahlung ohne vertretbare Gründe verweigert hat.

Relevante Normen
§ 27 FGG§ 546 ZPO§ 47 WEG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29 T 99/02

Tenor

Unter Zurückweisung der sofortigen weiteren Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.5.2003 - 29 T 99/02 - wird festgestellt, dass das Verfahren in der Hauptsache in Höhe eines weiteren Betrages von 175,02 Euro erledigt ist. Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin 1.336,98 Euro nebst 8 % Zinsen seit dem 25.3.2002 zu zahlen.

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe

2

Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.

3

Die Entscheidung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen, die allein Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein können (§§ 27 FGG, 546 ZPO), nicht zu beanstanden. Nach dem Sach- und Streitstand in zweiter Instanz war der Antragsgegner zur Zahlung rückständigen Hausgeldes für die Monate Januar und Februar 2002 in Höhe von 1.512,- Euro nebst der zuerkannten Zinsen verpflichtet. Die Befugnis der Antragstellerin zur Geltendmachung der rückständigen Beträge ergibt sich aus der Beschlussfassung der Erbbauberechtigten vom 23.9.2002 zu TOP 19, desweiteren auch aus der Beschlussfassung zu TOP 17 und 18. Dass diese Beschlüsse zwischenzeitlich in einem gerichtlichen Verfahren für ungültig erklärt worden sind, kann dem Vortrag des Antragsgegners nicht entnommen werden. Soweit nach seinem Vortrag diese Beschlüsse gegen die Regelung in § 14 Abs. 5 der Teilungserklärung verstoßen, wonach der Verwalter nur berechtigt sein soll, rückständige Beiträge namens der übrigen Erbbauberechtigten gerichtlich geltend zu machen, führt dies entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners nicht zur Nichtigkeit der Beschlüsse. Dies hat der Senat bereits mit Beschluss vom 30.7.2003 - 16 Wx 149/03 - ausgeführt, auf dessen Gründe verwiesen wird. Auch im übrigen lässt das Vorbringen des Antragsgegners in der Rechtsbeschwerdeinstanz Rechtsfehler des Landgerichts nicht erkennen. Die Vorinstanzen haben die von ihm gegenüber dem geltend gemachten Wohngeldanspruch erhobenen Einwendungen zu Recht als unbegründet angesehen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe der Entscheidungen der Vorinstanzen Bezug genommen. Die Antragsstellerin kann den Wohngeldanspruch auch nach der Beschlussfassung der Wohnungserbbauberechtigten vom 5.6.2003 über die Jahresabrechnung 2002 weiterhin auf den Eigentümerbeschluss über den Wirtschaftsplan 2002 stützen. Soweit sich aus der Jahresabrechnung im Ergebnis hinsichtlich beider Wohnungen des Antragsgegners ein geringerer Schuldsaldo ergibt, der die Forderung aufgrund des Wirtschaftsplans begrenzt, hat die Antragsstellerin im Rechtsbeschwerdeverfahren ihren Leistungsantrag reduziert und im übrigen das Verfahren in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt. Die Verfahrensweise ist zulässig, weil ein neuer Streitgegenstand nicht eingeführt wird, sondern die Forderung aufgrund des Wirtschaftsplans lediglich im Hinblick auf den geringeren Schuldsaldo aus der Jahresabrechnung begrenzt wird. Die Jahresabrechnung begründet nur insoweit eine neue und originäre Verbindlichkeit als sie über die Vorauszahlungen nach dem Wirtschaftsplan hinaus geht; im übrigen hat der Beschluss über die Jahresabrechnung nur bestätigende Wirkung (vgl. Beschluss des Senats vom 30.7.2003 - 16 Wx 149/03 - m.w.N.). Da der geltend gemachte Leistungsantrag bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, ist die teilweise Hauptsachenerledigung des Verfahrens festzustellen. Der Antragsgegner schuldet an rückständigen Wohngeld für die Monate Januar und Februar 2002 nach der Reduzierung des Leistungsantrages jedenfalls noch die von der Antragstellerin beantragten 1.336,98 Euro, die ab Rechtshängigkeit nach der Teilungserklärung mit 8 % zu verzinsen sind.

4

Ein Ruhen des Verfahrens wegen der vom Antragsgegner vorgetragenen Verfassungsbeschwerde, die gegen den Senatsbeschluss vom 30.07.2003 - 16 Wx 149/03 - eingelegt worden sein soll, ist nicht veranlasst.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, dem unterlegenen Beteiligten zu 2) nicht nur die Gerichtskosten des Verfahrens dritter Instanz aufzuerlegen, sondern auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, weil er sich mit den Hausgeldzahlungen in Verzug befindet und die Zahlung ohne vertretbare Gründe verweigert. Dies gilt auch, soweit das Verfahren einseitig für erledigt erklärt worden ist.

6

Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: bis zum 15.1.2004: 1.512,- Euro; danach 1.336,98 Euro.