Weitere Beschwerde gegen Gegenstandswert: Nachträgliche Zulassung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der frühere Pfleger erhob eine weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht. Zentral war, ob die Zulassung der weiteren Beschwerde nachträglich erklärt werden kann. Das OLG Köln verwarf die weitere Beschwerde als unzulässig, weil das Landgericht die Zulassung nicht gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung wirksam ausgesprochen hatte. Eine nachträgliche Ergänzung der Zulassung ist nur in engen Ausnahmefällen nach § 319 ZPO möglich.
Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung als unzulässig verworfen, da die Zulassung nicht wirksam in der Hauptsacheentscheidung erteilt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nur zulässig, wenn das Berufungs- bzw. Beschwerdegericht die weitere Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung bereits in seiner Hauptsacheentscheidung zulässt.
Die Zulassung der weiteren Beschwerde muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Entscheidung über die Hauptsache ausgesprochen werden; ein späterer Zulassungsausspruch ist grundsätzlich unwirksam.
Eine nachträgliche Zulassung kann nur in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO erfolgen, wenn die Zulassung ursprünglich vom Beschwerdegericht beschlossen, aber nur formell bei der Entscheidung versäumt wurde und die offensichtliche Unrichtigkeit für Dritte erkennbar ist.
Eine Zulassung darf nicht durch nachträgliche Ergänzung (vergleichbar § 321 ZPO) geschaffen werden, weil damit die ursprüngliche Entscheidung geändert würde.
Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die weitere Beschwerde in verfahrensrechtlich wirksamer Form zugelassen wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 269/93
Leitsatz
Gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist in FGG-Sachen die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Diese Zulassung muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden. Eine Zulassung kann nicht im Wege der Ergänzung nachträglich ausgesprochen werden.
Tenor
Die weitere Beschwerde des früheren Pflegers für das Verfahren wird als unzulässig verworfen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebühren-frei.
Gründe
Die weitere Beschwerde des früheren Pflegers für das Verfahren ist unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur statt- haft, wenn das Landgericht sie wegen der grund- sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehen- den Frage zugelassen hat.
Eine solche Zulassung ist vorliegend nicht in wirksamer Form erfolgt.
Die Zulassung der weiteren Beschwerde muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsa- cheentscheidung ausgesprochen werden (h.M., vgl. BayObLG JurBüro 1989, 1135, 1137 m.w.N.; Rohs-We- dewer, KostO, § 14 Rdz. 38; Hartmann, Kostengeset- ze, § 14 KostO Anmerkung 4 b bb) m.w.N.). Eine nachträgliche Zulassung ist ausschließlich in ent- sprechender Anwendung des § 319 ZPO möglich, wenn das Beschwerdegericht die Zulassung beschlossen hatte und nur vergessen hat, den entsprechenden Ausspruch in die Entscheidung aufzunehmen. Die of- fenbare Unrichtigkeit muß sich dann aber - für je- den Außenstehenden erkennbar - aus dem Inhalt der ursprünglichen Entscheidung, den Umständen ihres Erlasses oder zumindest den Gründen des Berich- tigungsbeschlusses ergeben (vgl. OLG Hamm JMBl. 1962, 71; Hartmann, a.a.O.).
Die Zulassung kann nicht in entsprechender Anwen- dung des § 321 ZPO im Wege der Ergänzung erfolgen. Denn damit würde nicht, wie in der Vorschrift vorausgesetzt, eine übergangene Entscheidung nach- geholt, sondern die nachträgliche Zulassung würde der ursprünglichen Entscheidung widersprechen und diese abändern. In den Fällen, in denen die Be- schwerdeentscheidung keinen Ausspruch der Zulas- sung enthält, wird damit nämlich zugleich ausge- sprochen, daß die weitere Beschwerde nicht zuge- lassen werde (vgl. BGHZ 44, 395, 397 für die Revi- sion).
Das Landgericht hatte in seinem Beschluß vom 16.6.1993 (Bl. 64 ff. d.A.), durch den es die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstands- wertes durch das Amtsgericht zurückgewiesen hat, eine Zulassung der weiteren Beschwerde nicht aus- gesprochen.
Der Beschluß des Landgerichts vom 18.8.1993 (Bl. 93 f. d.A.), durch den "auf den Antrag" des Betei- ligten der Beschluß der Kammer vom 16.6.1993 "da- hingehend ergänzt" wird, daß die weitere Beschwer- de zugelassen wird, erfüllt nicht die vorgenannten Voraussetzungen für eine wirksame nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde. Weder aus der Be- schwerdeentscheidung selbst noch aus den Umständen ihres Erlasses oder dem nachträglichen Beschluß wird ersichtlich, daß es sich um eine bloße Berichtigung handelt. Vielmehr legt der Wortlaut des nachträglichen Beschlusses vom 18.8.1993 nahe, daß eine ursprünglich nicht beschlossene Zulassung allein aufgrund des Antrags des Beteiligten vom 12.7.1993 (Bl. 84 d.A.) nachgeholt worden ist. Ei- ne solche Ergänzung ist nicht statthaft.
Damit ist der Beschluß vom 18.8.1993 keine hinrei- chende Grundlage für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Rohs-Wedewer, a.a.O.). Die für die Zulassung der Revision maßge- benden Grundsätze gelten für die Rechtsbeschwerde entsprechend (vgl. BayObLGZ 1980, 286, 288). Hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision nicht schon in seinem Urteil (§ 546 Abs. 1 ZPO), sondern erst durch einen Berichtigungsbeschluß ausgesprochen und sind hierfür die Voraussetzungen des § 319 ZPO nicht erfüllt, so hat der Berichti- gungsbeschluß keine bindende Wirkung (vgl. BGH 20, 188, 190, 191 = NJW 1956, 830, 831; BGH NJW 1958, 1917; BGHZ 78, 22, 23).
Ebenso wie das Revisionsgericht zu prüfen hat, ob die Revision auf einem vom Gesetz angeordneten We- ge zugelassen worden ist (vgl. BGHZ 44, 395, 396), hat auch das Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen, ob die weitere Beschwerde in einer nach dem Verfah- rensrecht wirksamen Weise ausgesprochen ist.
Da der Beschluß vom 18.8.1983 ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist, ist die weitere Beschwerde nicht zulässig.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 10 Abs. 2 S. 3 BRAGO, § 31 Abs. 3 S. 2 KostO).