Weitere Beschwerde gegen Gegenstandswert: nachträgliche Zulassung unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der frühere Pfleger wandte sich gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht und beantragte die Zulassung der weiteren Beschwerde. Das OLG Köln stellte fest, dass nach §10 Abs.3 S.5 BRAGO i.V.m. §§31 Abs.3 S.1, 14 Abs.3 S.2 KostO eine Zulassung nur durch das Landgericht zugleich mit der Hauptsacheentscheidung erfolgen kann. Eine nachträgliche Ergänzung ist nicht statthaft; eine nachträgliche Zulassung kommt nur als Berichtigung nach §319 ZPO in Betracht, wenn die Voraussetzungen offenkundig erfüllt sind.
Ausgang: Weitere Beschwerde als unzulässig verworfen, da die nachträgliche Zulassung nicht in wirksamer Form erfolgt ist
Abstrakte Rechtssätze
In FGG-Sachen ist die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes als Beschwerdegericht nur statthaft, wenn das Landgericht die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugleich mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen hat.
Die Zulassung der weiteren Beschwerde muss vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache ausgesprochen werden; eine nachträgliche Zulassung durch ergänzende Anordnung ist nicht zulässig.
Eine nachträgliche Zulassung kann nur in entsprechender Anwendung des §319 ZPO erfolgen, wenn die Zulassung ursprünglich beschlossen, aber aus Versehen nicht in den ausdrücklichen Ausspruch aufgenommen wurde und dies für Dritte offenkundig ist.
Die Vorschrift des §321 ZPO (Ergänzung wegen übergangener Entscheidung) rechtfertigt keine nachträgliche Zulassung, da damit die ursprüngliche Entscheidung nicht nur ergänzt, sondern in ihrem Inhalt geändert würde.
Leitsatz
Gem. § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist in FGG-Sachen die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Diese Zulassung muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden. Eine Zulassung kann nicht im Wege der Ergänzung nachträglich ausgesprochen werden.
Gründe
Die weitere Beschwerde des früheren Pflegers für das Verfahren ist unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 3 S. 5 BRAGO, §§ 31 Abs. 3 S. 1, 14 Abs. 3 S. 2 KostO ist die weitere Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Landgericht als Beschwerdegericht nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat.
Eine solche Zulassung ist vorliegend nicht in wirksamer Form erfolgt.
Die Zulassung der weiteren Beschwerde muß vom Beschwerdegericht gleichzeitig mit der Hauptsacheentscheidung ausgesprochen werden (h.M., vgl. BayObLG JurBüro 1989, 1135, 1137 m.w.N.; Rohs-Wedewer, KostO, § 14 Rdz. 38; Hartmann, Kostengesetze, § 14 KostO Anmerkung 4 b bb) m.w.N.). Eine nachträgliche Zulassung ist ausschließlich in entsprechender Anwendung des § 319 ZPO möglich, wenn das Beschwerdegericht die Zulassung beschlossen hatte und nur vergessen hat, den entsprechenden Ausspruch in die Entscheidung aufzunehmen. Die offenbare Unrichtigkeit muß sich dann aber - für jeden Außenstehenden erkennbar - aus dem Inhalt der ursprünglichen Entscheidung, den Umständen ihres Erlasses oder zumindest den Gründen des Berichtigungsbeschlusses ergeben (vgl. OLG Hamm JMBl. 1962, 71; Hartmann, a.a.O.).
Die Zulassung kann nicht in entsprechender Anwendung des § 321 ZPO im Wege der Ergänzung erfolgen. Denn damit würde nicht, wie in der Vorschrift vorausgesetzt, eine übergangene Entscheidung nachgeholt, sondern die nachträgliche Zulassung würde der ursprünglichen Entscheidung widersprechen und diese abändern. In den Fällen, in denen die Beschwerdeentscheidung keinen Ausspruch der Zulassung enthält, wird damit nämlich zugleich ausgesprochen, daß die weitere Beschwerde nicht zugelassen werde (vgl. BGHZ 44, 395, 397 für die Revision).
Das Landgericht hatte in seinem Beschluß vom 16.6.1993 (Bl. 64 ff. d.A.), durch den es die Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes durch das Amtsgericht zurückgewiesen hat, eine Zulassung der weiteren Beschwerde nicht ausgesprochen.
Der Beschluß des Landgerichts vom 18.8.1993 (Bl. 93 f. d.A.), durch den "auf den Antrag" des Beteiligten der Beschluß der Kammer vom 16.6.1993 "dahingehend ergänzt" wird, daß die weitere Beschwerde zugelassen wird, erfüllt nicht die vorgenannten Voraussetzungen für eine wirksame nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde. Weder aus der Beschwerdeentscheidung selbst noch aus den Umständen ihres Erlasses oder dem nachträglichen Beschluß wird ersichtlich, daß es sich um eine bloße Berichtigung handelt. Vielmehr legt der Wortlaut des nachträglichen Beschlusses vom 18.8.1993 nahe, daß eine ursprünglich nicht beschlossene Zulassung allein aufgrund des Antrags des Beteiligten vom 12.7.1993 (Bl. 84 d.A.) nachgeholt worden ist. Eine solche Ergänzung ist nicht statthaft.
Damit ist der Beschluß vom 18.8.1993 keine hinreichende Grundlage für die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde (vgl. OLG Hamm, a.a.O.; Rohs-Wedewer, a.a.O.). Die für die Zulassung der Revision maßgebenden Grundsätze gelten für die Rechtsbeschwerde entsprechend (vgl. BayObLGZ 1980, 286, 288). Hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision nicht schon in seinem Urteil (§ 546 Abs. 1 ZPO), sondern erst durch einen Berichtigungsbeschluß ausgesprochen und sind hierfür die Voraussetzungen des § 319 ZPO nicht erfüllt, so hat der Berichtigungsbeschluß keine bindende Wirkung (vgl. BGH 20, 188, 190, 191 = NJW 1956, 830, 831; BGH NJW 1958, 1917; BGHZ 78, 22, 23).
Ebenso wie das Revisionsgericht zu prüfen hat, ob die Revision auf einem vom Gesetz angeordneten Wege zugelassen worden ist (vgl. BGHZ 44, 395, 396), hat auch das Rechtsbeschwerdegericht zu prüfen, ob die weitere Beschwerde in einer nach dem Verfahrensrecht wirksamen Weise ausgesprochen ist.
Da der Beschluß vom 18.8.1983 ohne gesetzliche Grundlage ergangen ist, ist die weitere Beschwerde nicht zulässig.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 10 Abs. 2 S. 3 BRAGO, § 31 Abs. 3 S. 2 KostO).