Zurückverweisung wegen unzureichender Aufklärung bei Abschiebungshaft
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte sofortige weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts zur Anordnung von Abschiebungshaft ein. Das OLG hob den Beschluss auf und verwies zur erneuten Entscheidung an das Landgericht, weil die Voraussetzungen des §57 Abs.2 AuslG nicht hinreichend aufgeklärt waren. Nach §12 FGG war das Landgericht verpflichtet, die Angaben zur Aus- und Wiedereinreise konkret zu ermitteln.
Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung von Abschiebungshaft nach §57 Abs.2 AuslG setzt eine konkrete Sachaufklärung voraus; ein Gericht darf die Voraussetzungen nicht ohne weitere Ermittlungen unterstellen.
Gerichte haben nach §12 FGG die Amtermittlungspflicht, den Sachverhalt so weit aufzuklären, dass eine Einlassung des Betroffenen bestätigt oder widerlegt werden kann.
Die Darstellung einer früheren Ausreise und späteren Wiedereinreise ist vom Betroffenen zu konkretisieren (Zeitpunkt, Ausreiseort, Zielort, Art der Ausreise), damit Behörden und Gerichte ihre Überprüfung vornehmen können.
Allein das kurzfristige Ausbleiben einer Vorstellung bei den Behörden reicht nicht automatisch aus, um auf ein Untertauchen oder die Absicht, einer Abschiebung nicht Folge zu leisten, zu schließen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 1 T 495/02
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.01.2003 – 1 T 495/02 – aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde – an das Landgericht Köln zurückverwiesen.
Gründe
Die nach §§ 3, 7 FEVG, 103 Abs. 2 AuslG, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, weil der angefochtene Beschluss nicht frei von Rechtsfehlern ist (§§ 27 FGG, 546 ZPO).
Das Landgericht wird erneut zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Abschiebungshaft nach §§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 5 AuslG vorliegen.
Nach Aktenlage durfte das Landgericht ohne weitere Ermittlungen nicht davon ausgehen, dass der Betroffene ohne Benachrichtigung der Ausländerbehörde seinen Aufenthaltsort im Bundesgebiet gewechselt hat (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AuslG) und er sich der Abschiebung entziehen will (§ 57 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AuslG).
Nach der bisherigen Einlassung des Betroffenen gibt es dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach Angaben des Betroffenen anlässlich seiner Anhörung beim Amtsgericht reiste er im August 1996 in die Türkei aus. Seine Wiedereinreise in das Bundesgebiet folgte – wie er anlässlich seiner Festnahme am 16.12.2002 angegeben hat – am 11.12.2002. Hiernach liegt weder ein Wechsel des Aufenthaltsortes innerhalb des Bundesgebietes vor, noch kann von einem Untertauchen des Betroffenen gesprochen werden. Letztes gilt auch für den zwischen seiner Wiedereinreise und der Festnahme liegenden Zeitraum. Angesichts des kurzen Zeitraumes von nur wenigen Tagen lässt allein der Umstand, dass sich der Betroffene noch nicht bei den Behörden vorgestellt hatte, nicht zwingend darauf schließen, dass er einer eventuellen Abschiebungsandrohung nicht Folge leisten wird. Dies gilt vor allem dann, wenn er – seiner Einlassung entsprechend – bereits im Jahre 1996 freiwillig ausgereist war.
Zwar sind die Angaben des Betroffenen zu seiner Aus- und Wiedereinreise in erster und zweiter Instanz völlig substanzlos geblieben. Nach der Rechtssprechung des Senates ist es dem Betroffenen zumutbar, die Behauptung der Ausreise durch Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise, dem Ausreiseort, dem Zielort sowie der Art und Weise der Ausreise zu konkretisieren, um Ausländerbehörden und Gerichten in die Überprüfung seiner Angaben zu ermöglichen. Darüber hinaus muss er sich konkret zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und zu den näheren Umständen seines neuerlichen Aufenthaltes äußern.
Vorliegend kann ohne weitere Anhörung des Betroffenen nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei seiner Darstellung, er sei bereits 1996 in die Türkei ausgereist, um eine substanzlose Schutzbehauptung handelt. Aus der Sitzungsniederschrift des Amtsgericht vom 16.12.2002 ist nicht ersichtlich, ob die Angaben des Betroffenen hinterfragt worden sind, ob er hierzu keine weiteren Ausführungen machen konnte oder wollte.
Im Rahmen ihrer Amtermittlungspflicht nach § 12 FGG haben die Gerichte aber aufzuklären, ob die Einlassung eines Betroffenen substanzlos bleibt, oder ob dieser in der Lage ist, seine Angaben in dem erforderlichen Maße zu präzisieren. Ist letzteres der Fall, so ist der Sachverhalt aufzuklären, bis die Einlassung bestätigt oder widerlegt ist.
Das Landgericht hätte deshalb zunächst im Rahmen seiner Amtermittlungspflicht nach § 12 FGG aufklären müssen, ob davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene tatsächlich im Jahre 1996 in die Türkei zurückgekehrt und erst am 11.12.2002 erneut illegal in die BRD eingereist ist. Dass der im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Betroffene in zweiter Instanz hierzu keine konkreten Angaben gemacht hat und die sofortige Beschwerde nicht begründet worden ist, vermag das Beschwerdegericht von seiner ihm nach § 12 FGG obliegenden Pflicht zur hinreichenden Aufklärung des Sachverhaltes nicht zu entbinden. Das Vorbringen des Betroffenen in der Rechtsbeschwerdeinstanz zeigt, dass er durchaus in der Lage ist, seinen Vortrag zu konkretisieren.
Die angefochtene Entscheidung war deshalb aufzuheben und zur erneuten Ermittlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.