Ablösung des Betreuers: Berücksichtigung des Betreutenwillens und persönliche Anhörung
KI-Zusammenfassung
Der ehemalige Betreuer legte sofortige Beschwerde gegen seine Ablösung nach § 1908b BGB ein. Streitpunkt war, ob der Wille der geschäftsunfähigen Betreuten bei der Prüfung des Vertrauensverhältnisses zu berücksichtigen ist. Das OLG Köln weist die Beschwerde ab; das Amtsgericht durfte den Betreuer wegen gestörten Vertrauensverhältnisses ablösen. Das Gericht muss die Ernsthaftigkeit des Betreutenwillens in einer persönlichen Anhörung prüfen; Anwesenheitsrechte des früheren Betreuers bestehen nicht.
Ausgang: Beschwerde des ehemaligen Betreuers gegen Ablösung als unbegründet abgewiesen; Beschwerde kostenpflichtig zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablösung eines Betreuers nach § 1908b Abs. 1 BGB ist gerechtfertigt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem gestört ist.
Bei der Prüfung des Vertrauensverhältnisses ist auch der Wunsch und Wille einer geschäftsunfähigen und in geistiger Leistungsfähigkeit eingeschränkten Person zu berücksichtigen.
Das Gericht hat sich in einem persönlichen Gespräch mit der Betreuten von der Ernsthaftigkeit ihres Willens zu vergewissern.
Der frühere Betreuer hat keinen Anspruch, bei der persönlichen Anhörung der Betreuten anwesend zu sein; über die Teilnahme Dritter entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der ungezwungenen Äußerungsmöglichkeit der Betreuten.
Die Teilnahme von Personen aus dem Heim an der Anhörung steht der Ordnungsgemäßheit nicht per se entgegen, wenn die Betroffene deren Anwesenheit wünscht und das Gericht die freie Willensbildung gewährleistet.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 4 T 523/98
Leitsatz
Für die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem beeinträchtigt ist, ist auch der Wunsch und Wille einer geschäftsunfähigen und in ihrer geistigen Leistungskraft eingeschränkten Person zu berücksichtigen. Das Gericht muß sich über die Ernsthaftigkeit dieses Willens einen persönlichen Eindruck verschaffen.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des vormaligen Betreuers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 02.10.1998 - 4 T 523/98 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des vormaligen Betreuers ist zulässig, soweit man davon ausgeht, dass ihm der angefochtene Beschluss nicht vor dem 21.10.1998 zugestellt wurde, was mangels Zustellungsurkunde in den Akten möglich erscheint. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat den vormaligen Betreuer zu Recht abgelöst. Die Voraussetzungen des § 1908 b Abs. 1 BGB liegen vor. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Betreuten und ihrem früheren Betreuer ist gestört, wie sich aus dem mehrfach von der Betreuten geäußerten Wunsch, den Betreuer zu wechseln, ergibt. Für die Frage, ob das Vertrauensverhältnis zwischen Betreuer und Betreuter beeinträchtigt ist, ist auch der Wunsch und Wille einer geschäftsunfähigen und in ihrer geistigen Leistungskraft eingeschränkten Person zu berücksichtigen (vgl. den Beschluss des Senats vom 06.06.1997 - 16 Wx 124/97 - , OLGR 1997, 256). Das Gericht hat sich, wie es vorliegend auch geschehen ist, in einem persönlichen Gespräch mit der Betreuten über die Ernsthaftigkeit ihres Willens zu vergewissern. Es besteht kein Anspruch des Betreuers darauf, dass er bei diesem Gespräch anwesend ist. Auch insoweit ist der Wille der Betreuten, in welcher Atmosphäre sie ihre Meinung am ungezwungensten zu äußern vermag, maßgeblich. Dass bei der Anhörung der Betroffenen, in der sie den Wunsch zum Betreuerwechsel äußerte, auch Personen aus dem Heim, in dem die Betroffene untergebracht ist, teilnahmen, steht der Ordnungsgemäßheit der Anhörung nicht entgegen. Die Betroffene hatte den Wunsch geäußert, dass die Heimleiterin an dem Gespräch teilnimmt. Es war Sache des Gerichts, zu überprüfen, inwieweit die Betroffene ihre Angaben ungezwungen macht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 13 a FGG, 131 KostO.