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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 179/00·07.01.2001

Nichtberücksichtigung nachgereichten Schriftsatzes verletzt rechtliches Gehör – Zurückverweisung

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtliches GehörZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten zu 3) erhoben sofortige weitere Beschwerde, weil ihr Schriftsatz vom 10.11.2000 der Kammer vor Beschlussfassung nicht vorgelegt worden war. Kernfrage ist, ob vor Herausgabe eines unverkündeten Beschlusses eingehende Schriftsätze noch zu berücksichtigen sind. Das OLG Köln hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück, da durch die Nichtvorlage Art. 103 Abs. 1 GG (rechtliches Gehör) verletzt und die Sache nicht entscheidungsreif war.

Ausgang: Beschluss des Landgerichts aufgehoben; Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an das Landgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Unverkündete Beschlüsse werden erst mit Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb wirksam; bis zu diesem Zeitpunkt sind zwischenzeitlich eingehende Schriftsätze noch zu berücksichtigen.

2

Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, vor Erlass einer Entscheidung den Parteien vorgebrachte und eingegangene Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und sich damit auseinanderzusetzen.

3

Unterbleibt die Vorlage eines vor Herausgabe eingegangenen Schriftsatzes an die entscheidende Körperschaft, begründet dies einen erheblichen Verfahrensfehler, der die Aufhebung der Entscheidung rechtfertigt.

4

Liegt ein solcher Verfahrensfehler vor und ist die Aktenlage deshalb nicht entscheidungsreif, ist die Sache zur weiteren Sachbehandlung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29 T 124/00

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3.) wird der Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09. November 2000 - 29 T 124/00 - aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Sachbehandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

2

Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3.) ist zulässig und hat in der Sache insoweit Erfolg, als das Rechtsmittel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht führt.

3

Die Beschwerdeentscheidung leidet an einem schweren Verfahrensfehler, weil der Kammer der Schriftsatz der Beteiligten zu 3.) vom 10. November 2000 nicht vorgelegt worden ist und sie deshalb objektiv gegen das aus Artikel 103 Abs. 1 GG folgende Gebot, Vorbringen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und sich hiermit auseinanderzusetzen, verstoßen hat. Da sowohl im Zivilprozess wie auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht verkündete Beschlüsse erst mit der Herausgabe aus dem inneren Geschäftsbetrieb wirksam werden, muss das Gericht, auch wenn die Entscheidung bereits von allen Richtern unterschrieben wurde und gegebenenfalls schon alle Reinschrift- Ausfertigungen für die Beteiligten von der Kanzlei gefertigt worden sind, vor der Herausgabe eingehende Schriftsätze noch berücksichtigen und eventuell die Entscheidung nochmals überdenken und überarbeiten (vgl. BGH MDR 1999, 1528; BayObLG NZM 1999, 908).

4

Vorliegend ist der Schriftsatz der Beteiligten zu 3.) vom 10. November 2000, in dem sie ergänzend zur ihrer Beschwer durch die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts vorgetragen hat, am 13. November 2000 beim Landgericht eingegangen. Bereits zuvor, am 09. November 2000, hatte die Kammer über die sofortige Beschwerde entschieden, wobei der Beschluss jedenfalls am 13. November 2000 von allen Mitgliedern der Kammer unterschrieben war, wie der Tatsache zu entnehmen ist, dass die Geschäftsstelle unter dem 13. November 2000 die Abschlussverfügung getroffen hat. Obwohl sich die Akte in der Folgezeit bis zum 16. November 2000 im Gerichtslauf befand und erst an diesem Tage an die Empfänger zwecks Zustellung bzw. formloser Zusendung aus dem inneren Geschäftsbetrieb herausgegeben wurde, erfolgte keine aktenkundige Vorlage des inzwischen eingegangenen Schriftsatzes der Beteiligten zu 3.) vom 10. November 2000 an die Kammer. Vielmehr hat die Kammer hiervon erst nach Versendung des Beschlusses an die Beteiligten Kenntnis nehmen können.

5

Der aufgezeigte Verfahrensverstoß führt zur Zurückverweisung an das Landgericht, weil die Sache nicht entscheidungsreif ist. Die Beteiligten zu 2.) haben von dem Schriftsatz der Beteiligten zu 1.) vom 10. November 2000 bisher keine Kenntnis erlangt; im übrigen ist auch zur Sache im Rechtsbeschwerdeverfahren bislang nicht vorgetragen worden.