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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 178/02·14.11.2002

Sofortige Beschwerde gegen Klauselerteilung: Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Verzicht

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin legte Beschwerde gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel ein. Das OLG Köln wies die Beschwerde zurück, weil den Schuldnerin kein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis mehr zustand: die Gläubiger hatten die vollstreckbare Ausfertigung zurückgegeben und schriftlich auf weitere Vollstreckung verzichtet. Daher war die Klauselerinnerung entbehrlich.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen Klauselerteilung wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Klauselerinnerung gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel setzt ein aktuelles Rechtsschutzbedürfnis voraus; fehlt dieses, ist das Rechtsmittel unbegründet.

2

Gibt der Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung zurück und erklärt er endgültig den Verzicht auf Vollstreckung, ist § 757 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden und der Verzicht auf dem Titel zu vermerken.

3

Schriftliche Verzichtserklärungen der Gläubiger können einem weiteren Vollstreckungsversuch entgegengehalten werden; in entsprechender Anwendung ist § 775 Nr. 4 ZPO einschlägig.

4

Fehlt das mit der Klauselerinnerung verfolgte Schutzinteresse, weil der Schuldner bereits durch andere Maßnahmen (z. B. Verzichtserklärungen der Gläubiger) vor Vollstreckung geschützt ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Erinnerung.

Relevante Normen
§ 757 Abs. 1 ZPO§ 775 Nr. 4 ZPO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 29 T 151/00

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 3. 6. 2000 - 29 T 151/ 00 - , betreffend die Klauselerteilung zum Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 24. 5. 2000 - 204 II 236/ 99 - , wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt 15197,- EUR.

Gründe

2

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Für die Klauselerinnerung fehlte, obgleich die Vollstreckungsklausel zum Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 22. 5. 2000 - 204 II 236/ 99 - zu Unrecht erteilt worden war, das Rechtschutzbedürfnis, nachdem die Gläubiger die ihnen erteilte vollstreckbare Ausfertigung an das Vollstreckungsgericht in Kempen ( - allerdings nicht an das die Klausel erteilt habende Landgericht Köln - ) zurückgegeben, auf alle Rechte aus bereits erwirkten Vollstreckungsmaßnahmen verzichtet und mehrfach schriftsätzlich erklärt hatten, dass sie auf eine Zwangsvollstreckung aus d i e s e r ihnen erteilten vollstreckbaren Ausfertigung verzichteten. Da der Schuldnerin somit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Zwangsvollstreckung aus der zu Unrecht erteilten vollstreckbaren Ausfertigung droht, kommt es auf die Frage, ob die Zwangsvollstreckung bereits "beendet war", als die Klauselerinnerung eingelegt wurde, nicht an. Abgesehen davon, dass die Gläubiger nach Rücksendung der vollstreckbaren Ausfertigung an das Vollstreckungsgericht diese von dort nicht zurückerhalten dürften, nachdem sie endgültig auf eine Vollstreckung aus dieser Ausfertigung verzichtet haben ( - insoweit dürfte § 757 Abs.1 ZPO entsprechend anzuwenden und der Verzicht auf dem Titel zu vermerken sein - ), könnten die den Verzicht ausdrücklich erklärenden Schriftsätze der Schuldner in entsprechender Anwendung des § 775 Nr. 4 ZPO jedem weiteren Vollstreckungsversuch entgegengehalten werden. Die Schuldnerin hatte also bereits auf anderem Wege den Schutz vor Vollstreckungsmaßnahmen erreicht, den sie mit der Klauselerinnerung ebenfalls nur erreichen könnte.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

4

Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der zu vollstreckenden Forderungen.