Rechtsmittelverwirkung bei Erinnerung/Beschwerde in Familiensachen
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln hob einen Beschluss zur Vergütungsfestsetzung nach §1836 BGB auf und verwies an das Landgericht zurück. Strittig war, ob die Erinnerung nach §11 RpflG oder die einfache Beschwerde nach §19 FGG gegeben ist; das Landgericht hatte fälschlich Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis angenommen. Das Gericht weist darauf hin, dass ein an sich unbefristetes Rechtsmittel durch Verwirkung unzulässig werden kann, wenn es nach unangemessen langer Zeit eingelegt wird und der Gegner den Zustand als endgültig ansehen durfte; Feststellungen hierzu obliegen der Tatsacheninstanz.
Ausgang: Die Beschwerde wird stattgegeben: Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung an das Landgericht zur erneuten Entscheidung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein an sich unbefristet mögliches Rechtsmittel kann durch Verwirkung unzulässig werden, wenn es erst nach unangemessen langer Zeit eingelegt wird und der Gegner aufgrund des Verhaltens des Rechtsmittelführers annehmen durfte, die Angelegenheit sei endgültig abgeschlossen.
Die befristete Erinnerung nach §11 Abs.1 Satz2 RpflG kommt nur in Betracht, wenn gegen die entsprechende Richterentscheidung die sofortige Beschwerde oder kein Rechtsmittel gegeben wäre; ist die einfache Beschwerde nach §19 FGG zulässig, darf nicht wegen Versäumung der Frist für die sofortige Beschwerde verworfen werden.
Zeitablauf allein begründet noch keine Verwirkung; für die Annahme missbräuchlicher Rechtsausübung müssen besondere Umstände hinzutreten, etwa ein durch die angefochtene Entscheidung geschaffener Zustand, den die Beteiligten als endgültig ansehen durften.
Die Feststellung tatbestandlicher Umstände, die eine Verwirkung begründen könnten, obliegt der Tatsacheninstanz; das Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegericht kann dies in der Regel nicht selbst feststellen und hat gegebenenfalls zurückzuverweisen.
Leitsatz
FGG § 19 Ein an sich unbefristet mögliches Rechtsmittel kann dann infolge Verwirkung unzulässig werden, wenn das Rechtsmittel erst nach einer unangemessen langen Zeit eingelegt wird und der Gegner infolge des zwischenzeitlichen Verhaltens des Rechtsmittelführers (z.B. vorbehaltlose Abrechnung aufgrund der später angefochtenen Entscheidung) annehmen konnte, die Angelegenheit sei endgültig abgeschlossen.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 27, 29 FGG. In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.
Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Verletzung des Gesetzes, §§ 27 FGG, 550 ZP0. Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB durch den Rechtspfleger die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 RpflG gegeben ist. Nach dieser Vorschrift ist die Erinnerung binnen der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist einzulegen, wenn gegen die Entscheidung, falls sie der Richter erlassen hätte, die sofortige Beschwerde oder kein Rechtsmittel gegeben wäre. Gegen die teilweise Ablehnung seines Antrags auf Festsetzung der Vergütung wäre indes, falls sie vom Richter erlassen worden wäre, die einfache Beschwerde nach § 19 FGG gegeben gewesen (vgl. Bienwald, Betreuungsrecht, § 1836 BGB Rdn. 51; Damrau/Zimmermann, Betreuung und Vormundschaft, 2. Aufl., § 1836 BGB, Rdn. 16). Bei dieser Sachlage durfte das Rechtsmittel nicht wegen Versäumung der für die sofortige Beschwerde geltenden Frist von zwei Wochen als unzulässig verworfen werden.
Der angefochtene Beschluß mußte daher aufgehoben und an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen werden. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, daß der abgelaufene Zeitraum von zwei Jahren zwischen dem die Vergütung festsetzenden Beschluß vom 2. Dezember 1992 und der Einlegung der Beschwerde am 20. Dezember 1994 allerdings Anlaß für die Prüfung geben dürfte, ob in der Beschwerdeeinlegung eine unzulässige Rechtsausübung (Verwirkung) liegt. Eine Verwirkung kommt in Fällen in Betracht, in denen ein nicht fristgebundenes Rechtsmittel nach einer unangemessen langen Zeit eingelegt wird. Eine späte Einlegung eines Rechtsmittels kann im Einzelfall einen Verstoß gegen Treu und Glauben bedeuten, der es rechtfertigt, das Rechtsmittel als unzulässig zu behandeln (vgl. z. B. 0LG Frankfurt, MDR 1977, Seite 586; 0LG Frankfurt, FamRZ 1980, Seite 475, 476; 0LG Frankfurt, FamRZ 1992, Seite 1228; Bay0bLG, FamRZ 1989, Seite 214, 215). Zu dem bloßen Zeitablauf müssen allerdings besondere Umstände hinzukommen, die eine späte Rechtsbehelfseinlegung als mißbräuchlich erscheinen lassen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, Teil A, § 21 FGG, Rdn. 22 m. w. N.). Dies kann insbesondere dann in Betracht kommen, wenn durch die angefochtene Entscheidung ein Zustand geschaffen wurde, den die Beteiligten wegen des Ausbleibens eines Rechtsmittels als endgültig angesehen haben und ansehen durften. Im konkreten Fall könnte dies etwa dann anzunehmen sein, wenn, worauf die Unterlagen Blatt 481, 484, 494 d. A. hindeuten, der ehemalige Betreuer die festgesetzte Verfügung hat titulieren und zwangsweise durchsetzen lassen, ohne zugleich deutlich zu machen, daß es mit diesem Betrag nicht sein Bewenden haben sollte. Als Rechtsbeschwerdegericht sind dem Senat Feststellungen hierzu jedoch verwehrt.
Dem Beschwerdegericht war auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorzubehalten.
Wert der weiteren Beschwerde: 672,-- DM.
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