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Oberlandesgericht Köln·16 WX 172/96·08.08.1996

Namenswahl durch ausländische Ehegatten nach Art.7 FamNamRG und Art.10 EGBGB

ZivilrechtFamilienrechtNamensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Ausländische Ehegatten, die zugleich Deutsche i.S.d. Art.116 GG in der Bundesrepublik leben, wählten das deutsche Recht für ihre Namensführung und bestimmten den Frauennamen zum Ehenamen. Das OLG Köln bestätigt die Wirksamkeit dieser Wahl auch unter Anwendung der Übergangsregelung des Art.7 FamNamRG. Die Änderung erstreckt sich auf die Kinder; das Vormundschaftsgericht hat der Anschließung zugestimmt. Die Rückausnahme der Normen wurde nicht angenommen.

Ausgang: Wahl des deutschen Rechts und Bestimmung des Frauennamens als Ehenamen durch die Ehegatten als wirksam anerkannt; Namensänderung gilt auch für die Kinder

Abstrakte Rechtssätze

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Ehegatten können nach Art.10 Abs.2 EGBGB das deutsche Recht für die Namensführung wählen; dieses Wahlrecht steht ihnen unbefristet zu.

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Art.7 §5 Abs.1 FamNamRG ermöglicht Ehegatten, deren Ehe am 1.4.1994 bestand und die zuvor Erklärungen nach dem bisherigen ausländischen Recht abgegeben hatten, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des FamNamRG im Zusammenhang mit einer Wahl des deutschen Rechts den Ehenamen neu zu bestimmen, soweit das bisherige ausländische Recht inhaltlich den deutschen Regelungen entspricht.

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Die Jahres- und Fünfjahresfristen der §§1355 Abs.3 BGB, 13a Abs.2 EheG schließen eine Namensbestimmung aus, wenn sie nicht eingehalten wurden; in solchen Fällen kann die Übergangsregelung des FamNamRG Anwendung finden.

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Die Änderung des Familiennamens infolge wirksamer Wahl des deutschen Rechts erstreckt sich auf eheliche Kinder nach Art.10 Abs.2 Satz3 EGBGB in Verbindung mit §1616a Abs.1 BGB; eine gerichtliche Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht ist hierfür erforderlich.

Relevante Normen
§ ART. 7 § 5 ABS. 1 FAMNAMRG§ Art. 7 § 5 Abs. 1 FamNamRG§ Art. 10 Abs. 2 EGBGB§ 1355 BGB§ 13a EheG§ Art. 116 GG

Leitsatz

Namenswal durch ausländische Ehegatten in der Bunderepublik

Art. 7 § 5 Abs. 1 FamNamRG Ausländische Eheleute, die gleichzeitig Deutsche i.S. Art. 116 GG sind und in der Bundesrepublik leben, können nach Art. 7 § 5 Abs. 1 FamNamRG noch innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (01.04.1994) im Zusammenhang mit einer Wahl des deutschen Rechts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ihren Ehenamen neu wählen, wenn die Ehe am 01.04.1994 bestand und die Ehegatten zuvor Erklärungen hinsichtlich ihres Ehenamens auf der Grundlage des bisher für sie geltenden ausländischen Rechts abgegeben hatten, soweit dieses ausländische Recht inhaltlich mit der entsprechenden deutschen Regelung (§§ 1355 BGB, 13 a EheG) übereinstimmt.

Gründe

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Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 5) ist auch sachlich begründet.

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Die Beteiligten zu 1) und 2), die russische Staatsangehörige und zugleich Deutsche im Sinne des Art. 116 GG sind, haben - nach ihrer Übersiedlung von Kasachstan in die Bundesrepublik im August 1990 - am 26.7.1995 wirksam für ihre Namensführung das deutsche Recht gewählt, da Ehegatten von diesem Wahlrecht nach Art. 10 Abs. 2 Ziff. 2 EGBGB unbefristet Gebrauch machen können.

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Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob § 1355 Abs. 3 BGB ausländischen Ehegatten, die nach ihrem Heimatrecht die Ehe geschlossen und für ihre Namensführung nachträglich deutsches Recht gewählt haben, immer das Recht einräumt, nunmehr nach deutschem Recht erstmals den Ehenamen zu bestimmen, oder ob dieses Recht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Ehegatten nach ihrem Heimatrecht keine den deutschen Bestimmungen entsprechende Namenswahl getroffen haben. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben nämlich von ihrem etwaigen Recht zur Bestimmung des Ehenamens nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eheschließung und auch nicht innerhalb eines Jahres nach ihrer Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Gebrauch gemacht, wie es §§ 1355 Abs. 3 Satz 2 BGB, 13 a Abs. 2 EheG vorsehen, so daß die Namenswahl nach diesen Vorschriften unbeachtlich ist.

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Den Beteiligten zu 1) und 2) kommt aber die Übergangsregelung in Art. 7 FamNamRG vom 16.12.1993 zugute. Zwar war für die Neubestimmung des Ehenamens die Jahresfrist des § 2, die mit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.4.1994 begann, ebenfalls abgelaufen. Auf die Beteiligten zu 1) und 2) findet aber Art. 7 § 5 Abs. 1 FamNamRG entsprechende Anwendung. Nach der genannten Vorschrift könnten Ehegatten nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.4.1994 noch innerhalb von 2 Jahren im Zusammenhang mit einer Wahl des deutschen Rechts nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ihren Ehemann neu wählen, wenn die Ehe am 1.4.1994 bestand und die Ehegatten Erklärungen auf der Grundlage des bisherigen Rechts abgegeben hatten. Zwar mag die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur solche Fälle betreffen, in denen die bisherige Namenswahl schon in Anwendung des deutschen Rechts erfolgt war. Der Senat hat aber keine Bedenken, die Vorschrift zumindest entsprechend auf solche Fälle zu erstrecken, in denen die erste Namenswahl auf der Grundlage des für die Ehegatten bisher geltenden ausländischen Rechts erfolgt war, wenn dieses mit der entsprechenden deutschen Regelung inhaltlich übereinstimmte. Es ist kein einleuchtender Grund dafür vorhanden, warum Eheleute, die sowohl nach ihrem Heimatrecht als auch schon einmal nach deutschem Recht eine Namenswahl getroffen haben, besser gestellt sein sollen als solche, die nur nach ihrem Heimatrecht gewählt haben. Im übrigen erscheint eine großzügige Handhabung der Bestimmungen angebracht, weil nur dies dem Gesetzeszweck gerecht wird, der auf eine möglichst weitgehende Berücksichtigung der Wünsche der Ehegatten bei der Namenswahl gerichtet ist. Das russische Recht, dem die Beteiligten zu 1) und 2) bei ihrer Heirat im Jahre 1987 unterstanden, eröffnete bezüglich der Namensführung in der Ehe die gleichen Wahlmöglichkeiten wie das deutsche Recht, wobei sich beide für den Mannesnamen als Ehenamen entschieden hatten. Ihre am 26.7.1995 erklärte Wahl des deutschen Rechts und ihre Bestimmung des Frauennamens zum künftigen Ehenamen war hiernach wirksam.

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Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich auch auf die beiden ehelichen Kinder, die Beteiligten zu 3) und 4). Dies ergibt sich aus Art. 10 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in Verbindung mit § 1616 a Abs. 1 BGB. Das Vormundschaftsgericht hat die von den Beteiligten zu 1) und 2) als gesetzlichen Vertretern ihrer Kinder erklärte Anschließung an die Namensänderung genehmigt.

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