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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 172/92·24.11.2002

Weitere Beschwerde gegen Betreuerbestellung in Vermögens- und Aufenthaltsangelegenheiten abgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtVermögenssorgeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beteiligte legte gegen die Bestellung eines Betreuers für Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung Beschwerde ein. Zentral war, ob tatsächliche Hilfen, eine Vollmacht oder § 1896 BGB eine Betreuerbestellung entbehrlich machen. Das Oberlandesgericht hielt die Bestellung für erforderlich, weil rechtsgeschäftliche Verwaltungshandlungen durch bloße tatsächliche Hilfe nicht ersetzt werden können und Zweifel an der Wirksamkeit einer Vollmacht bestehen. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Die weitere Beschwerde gegen die Bestellung des Betreuers wird als unbegründet abgewiesen; keine Erstattung außergerichtlicher Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Subsidiaritätsregel des § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn die Hilfsbedürftigkeit nicht allein durch tatsächliche Unterstützungsmaßnahmen ausgeglichen werden kann.

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Tatsächliche Hilfen durch Angehörige oder soziale Dienste können regelmäßig nicht die Vermögensverwaltung ersetzen, soweit laufende rechtsgeschäftliche Willenserklärungen oder Entscheidungen erforderlich sind.

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Einkünfte aus Rente oder Sozialhilfe gehören zum vermögenssorgefähigen Vermögen im Sinne des Betreuungsrechts; § 110 BGB (Taschengeldparagraph) verhindert die Anordnung einer Vermögensbetreuung nicht.

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Bei fortbestehender Beeinträchtigung der freien Willensbildung und früherer Entmündigung sind Zweifel an der Wirksamkeit erteilter Vollmachten zu berücksichtigen; in solchen Fällen kann die Bestellung eines Betreuers erforderlich sein.

Relevante Normen
§ 69 g Abs. 1 FGG§ 27 FGG§ 29 FGG§ 1896 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. BGB§ 110 BGB§ 1896 Abs. 2 S. 2, 1. Alt. BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1 T 356/92

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 28. September 1992 - 1 T 356/92 - wird zurückgewiesen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Gründe

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Der Beteiligte zu 2. ist mit Beschluß vom 10. Ju-li 1992, mit dem das Amtsgericht Gummersbach die am 21. Oktober 1988 ausgesprochene Entmündigung des Betroffenen wegen Geistesschwäche aufgehoben hat, zu dessen Betreuer mit den Wirkungskreisen der Vermögenssorge und der Aufenthaltsbestimmung - ohne Einwilligungsvorbehalt - bestellt worden.

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Der dagegen gerichteten Beschwerde des Beteiligten zu 2., die sich sowohl gegen die Anordnung der Be-treuung wie auch gegen seine Bestellung als Betreu-er richtete, hat das Amtsgericht, soweit es die von ihm angeordnete Betreuung betrifft, nicht abgehol-fen. Im übrigen hat es sich eine Entscheidung dazu, ob anstelle des Beteiligten zu 2. eine von diesem

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benannte natürliche Person als Betreuer zu bestel-len sei, vorbehalten.

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Das Landgericht hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.

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Das dagegen gerichtete, als "sofortige weitere Be-schwerde" bezeichnete Rechtsmittel ist als weitere Beschwerde zulässig (§§ 69 g Abs. 1; 27, 29 FGG). In der Sache ist die Rechtsbeschwerde jedoch nicht begründet, weil sich die angegriffene Entscheidung im Ergebnis als zutreffend erweist.

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Das Beschwerdegericht hat angenommen, daß im Falle einer Ermächtigung des Heimes durch den Betroffe-nen zur Vermögensverwaltung eine Betreuerbestellung entbehrlich sei, weil dann eine andere Hilfe im Sinne des § 1896 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. BGB bestehe. Allerdings sei anzunehmen, daß der Betroffene eine dahin gehende Ermächtigung nicht erteilen werde, weil er sein Geld selbst verwalten wolle.

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Hierbei wird übersehen, daß die Subsidiaritätsre-gel des § 1896 Abs. 2 S. 2, 2. Alt. BGB dann keine Anwendung findet, wenn der Hilfsbedürftigkeit des Betreuten nicht allein durch tatsächliche Maßnahmen begegnet werden kann. Zu diesen "anderen Hilfen" im Sinne des Gesetzes gehören vor allem den Betreu-ten tatsächlich unterstützende Maßnahmen, die etwa durch Familienangehörige, Bekannte, Nachbarn, Ver-bände sowie soziale Dienst erbracht werden können, ohne daß es insoweit rechtsgeschäftlicher Hand-lungen etwa durch den Abschluß von Verträgen und

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Anträgen bedarf (Jürgens, Das neue Betreuungsrecht, 2. Aufl. 1992, Rdnr. 66; Schwab in MK/BGB, Band 8, 3. Aufl. 1992, § 1896 Rdnr. 27; Bienwald, Betreu-ungsrecht, 1. Aufl. 1992, § 1896 Rdnr. 113).

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Derartige tatsächliche Maßnahmen helfen aber für den Bereich der Betreuung in Vermögensangelegenhei-ten nicht weiter. Dabei kann offen bleiben, ob die Anordnung einer Betreuung in Vermögensangelegenhei-ten dann entbehrlich ist, wenn deren Gegenstand lediglich die restlose Einteilung eingehender Bezü-ge betrifft (so Jürgens, a. a. O., Rdnr. 69, 70). Hierin erschöpfen sich die Vermögensangelegenheiten des Betroffenen, der über monatliche Barbezüge in Höhe von 300 DM verfügt, wovon ihm wöchentlich 49 DM bar ausgezahlt werden, nicht. Vielmehr bedarf es auch der laufenden Entscheidung darüber, was mit dem überschießenden Rest geschehen soll. Eine derartige Vermögensverwaltung bedarf regelmäßig der Abgabe von Willenserklärungen, erforderlichenfalls durch einen gesetzlichen Vertreter. Dies kann nicht allein durch tatsächliche Hilfen ersetzt werden.

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Der Auffassung der weiteren Beschwerde, die Ein-künfte des Betroffenen stellten kein Vermögen dar, kann nicht gefolgt werden.

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Die Vermögensvorsorge im Sinne des Betreuungs-gesetzes umfaßt auch die Verwaltung von Ein-kommen aus Rente oder Sozialhilfe (Jürgens, a. a. O., Rdnr. 88). Daß die Anordnung einer Vermö-gensbetreuung entbehrlich wäre, läßt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch § 110 BGB

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("Taschengeldparagraph") nicht entnehmen. Selbst wenn die dort geregelten Grundsätze, die den Ver-mögensschutz eingeschränkt geschäftsfähiger Minder-jähriger betreffen, in die vorstehenden Erwägungen einbezogen werden könnten, ergäbe sich daraus eher das Gegenteil. Die Wirksamkeit der dort beschriebe-nen Rechtsgeschäfte setzt nämlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und mithin das Bestehen einer gesetzlichen Vertretung voraus.

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Die angegriffene Entscheidung läßt auch die Rege-lung des § 1896 Abs. 2 S. 2, 1. Alt. BGB nicht au-ßer acht, wonach in Fällen, in denen die Hilfs-bedürftigkeit des Betroffenen das Handeln durch Stellvertreter erforderlich macht, gleichwohl kein Betreuer bestellt werden darf, wenn die fraglichen Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten be-sorgt werden können.

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Ungeachtet der Frage, ob der Betroffene bereit wäre, die Heimleitung zu ermächtigen, seine Ein-künfte zu seinen Gunsten zu verwalten und nur ratenweise unter Bildung von kleineren Rücklagen auszuzahlen, bestünden auch im Falle der Erteilung einer dahingehenden Vollmacht erhebliche Zweifel an deren rechtsgeschäftlicher Wirksamkeit. Der Betrof-fene war bis zum Inkrafttreten des Betreuungsgeset-zes wegen Geisteschwäche entmündigt (§ 114 BGB aF). Zwar folgt daraus nicht, daß die freie Willens-bildung des Betroffenen fortan unverändert aus-geschlossen ist (§ 104 Nr. 2 BGB). Aufgrund der früheren Entmündigung, an deren tatsächlichen Vor-

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aussetzungen sich nichts geändert hat, muß jedoch angenommen werden, daß die freie Willensbestim-mung des Betroffenen weiterhin beschränkt ist. In einem solchen Fall ist die Fürsorge durch einen Bevollmächtigten nicht geeignet, weil die Wirksamkeit der erteilten Vollmachten und der damit verbundenen Rechtsgeschäfte nicht hinreichend gesichert sind (Damrau/Zimmermann, Betreuungsge-setz, 1991, S. 89 f Rdnrn. 22, 23; Schwab a. a. O., § 1896 Rdnrn. 29, 31).

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Auch die Anordnung der Betreuung mit dem Wirkungs-kreis der Aufenthaltsbestimmung läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

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Die Bestellung eines Betreuers ist aufgrund der von den Vorinstanzen in verfahrensrechtliche nicht zu beanstandender Weise getroffenen tatrichterli-chen Feststellungen erforderlich. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierzu auf die Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen. Soweit der Verfah-renbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. in diesem Zusammenhang zur Begründung der weiteren Beschwerde vorträgt, nach seinem eigenen Eindruck sei der Betroffene zu der Einsicht gelangt, daß er sich vorläufig noch in einem Heim aufhalten müsse, widerspricht dies den von den Vorinstanzen getrof-fenen Feststellungen und kann deshalb für die Beur-teilung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht mehr verwertet werden (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG in Verbin-dung mit § 561 Abs. 1 ZPO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.