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Oberlandesgericht Köln·16 WX 171/95·11.10.1995

Sofortige weitere Beschwerde: "zu Protokoll des Rechtspflegers" unzureichend

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsgegner legten gegen einen Landgerichtsbeschluss persönliche Schriftsätze mit dem Zusatz „zu Protokoll des Rechtspflegers“ ein. Das OLG Köln hielt die sofortige weitere Beschwerde für unzulässig, weil die gesetzliche Form des § 19 Abs. 1 FGG nicht erfüllt und die Frist des § 22 Abs. 1 FGG versäumt war. Eine bloße Adressierung an den Rechtspfleger ersetzt dessen eigene Protokollierung nicht. Wiedereinsetzung nach § 22 Abs. 2 FGG wurde nicht begründet; die Kosten wurden den Antragsgegnern auferlegt.

Ausgang: Sofortige weitere Beschwerde als unzulässig verworfen wegen Nichtwahrung der Form- und Fristvorschriften; Kosten den Antragsgegnern auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Ist ein Rechtsmittel nur "zu Protokoll der Geschäftsstelle" zulässig, muss die Erklärung vom Rechtspfleger selbst protokolliert werden; an ihn gerichtete persönliche Schriftsätze mit dem Zusatz "zu Protokoll des Rechtspflegers" genügen nicht.

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Zur Wahrung der Frist des § 22 Abs. 1 FGG muss die Einlegung die gesetzliche Form des § 19 Abs. 1 FGG erfüllen (Anwaltsunterschrift oder protokollierte Erklärung der Geschäftsstelle).

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Eine Partei kann ein Fristversäumnis nicht durch allgemeine Hinweise auf Verfahrenskenntnis rechtfertigen; für die Anwendung von § 22 Abs. 2 FGG sind substantiiert dargelegte Gründe für die Fristversäumnis erforderlich.

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Die Kostenentscheidung kann nach § 47 WEG der unterliegenden Partei auferlegt werden, wenn die Beschwerde unzulässig ist und kein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ FGG §§ 21 ABS. 2, 29 ABS. 1§ 45 Abs. 1 WEG§ 22 Abs. 1 FGG§ 19 Abs. 1 FGG§ 22 Abs. 2 FGG§ 47 WEG

Leitsatz

Kann ein Rechtsmittel "zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts" eingelegt werden, so genügt ein Schriftsatz an das Gericht mit dem Zusatz "zu Protokoll des Rechtspflegers" dieser Form nicht. Die Erklärung muß vom Rechtspfleger selbst protokolliert, nicht nur an diesen adressiert sein.

Gründe

2

Der angefochtene Beschluß des Landgerichts Bonn vom 31.08.1995 ist den Antragsgegnern am 08.09.1995 zugestellt worden. Am 22.09.1995 ging im Nachtbriefkasten des Landgerichts Bonn ein an das Oberlandesgericht Köln adressierter, mit dem Zusatz ,zu Protokoll des Rechtspflegers" versehener persönlicher Schriftsatz der Antragsgegner ein, mit dem sie weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts einlegten. Am 09.10.1995 wiederholte die Beteiligte zu 2. zugleich im Namen des Beteiligten zu 3. die sofortige Beschwerde zu Protokoll des Rechtspflegers des Senates beim Oberlandesgericht Köln.

3

Die sofortige weitere Beschwerde (§ 45 Abs. 1 WEG) ist unzulässig, weil die Frist des § 22 Abs. 1 FGG nicht gewahrt wurde.

4

Der persönliche Schriftsatz der Antragsgegner vom 21.09.1995, beim Landgericht Bonn am 22.09.1995, beim Oberlandesgericht sogar am 09.10.1995 eingegangen, konnte die Frist nicht wahren, da er der gesetzlichen Form des § 19 Abs. 1 FGG nicht entsprach. Er war nicht durch einen Anwalt unterzeichnet oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt. Ein persönliches Schreiben der Partei an das Gericht ,zu Protokoll des

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Rechtspflegers" ist keine Erklärung zu Protokoll, denn sie ist nicht vom Rechtspfleger protokolliert, sondern nur an diesen gerichtet. Der gesetzlichen Form entsprach erst die Erklärung vom 09.10.1995. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 22 Abs. 1 FGG bereits abgelaufen.

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Die Erklärung der gerichtserfahrenen Antragsgegner, denen aus anderen Verfahren die Bedeutung der Form und Frist für die weitere Beschwerde in WEG-Verfahren bekannt ist, enthält keinerlei Hinweis zu den Gründen der Fristversäumnis, so daß auch kein Anhaltspunkt im Hinblick auf § 22 Abs. 2 FGG gegeben ist.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG. Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten ganz den Antragsgegnern aufzuerlegen.

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