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Oberlandesgericht Köln·16 Wx 170/98·01.11.1998

Weitere Beschwerde gegen Nichtanordnung der Kostenerstattung in Betreuungssache zurückgewiesen

ZivilrechtBetreuungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene erhob weitere Beschwerde gegen eine landgerichtliche Entscheidung, in der von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen wurde. Streitpunkt war, ob die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung zulässig und ob eine Kostenerstattung nach § 13a Abs.2 FGG anzuordnen sei. Das OLG bestätigt die Zulässigkeit nach § 20a Abs.1 S.2 FGG, weist die Beschwerde jedoch als unbegründet zurück und hält die Ermessensausübung des Landgerichts für vertretbar, weil die Betreuungsmaßnahme zum Entscheidungszeitpunkt gerechtfertigt war.

Ausgang: Die weitere Beschwerde gegen die Nichtanordnung der Kostenerstattung nach § 13a Abs.2 FGG wird als unbegründet abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 20a Abs.1 S.2 FGG ermöglicht die sofortige weitere Beschwerde gegen isolierte Kostenentscheidungen auch dann, wenn die Entscheidung darin besteht, von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abzusehen.

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Eine Entscheidung, wonach eine Kostenentscheidung nicht veranlasst ist, fällt unter den Schutz des § 20a Abs.1 S.2 FGG und ist damit eigenständig anfechtbar, sofern die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.

3

Nach § 13a Abs.2 FGG kommt eine Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse nur in Betracht, wenn die aufgehobene Betreuungsmaßnahme von Anfang an ungerechtfertigt war.

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Die Nichtanordnung der Kostenerstattung unterliegt der freien Ermessensausübung des Gerichts; diese ist nur bei erkennbarem Ermessensfehler zu beanstanden.

Relevante Normen
§ FGG § 20 a Abs. 1 S. 2§ 20a Abs. 1 Satz 2 FGG§ 13a Abs. 2 FGG§ 27 Abs. 2 FGG§ 29 FGG§ 22 Abs. 1 FGG

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 6 T 239/98

Leitsatz

§ 20 a Abs. 1 S. 2 FGG erfaßt auch die Fälle, in denen ohne Verteilung der Gerichtskosten von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen wird (Tenor diesbezüglich meist: "Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt".).

Tenor

Die weitere Beschwerde der Betroffenen vom 17.September 1998 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 31.7.1998 - 6 T 239/98 - wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Das als sofortige weitere Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist zulässig.

3

Die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist im vorliegenden Fall zulässig, da in der angefochtenen Entscheidung eine Auslagenentscheidung gem. § 13a Abs. 2 FGG und zugleich nach Zurückverweisung erstmals in der Beschwerdeinstanz eine Entscheidung über den Kostenpunkt getroffen worden ist, §§ 20a Abs. 1 S. 2, 13a Abs.2, 27 Abs.2, 29 FGG. § 20 a Abs. 1 S.2 FGG erfaßt auch die Fälle, in denen die Kostenentscheidung vorsieht, dass eine Erstattung nicht stattfindet (vgl. Keidel/Zimmermann,13.Aufl., § 20a, Rz. 7a ). So ist hier die vom Landgericht ausgesprochene Entscheidung zu verstehen, wonach eine Kostenentscheidung nicht veranlaßt sei. Die übrigen Zulässigkeitvoraussetzungen des § 20a Abs.1 S. 2 FGG sind erfüllt. Es handelt sich um eine Entscheidung in Betreuungssachen, in der eine Betreuungsmaßnahme aufgehoben worden ist, so daß eine Kostenerstattung iSd. § 13a Abs.2 FGG in Betracht kommen kann. Ferner übersteigt der Beschwerdewert, d.h. der Betrag der Kosten, den die Beschwerdeführerin im Fall einer Auslagenentscheidung nach § 13a Abs.2 FGG einsparen würde, den Mindestbetrag von 200,- DM, § 20a Abs.1 S.2 FGG. Dass der Beschwerdeführerin Prozeßkostenhilfe sowohl für das Beschwerde-, wie für das vorangegangene Rechtsbeschwerde-verfahren gewährt worden ist, spielt keine Rolle, denn diese kann ihr bei Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wieder entzogen werden. Vielmehr ist auf die ihr - im Regelfall und ohne Prozeßkostenhilfe - entstehenden Rechtanwaltskosten in der Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeinstanz abzustellen, die deutlich über dem Wert des § 20a Abs.1 S.2 FGG liegen. Aus diesen Gründen ist im übrigen auch das Rechtsschutzinteresse der Betroffenen zu bejahen. Daß das eingelegte Rechtsmittel, das als sofortige weitere Beschwerde zu behandeln ist( § 20a Abs.1 S. 2 FGG), erst am 17.9.1998 eingegangen ist, ist unschädlich. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nämlich der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden, so daß die Frist des § 22 Abs.1 FGG nicht zu laufen begonnen hat, §§ 22 Abs.1, 16 FGG.

4

Die weitere Beschwerde bleibt indes in der Sache erfolglos. Die Entscheidung des Landgerichts, von der Möglichkeit des § 13a Abs.2 S. 1 FGG nicht Gebrauch zu machen, ist nicht zu beanstanden.

5

Das Gericht hat von dem ihm eingeräumten Ermessen in pflichtgemäßer Weise Gebrauch gemacht. Eine Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse kommt nur in Betracht, wenn die aufgehobene Betreuungsmaßnahme von Anfang an ungerechtfertigt gewesen ist (Keidel/Zimmermann, FGG, 13.Aufl.,§ 13a, Rz. 51b). Das ist hier nicht der Fall. Die Betroffene befand sich zum Zeitpunkt der für das Verfahren entscheidenden Begutachtung (11.10.1997) seit ca. 4 Monaten in stationärer Behandlung wegen der Erkrankung, die auch Anlaß zur Einleitung eines Betreuungsverfahrens war. Die Gutachterin hat aufgrund des damaligen Zustandes der Betroffenenen eine Betreuung für die Bereiche Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung für unerläßlich gehalten. In Hinblick auf den damaligen Gesundheitszustand der Mutter der Betroffenen, die selbst schwer erkrankt war, sowie auf ihre Äußerungen zur Frage der Versorgung der Tocher bestanden erhebliche Zweifel, ob bei der grundsätzlich notwendigen teilweisen Betreuung der Betroffenen die Betreuungsbedürftigkeit wegen dauerhafter Hilfen durch Dritte entfallen könnte. Eine weitere Person neben der Mutter, die die Versorgung der Betroffenen hätte übernehmen können, kam nicht in Betracht. Erst die spätere Entwicklung, und zwar sowohl diejenige der Betroffenen selbst als auch die Besserung des Zustandes der Mutter der Betroffenen führten dazu, daß inzwischen eine Betreuungsbedürftigkeit wegen der verläßlichen Hilfestellung seitens der Mutter entfalllen ist.

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Eine Kostenentscheidung ist wegen §§ 131 III KOstO, 13 a FGG nicht veranlaßt.

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Gegenstandswert der weiteren Beschwerde: 1.500,- DM